Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Planergänzungsbescheides vom 14. Februar 2003 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Höhe der der Klägerin für die Lärmbelastung der Außenwohnbereiche ihres Grundstücks eingeräumte Entschädigung neu zu entscheiden. Die Klage der Klägerin im Übrigen und die Klage des Klägers werden abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/2, die Klägerin 1/4 sowie die Beklagte und die Beigeladene je 1/8. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger seine eigenen sowie 1/2 derjenigen der Beklagten und der Beigeladenen, die Klägerin 1/2 ihrer eigenen sowie jeweils 1/4 derjenigen der Beklagten und der Beigeladenen, die Beklagte und die Beigeladene jeweils die verbleibenden eigenen sowie 1/4 derjenigen der Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzter Grundstücke in Unna-Massen in der näheren Umgebung des von der Beigeladenen betriebenen Verkehrsflughafens Dortmund. Das Grundstück der Klägerin zu 1. liegt in direkter nordöstlicher Verlängerung der Start- und Landebahn. Es ist mit einem in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus und einer Scheune, die sich im Umbau zu Wohnzwecken befindet, bebaut und wird im Übrigen gärtnerisch genutzt. Es liegt innerhalb des Tagschutzgebietes, das in dem zugunsten der Beigeladenen erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 - 53.10.12/A 27 - mit einer Lärmkontur von Leq(4) = 62 dB(A) festgesetzt worden ist, und zum Teil innerhalb der Entschädigungszone, die in der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 mit einer Lärmkontur von Leq(3) = 65 dB(A) ausgewiesen ist. Das Grundstück des Klägers zu 2. liegt nordöstlich des Flughafens dicht neben dessen An- und Abfluggrundlinie an der Spitze des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Tagschutzgebietes und zur Hälfte innerhalb des in der genannten Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 um eine Lärmkontur von 19 x 85 dB(A) erweiterten Tagschutzgebietes. Die Kläger wenden sich gegen die ihnen unter dem 14. Februar 2003 bzw. 12. März 2003 erteilten Planergänzungsbescheide und verfolgen eine weitere Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000, um eine erneute abwägende Entscheidung über ihre betroffenen Lärmschutzbelange zu erlangen. Mit jenem Planfeststellungsbeschluss ist der bereits 1963 angelegte und zuletzt von der Beigeladenen auf der Grundlage der Anlagen- und Betriebsgenehmigung vom 14. Juli 1986 in der Fassung der Plangenehmigung vom 17. März 1997 betriebene Verkehrslandeplatz Dortmund-Wickede zum Verkehrsflughafen aufgestuft und sind verschiedene damit verbundene Anlagen- und Betriebserweiterungen zugelassen worden. Der Plan umfasst u.a. die Verlängerung der Start- und Landebahn um 550 m auf 2.000 m Gesamtlänge. Ferner ist die damals aktuelle Genehmigung zur Anlage und Betrieb des Verkehrslandeplatzes geändert, ergänzt und redaktionell neu gefasst worden. Danach dürfen nunmehr den Flughafen Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse (MPW = Maximal Permissible Weight) von 75.000 kg benutzen. Als Betriebszeit ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr Ortszeit festgelegt. Die von der Klägerin und dem Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss angestrengten Klagen - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - blieben im Umfang des Aufhebungsbegehrens erfolglos, hatten aber im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsbegehren zum Teil Erfolg. Mit Urteilen vom 26. Oktober 2001 verpflichtete der Senat die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin zu ergänzen (20 D 37/00.AK) bzw. über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (20 D 42/00.AK). Die Urteile sind inzwischen rechtskräftig; die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2002 - 9 B 26.02 - ). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 und 6. Februar 2002 beantragte die Beigeladene, die Betriebsgenehmigung durch Freigabe der Tonnagebegrenzung und Zulassung von verspäteten Landungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr, jeweils nach vorheriger Genehmigung des Platzhalters, zu ändern. Nach Vorlage weiterer Antragsunterlagen führte die Beklagte das Beteiligungsverfahren durch. Die Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme gebeten und die Antragsunterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung u.a. in den Städten Dortmund und Unna ausgelegt. Nach Einholung weiterer Gutachten und Stellungnahmen genehmigte die Beklagte mit Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 die beantragten Neuregelungen. Danach dürfen Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse (MPW) von mehr als 75.000 kg den Flughafen mit vorheriger Genehmigung des Platzhalters nutzen und Flugzeuge im flugplanmäßigen Verkehr (scheduled flights), deren planmäßige Landung gemäß Flugplan bis 22.00 Uhr Ortszeit am Flughafen Dortmund vorgesehen ist, nach vorheriger Genehmigung des Platzhalters noch bis 23.00 Uhr (Ortszeit) landen. Unter II. - Nebenbestimmungen - wurden in jener Genehmigung zudem - u.a. - die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 in der Ziffer IV Auflage 1 aufgeführten Regelungen über Lärmausgleichsmaßnahmen ergänzt: Danach umfasst das im Planfeststellungsbeschluss ausgewiesene Tagschutzgebiet nunmehr auch die Zone, in der nach dem lärmtechnischen Gutachten vom 8. Februar 2002 auf der Basis der Verkehrsprognose des Jahres 2010, des aktualisierten Flugzeugmixes und der AzB99 ein äquivalenter Dauerschallpegel Leq(3) = 64 dB(A) überschritten wird, sowie die Zone, in der mindestens 19 Lärmereignisse pro Tag auftreten, die einen Pegel von 85 dB(A) übersteigen. Des Weiteren wird ein Entschädigungsgebiet festgelegt, das von der in Anlage 4 der Änderungsgenehmigung dargestellten Grenzlinie Leq(3) = 65 dB(A) umschlossen wird. Eigentümer von Grundstücken innerhalb dieses Gebietes, auf denen vor dem 13. Juni 1997 Wohngebäude errichtet oder baurechtlich genehmigt worden sind, erhalten eine Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung im Außenwohnbereich. Die Höhe der Entschädigung beträgt 2 % des 10-fachen Einheitswerts, wahlweise kann eine Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes des Grundstücks verlangt werden. Anfallende Kosten für den Gutachterausschuss sind von der Beigeladenen und dem Grundstückseigentümer je zur Hälfte zu tragen. Mit dem angefochtenen Planergänzungsbescheid vom 14. Februar 2003 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Ausfertigung der Änderungsgenehmigung und führte zusammenfassend aus: Auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung stünde ihr eine Entschädigung zu. Die im Zusammenhang mit der beantragten Änderung der Betriebsgenehmigung erfolgte Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit des Flugverkehrs gelte gleichermaßen auch für die ihr, der Beklagten, durch Urteil des Senats vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK - aufgegebene ergänzende Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss trage in der Fassung der Änderung der Betriebsgenehmigung den Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück der Klägerin nunmehr Rechnung. Von weitergehenden einschränkenden betrieblichen Maßnahmen sei aus Gründen der Funktionstüchtigkeit und der Widmung des Flughafens abgesehen worden. Mit Bescheid vom 12. März 2003 beschied die Beklagte den Kläger in entsprechender Weise und verwies im Kern darauf, dass sein Grundstück teilweise innerhalb des in dem Änderungsbescheid ausgewiesenen Bereichs mit einer Kontur von 19 x 85 dB(A)liege. Ihm sei passiver Schallschutz entsprechend den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zu gewähren. Ein Entschädigung wegen der Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche seines Grundstücks werde nicht für erforderlich gehalten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 bzw. vom 13. März 2003 gab die Beklagte der Beigeladenen die Planergänzungsbescheide zur Kenntnis. Am 18. März 2003 haben die Kläger und zwei weitere Anwohner Klage (20 D 19/03.AK) erhoben. Erklärtes Ziel der Kläger war die Aufhebung der Änderungsgenehmigung, die eine auf Klageerhebung lautende Rechtsmittelbelehrung enthielt, sowie der Planergänzungsbescheide. Nachdem die Beklagte jeweils die geänderte Rechtsmittelbelehrung zu der Änderungsgenehmigung bekannt gegeben hatte, nahmen die Kläger und die zwei weiteren Anwohner ihre Klagen zurück, soweit sie gegen die Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 gerichtet waren. Sie legten erfolglos Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung ein. In dem anschließend angestrengten Klageverfahren (20 D 83/03.AK) verpflichtete der Senat die Beklagte mit Urteil vom heutigen Tage, über eine Begrenzung der Tonnagefreigabe und über die fachplanerische Zumutbarkeit der Fluglärmauswirkungen, die vom Flughafen der Beigeladenen auf der Basis der Tonnagefreigabe auf die Grundstücke der Kläger einwirken, zu entscheiden. Die unverändert aufrechterhaltenen Klagen gegen die Planergänzungsbescheide begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die kategorische Ablehnung von Betriebseinschränkungen sei nicht nachvollziehbar und abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte habe ihre, der Kläger, Lärmbelastungen nicht zutreffend erfasst. Maßgeblich sei die Belastung, die im Zeitpunkt der Planergänzungsentscheidung zu erwarten gestanden habe, d.h. insbesondere unter Einbeziehung der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003. Die Rechtskraft der Ausgangsurteile vom 26. Oktober 2001 könne nur so weit reichen, wie die Sachlage, auf der die Entscheidungen beruhten. Dies habe die Beklagte zwar zutreffend erfasst und in den Bescheiden darauf verwiesen, dass sie über die Zumutbarkeit des Fluglärms ausschließlich im Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung entschieden habe. Insoweit stünden aber höhere Lärmbelastungen zu erwarten, als die von der Beklagten zugrunde gelegten. Die herangezogenen lärmtechnischen Gutachten seien von einem unrealistischen Flugbetriebsszenario ausgegangen; es hätte ein wesentlich höherer Anteil an Flugzeugen der Klasse S 5.2 eingestellt werden müssen. Flugzeuge der Klasse S 5.1 verkehrten am Flughafen Dortmund so gut wie gar nicht mehr. Die Überflugpegel von Flugzeugen der Klasse S 5.2 seien erheblich höher als die der Klasse S 5.1. Eine beispielhafte Rechnung habe ergeben, dass bei einem Ansatz von errechneten 17.864 Bewegungen der Klasse S 5.2 anstatt der angesetzten 5.334 Bewegungen der anteilige Leq(3)-Wert für diese Klasse um 5,3 dB(A) steige. Die Gutachten berücksichtigten zudem eine verhältnismäßige Verteilung der Flugbewegungen auf die Betriebsrichtungen. Darüber hinaus führe die Verwendung der AzB99 zu Ergebnissen, die von den tatsächlichen Überflugereignissen, zu deren Bewertung sie eigentlich gedacht seien, erheblich abwichen. Eine Gegenüberstellung der vom Gutachter Dr. X. im Verfahren berechneten mit den gemessenen Pegeln zeige deutlich, dass die berechneten Pegel erheblich unter den tatsächlichen lägen. Eine Ursache liege darin, dass in Dortmund Flugzeuge regelmäßig mit Schubumkehr landeten. Die Berechnungswerte mit Hilfe der Dichtefunktion nach der AzB berücksichtigten die Anwendung der Schubumkehr nur als gelegentlich erforderliche Hilfe. Bei ständiger Nutzung der Schubumkehr seien weitere Pegelzuschläge einzustellen. Die erforderliche Berücksichtigung eines höheren Anteils an strahlgetriebenen Flugzeugen der Klasse S 5.2 und die Einbeziehung der tatsächlich höheren Überflugpegel führten zu einer Längenausdehnung der Schutzzonen. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass er, der Kläger, danach ebenfalls - wie schon die Klägerin - in die von der Beklagten gebildete Entschädigungszone falle. Im Übrigen sei die Schutzgebietsausweisung nicht hinreichend bestimmt. Die in der Anlage zum Planfeststellungsbeschluss ausgewiesene Schutzzone sei mit einem solch dicken Strich gekennzeichnet, dass für unzählige Grundstücke unklar bleibe, ob sie in die Zone fallen oder nicht. Das Kriterium 19 x 85 dB(A) werde dem selbst gewählten Schutzziel nicht gerecht. In Übereinstimmung mit den neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung, insbesondere der Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt, Fluglärm 2004, hätte das Tagschutzgebiet bei einem Dauerschallpegel von Leq(3) = 60 dB(A) festgesetzt werden müssen. Der von der Beklagten ermittelte Zumutbarkeitswert für eine Entschädigung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte habe zu Unrecht, die Zumutbarkeitsschwelle bei Leq(3) = 65 dB(A) angesetzt und dabei auf das K. - Gutachten aus November 1994 zurückgegriffen. Bereits im Laufe des im Jahre 2000 abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens seien verschiedene Stellungnahmen von den Lärmwirkungsforschern K. und H. eingeholt worden, worin die Notwendigkeit, den Fluglärm künftig als Leq(3) zu ermitteln, angeführt worden sei. Prof. K. habe zudem in der von dem Senat wiederholt herangezogenen Ausarbeitung Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen" - ZfL 49(2002) - den Schwellenwert zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei einem Dauerschallpegel von Leq(3) = 56 dB(A), den präventiven Richtwert bei Leq(3) = 59 dB(A) und den nach der Definition nicht zu überschreitenden kritischen Toleranzwert bei Leq(3) = 62 dB(A) festgemacht. Zu entsprechenden Ergebnissen kämen die Gutachter des interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt in ihrer Stellungnahme aus September 2004. Kritisch sei danach schon ein Dauerschallpegel von Leq(3) = 57 dB(A). Zu berücksichtigen sei, dass die Verkehrsbedeutung des Flughafens wegen seiner durch die Lage nur sehr begrenzt ausbaubaren Start- und Landebahn nicht geeignet sei, weitergehende entschädigungslose Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche der umliegenden Wohngrundstücke zu rechtfertigen. Aus der Tatsache heraus, dass der Flugplatz in die vorhandene Wohnbebauung hinein gebaut worden sei, hätten die Anwohner darauf vertrauen dürfen, dass sich hier keine mit internationalen Verkehrsflughäfen auch nur annähernd vergleichbare Belastungssituation einstellen würde. Bereits im Zusammenhang mit der Diskussion um die erste Genehmigung für den allgemeinen Luftverkehr sei eine Schwelle von Leq = 62 dB(A) erwähnt worden, die die Wohnbebauung nicht erreichen sollte. Im Übrigen sei die festgesetzte Entschädigungshöhe abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte differenziere fehlerhaft nicht nach den Umständen des Einzelfalls. Zudem falle die Entschädigung deutlich zu niedrig aus und sei es unzulänglich, den Betroffenen an den Kosten für die Ermittlung einer gerechten Entschädigung zu beteiligen. Im Einzelnen gelte: Die Entschädigung müsse die unterschiedliche Höhe der Belastungen innerhalb des Entschädigungsgebietes berücksichtigen. In einer Entschädigungsregelung müsse sich widerspiegeln, dass die Höhe des Wertverlustes danach differiere, in welchem Umfang das Maß des Zumutbaren überschritten werde, wie etwa bei der Ermittlung der Entschädigung für die Verkehrslärmbeeinträchtigung unbebauter Außenwohnbereiche nach Ziffer 54 der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Landes (VLärmSchR 97-VKBl. 1997, 434). Die Überlegungen der Beklagten zur Wertberechnung seien nicht mehr nachvollziehbar und widersprächen sich. Ein Bezug zu den vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Grundsätzen sei nicht mehr erkennbar. Die Anknüpfung an den Einheitswert sei nicht zulässig. Die Beklagte gehe von unzutreffenden Annahmen aus. Die Wertminderung bei Belastungen durch Verkehrslärm liege über 5 % des Verkehrswertes. In Unna-Massen übersteige der Verkehrswert deutlich das 4-5fache des Einheitswertes. Allein der Bodenrichtwert für das Grundstück Bergstraße werde vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt Unna mit 115 EUR/m² angegeben. Der Einheitswert sei bezogen auf den 1. Januar 1985 auf 27.600 DM festgesetzt. Die Unterschiede zwischen Einheitswert und Verkehrswert seien im Einzelfall erheblich, da die methodischen Ansätze der Wertermittlung völlig andere seien. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei anerkannt, dass die Einheitswerte im Verhältnis zu den Verkehrswerten derart unrealistisch niedrig seien, dass sie nur noch bei der Berechnung der Grundsteuern verwendet werden dürften. Ein Anteil von 2 % des 10fachen Einheitswertes ergebe für das Grundstück Bergstraße einen Betrag von nur 5.520 DM. Gehe man hingegen nach den Maßstäben der VLärmSchR 97 vor, so ergäbe sich bei dem dort einschlägigen Beispiel 4 bereits bei der Betroffenheit von nur etwa 100 m² unbebauten Außenwohnbereichs eine vergleichbar hohe Entschädigung. Anders als bei Straßenverkehrslärm werde durch Fluglärm das gesamte Grundstück verlärmt. In der angeführten Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt sei dargestellt, dass sich ein mittlerer Wert von 0,87% Abschlag vom Verkehrswert pro einem dB(A) Lärmerhöhung ergebe, wobei die europäischen Ergebnisse bei 1,51 bzw. 2,30 % lägen. Eine Untersuchung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der technischen Universität Chemnitz komme zu einem vergleichbaren Ergebnis. Eine überschlägige Betrachtung der Auswirkungen des Fluglärms führe zu der Annahme, dass die Bodenpreise in Unna-Massen durch die Auswirkungen des Fluglärms um 30 % gesunken seien. Im Bescheid vom 12. März 2003 habe die Beklagte ihm, dem Kläger, zudem zu Unrecht eine relevante Vorbelastung durch andere Verkehrstrassen vorgehalten. Die Autobahn und die Bahntrasse lägen indes von seinem Gründstück so weit entfernt, dass von ihnen zumindest im Hinblick auf die Höhe der prognostizierten und bereits vorhandenen Fluglärmbelastung keine relevante Vorbelastung ausgehe. Die Straße vor seinem Grundstück belaste dieses in erster Linie auf der straßenzugewandten Seite, von der Fluglärmbelastung sei demgegenüber das gesamte Wohnanwesen erfasst. Zudem hätte die Beklagte auf die Vorbelastung zum Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abstellen müssen. Auch im Übrigen gehe die Beklagte zu Unrecht von einer uneingeschränkten schutzmindernden Vorbelastung aus. Dabei verkenne sie, dass das erkennende Gericht im Ausgangsurteil gerügt habe, dass die besonders hohe errechnete Differenz von 4,2 dB(A) trotz einer relativ geringfügigen Zunahme der Flugbewegungen im Rahmen der Abwägung ebenso wenig Berücksichtigung gefunden habe, wie der besonders hohe Anstieg des mittleren Maximalpegels. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 der angefochtenen Planergänzungsentscheidung werde der äquivalente Dauerschallpegel für das Grundstück des Klägers nunmehr mit 62 dB(A) als Leq(3) und der mittlere Maximalpegel mit 81,5 dB(A) angenommen. Wenn der Bezugspunkt für die Beurteilung der Situation vor der Änderung für die Planergänzungsentscheidung derselbe wie der zum Zeitpunkt der Planfeststellung sein müsse, ergebe sich nun ein Anstieg des mittleren Maximalpegels von 77,8 auf 81,5 dB(A), also um 3,7 dB(A). Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin C. unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2003 sowie den Kläger S. unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2003 hinsichtlich der fachplanerischen Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche ihrer Grundstücke erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung zu Planergänzungsbescheiden sei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der zu ergänzenden Entscheidung abzustellen. Ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen sei, wenn - wie hier - nachträglich durch die Änderung der zu ergänzenden Entscheidung andere Umstände einträten, sei für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Änderungsgenehmigung schaffe insoweit keine andere Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Tagfluglärm. Die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung für Flugzeuge in der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 führe zu keinen abwägungserheblichen Lärmauswirkungen. Die verfügte Verspätungsregelung beeinflusse lediglich minimal die Nachtlärmbelastung. Sie, die Beklagte, habe abwägungsfehlerfrei von Flugbetriebsbeschränkungen absehen können, auch soweit sie anerkannt habe, dass die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin von unzumutbaren Lärmauswirkungen betroffen seien; ferner habe sie das Grundstück des Klägers von der Entschädigungsregelung ausnehmen dürfen. Die Frage der Zumutbarkeit einer Fluglärmbelastung sei für den Innen- und Außenwohnbereich getrennt zu beantworten. Die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich sei viel höher als in Innenwohnbereichen. Sie habe auch die besondere Situation des klägerischen Grundstücks berücksichtigt. Es werde zwar spürbar durch Fluglärm belastet, die Grenze des planungsrechtlich Zumutbaren sei indes in Bezug auf die Außenwohnbereiche nicht erreicht. Die festgesetzte Entschädigungshöhe sei angemessen. Eine Differenzierung nach der Stärke der Lärmbetroffenheit sei nicht zwingend. Zur Festlegung der Entschädigungshöhe könne zur Vermeidung hoher Gutachter- und Verfahrenskosten auf steuerliche Bewertungsgrundsätze zurückgegriffen werden. Nach § 82 BewG werde bei unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen eine Minderung des Verkehrswertes eines Grundstückes von bis zu 5 % akzeptiert. Die Anknüpfung der Entschädigung an den Einheitswert sei in der Rechtsprechung anerkannt. Es fehle jeder Anhalt, dass der Wert des Grundstückes der Klägerin mit dem zehnfachen des Einheitswertes tatsächlich zu niedrig bemessen wäre. Die Beigeladene beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe ihre Entscheidung lediglich auf der Grundlage des in den Senatsurteilen zum Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 Gebilligten zu treffen gehabt. Es sei nur darüber zu entscheiden gewesen, ob die durch den Planfeststellungsbeschluss geschaffene Belastung zu billigen sei. Die Auswirkungen der Änderung der Betriebsgenehmigung vom 29. Januar 2003 seien unerheblich. Aber selbst wenn diese Änderungen hätten einbezogen werden müssen, sei es zu keinen erheblichen Abwägungsfehlern gekommen. Die Beklagte habe auf die vorgelegten lärmtechnischen Gutachten zurückgreifen dürfen. Denn schon vor der Änderung der Betriebsgenehmigung hätten Flugzeugtypen der Klasse S 5.2 am Flughafen Dortmund legal verkehrt. Bei den Lärmbetrachtungen sei auch zulässigerweise eine Verteilung der Flugbewegungen auf die Betriebsrichtungen im Verhältnis 1/3 : 2/3 vorgenommen worden. Dies entspreche den realen Gegebenheiten am Flughafen Dortmund. Die Schutzgebiete seien abwägungsgerecht ermittelt. Die festgesetzte Entschädigungsgrenze sei in der Rechtsprechung anerkannt. Unerheblich sei, ob die Beklagte die Vorbelastung des Grundstücks des Klägers falsch ermittelt habe. Entscheidend sei, dass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass im Außenwohnbereich die Möglichkeit bestehe, sich dem Lärm durch einen Wechsel in den Wohnraum zu entziehen. Im Übrigen sei die Verteilung der Einzelschallereignisse auf die Tageszeit zu berücksichtigen, hier insbesondere die Häufung der Einzelschallpegel etwa in den Tagesrandzeiten, wohingegen während der restlichen Zeit eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung des Außenwohnbereichs möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten 20 D 83/03.AK und 20 D 108/03.AK, ferner auf die dort beigezogenen und in jenen Verfahren dem Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandten Beiakten Bezug genommen, die in den Verfahren 20 D 17/03.AK und 20 D 119/03.AK beigezogen worden waren. Entscheidungsgründe Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen zulässig. Die Kläger begehren eine erneute Entscheidung der Beklagten über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen, die der Flugverkehr des Flughafens der Beigeladenen auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000 auf ihre Grundstücke hat. Ihr Ziel ist es, weitergehende Lärmschutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu erreichen als die ihnen durch die angefochtenen Bescheide und die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschluss bereits eingeräumten. In erster Linie geht es ihnen dabei um einschränkende betriebliche Regelungen. Jedenfalls wollen sei einen weitergehenden geldwerten Ausgleich erreichen. Mit der Anfechtung der Planergänzungsbescheide vom 14. Februar 2003 und 12. März 2003 allein wäre den Klägern nicht gedient. Sie könnten in diesem Fall nicht etwa auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten aus den Urteilen des Senats vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - zurückgreifen. Mit den Bescheiden vom 14. Februar 2003 und 12. März 2003 ist die Beklagte ihrer Verpflichtung aus den Urteilen vielmehr insgesamt nachgekommen. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 10 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. LuftVG verpflichtet worden, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die Zumutbarkeit der Einwirkungen von Fluglärm auf die klägerischen Grundstücke zu ergänzen. Im Falle der Klägerin ging es dabei nur um die Belastungen der Außenwohnbereiche ihres Grundstückes; im Falle des Klägers ging es um die Zumutbarkeit des Fluglärms in Bezug auf die Innen- und Außenwohnbereiche seines Grundstücks. Gefordert war eine ergebnisoffene Abwägung der hierauf bezogenen Lärmschutzinteressen der Kläger und damit im Kern (nur) eine Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die geforderte erneute Abwägung und Neubescheidung liegt mit den angefochtenen Bescheiden vor. Diese ergänzen unter Einbeziehung der in der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 unter A. II. 1a) und 1b) getroffenen Festlegungen und der dazu angeführten weiteren Erwägungen den Planfeststellungsbeschluss um Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Kläger und enthalten eine abwägende Entscheidung darüber, dass Weitergehendes nicht erfolgen werde. Damit ist der tenorierte Neubescheidungsanspruch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht erfüllt. Ob die Bescheide materiell den gesetzlichen Vorgaben genügen und tatsächlich eine von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger freie Abwägung enthalten, ist - da die Ausgangsurteile hierzu nur allgemeine, ergebnisoffene Vorgaben gemacht haben - insoweit unerheblich. Der Frage ist im Rahmen des vorliegenden (neuen) Erkenntnisverfahrens nachzugehen, in welchem über den materiellen Anspruch der Kläger auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Lärmschutzbelange bezüglich des planfestgestellten Vorhabens entsprechend neu zu befinden ist. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 20 E 1124/04 -. Es besteht auch weiterhin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Kläger daran, diesen Anspruch weiterzuverfolgen. Dieses ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte, wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage - 20 D 83/03.AK u.a. - für Recht erkannt hat, verpflichtet ist, anlässlich der mit Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 zugelassenen Betriebserweiterung u.a. über die fachplanerische Zumutbarkeit der Lärmauswirkungen, die von dem Flughafen auf der Basis der Tonnagefreigabe auf die klägerischen Grundstücke einwirken, zu entscheiden. Damit hat sich - zumal diese Verpflichtung noch nicht rechtskräftig ist - die Frage nach der Angemessenheit der Bewertung der Lärmschutzbelange der Kläger in Bezug auf den durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Betrieb nicht erledigt. Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war ein Vorverfahren nicht erforderlich. Eine auf § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG gestützte Entscheidung über eine Planergänzung ist, auch wenn sie nicht in Form eines Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses erlassen wird, in Bezug auf den Rechtsschutz entsprechend einer Plangenehmigung zu behandeln (§ 8 Abs. 2 Satz 4 LuftVG). Die Klage der Klägerin ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die Klage des Klägers ist insgesamt unbegründet. Der Bescheid vom 14. Februar 2003 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit ihr im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche ihres Grundstückes nur ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zugesprochen wird. Allein die Regelungen zur Höhe der Entschädigung halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Darüber hinaus steht ihr kein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über weitergehende Maßnahmen insbesondere des aktiven Schallschutzes in Form von betrieblichen Regelungen zu. Der Bescheid vom 12. März 2003 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht insbesondere kein Anspruch auf erneute Entscheidung über weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm und/oder über einen weitergehenden geldlichen Ausgleich für die Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche seines Grundstückes zu. In formeller Hinsicht lassen die Bescheide Rechtsfehler zu Lasten der Kläger nicht erkennen. Der Umstand, dass die Beklagte die Planergänzung in Form eines Verwaltungsaktes erlassen hat, der sich allein an die Kläger selbst richtet, ist unerheblich. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Beigeladenen die Bescheide zur Kenntnis gegeben hat und sie zudem auf die Regelungen in der der Beigeladenen erteilten Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 Bezug nimmt. Rechte der Kläger werden hierdurch nicht eingeschränkt, und zwar unabhängig davon, dass die Genehmigung noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Denn die in den Planergänzungsbescheiden zugunsten der Kläger erfolgten Festlegungen sind vom Bestand der in Bezug genommenen Regelungen der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 unabhängig. Auch in materieller Hinsicht lässt der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 12. März 2003 keine Rechts- bzw. Abwägungsfehler zu seinen Lasten erkennen. Der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 14. Februar 2003 ist (nur) insoweit abwägungsfehlerhaft, als es um die Bemessung der Entschädigungshöhe geht. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in Verbindung mit den Regelungen der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 die vom erkennenden Gericht als defizitär erachtete Abwägung der Lärmschutzbelange der Kläger im Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 nachgeholt und diesen um die geforderte Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs vom Flughafen der Beigeladenen auf die Außenwohnbereiche der Klägerin bzw. die Innen- und Außenwohnbereiche des Klägers ergänzt. Die Beklagte hat dabei nunmehr abwägungsfehlerfrei die Lärmschutzinteressen der Kläger bezogen auf das planfestgestellte Vorhaben mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt und durch Einräumung eines entsprechenden Entschädigungsanspruches bzw. Ausgleichsanspruches für passiven Schallschutz zu einem - im Grundsatz - angemessenen Ausgleich gebracht. Bei dieser Bewertung gilt es zu beachten, dass den Klägern in den Ausgangsverfahren nur ein Anspruch darauf zugesprochen worden ist, so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung ihre Belange hinreichend beachtet hätte. Von der Beklagten gefordert war eine ergebnisoffene ergänzende Entscheidung über Schutzauflagen i.S.d. § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter Einbeziehung auch der Möglichkeit betrieblicher Regelungen und/oder entsprechender Entschädigungsleistungen. Eine solche Entscheidung hat sich - auch wenn die Planergänzung auf eine Verpflichtung der Behörde aus § 10 Abs. 8 LuftVG zurückgeht - im Regelfall an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zu orientieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337; BayVGH, Urteil vom 4. November 1997 - 20 A 92.40134 -, BayVBl. 1998, 756; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 20 D 115/97.AK -. Dies gilt namentlich auch für die bei dieser Entscheidung einzustellenden Belange und die der Abwägung zugrundezulegende Lärmprognose einschließlich deren Eingangsdaten. Diese sind im Grundsatz aus der Sicht des Planfeststellungsbeschlusses einzustellen. Das bedeutet, dass gerade auch nachträgliche Entwicklungen in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig unbeachtlich sind. Erweist sich etwa eine vom Gericht als zum Zeitpunkt der Planfeststellung fehlerfrei erkannte Prognose nachträglich als falsch, ist dies ein Umstand, der nicht der Planfeststellung entgegen gehalten werden kann; er wird allenfalls unter den Voraussetzungen von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Rahmen eines Antrags auf nachträgliche Schutzvorkehrung erheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, BVerwGE 100, 370. Die Notwendigkeit, - auch soweit es um eine neue Bewertung von Lärmschutzbelangen geht - auf den Zeitpunkt der seinerzeit streitig gewesenen Behördenentscheidung abzustellen, ergibt sich schon aus der Natur der Planergänzung. Durch sie soll die Rechtmäßigkeit des im Ausgangsverfahren angefochtenen und im Wesentlichen in Bestandskraft erwachsenen Planfeststellungsbeschlusses hergestellt werden. Die Begünstigten sind so zu stellen, als hätte die Beklagte die erforderlichen Entscheidungen rechtmäßigerweise bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses getroffen. Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise die Zugrundelegung eines späteren Zeitpunktes erfordern würde, liegt nicht vor. Denn spätere Entwicklungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die geforderte Entscheidung über Ergänzungen der Genehmigung durch besondere Umstände überholt ist, etwa weil im Rahmen der Zulassung weiterer betrieblicher oder anlagemäßiger Änderungen anderweitige Maßnahmen zugunsten der Anspruchsberechtigten getroffen worden sind, deren Wirkung eindeutig und gesichert über das hinausgeht, was die Ergänzung der früheren Entscheidung bringen könnte. Vgl. zu einem solchen Fall: BayVGH, Urteil vom 4. November 1997 - 20 A 92.40134 u.a. -, a.a.O. Eine solcher Fall liegt hier nicht vor. Neuere Entwicklungen dürften weiter dann einzustellen sein, wenn seit der Planfeststellung eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die den Betroffenen offensichtlich - d.h. ohne dass es zu dieser Feststellung weiterer Untersuchungen bedürfte - einen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vermittelt. Auch diese Fallgestaltung liegt nicht vor. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte, dass - etwa mit Blick auf den Einsatz von strahlgetriebenen Flugzeugen - aktuell tatsächlich schon Lärmbelastungen eingetreten wären, die die Beklagte zwingen würden, das Lärmschutzkonzept gemäß Planfeststellungsbeschluss nachträglich zugunsten der Nachbarschaft zu ändern. Sie ist gemäß dem Urteil vom heutigen Tage in den Verfahren 20 D 83/03.AK und 20 D 108/03.AK nur verpflichtet, anlässlich der mit Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 verfügten Tonnagefreigabe eine neue Lärmprognose zu erstellen und auf der Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnis Änderungen des Lärmschutzkonzeptes zu erwägen. Das zugrundegelegt, sind die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nachgeholten Abwägungsentscheidungen zu den durch das planfestgestellte Vorhaben betroffenen Lärmschutzbelangen der Kläger in dem aufgezeigten Umfange abwägungsgerecht. Es lagen hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die einzustellenden Lärmbelastungen vor. Schon die im Ausgangsverfahren eingereichten lärmtechnischen Gutachten ließen nicht erkennen, dass die Beklagte von einem zu Lasten der Kläger in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Bild über die zu erwartenden Lärmbelastungen ausgegangen wäre, die im Rahmen der Nachbetrachtung einzustellen waren. So lagen gutachterliche Stellungnahmen über den erwarteten Dauerschallpegel und die voraussichtlichen mittleren Maximalpegel vor. Nach der ursprünglichen Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses standen bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens für die Klägerin Belastungen in Höhe eines Dauerschallpegels von Leq(4) = 64,7 dB(A) in Rede, für den Kläger Lärmbelastungen in Höhe von Leq(4) = 60,5 dB(A); eine Umrechnung auf Leq(3) hätte nach den Angaben des Gutachters Dr. X. im Ausgangsklageverfahren auf einen um etwa 3 dB(A) höheren Wert geführt. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits aktuellen AzB99 hätten sich allerdings etwas geringere Werte ergeben. Der prognostizierte Dauerschallpegel hätte sich nach den Aussagen des Gutachters in jenen Verfahren für die Kläger um etwas mehr als 2 dB(A) reduziert. Dies wird durch die neuerlichen Berechnungen des Dr. X. vom 2. Mai 2002 bestätigt, der für das Grundstück der Klägerin ausgehend von dem alten Flugzeugmix, dem Prognosehorizont 2010 und der AzB99 einen Dauerschallpegel von Leq(3) = 63,2 dB(A) berechnet hat. Diese im Ausgangsverfahren vorgestellten Prognosen sind vom erkennenden Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet worden. Fehler in den Prognosegrundlagen zu Lasten der Kläger waren nicht festzustellen. Unzureichend war allein die Bewertung der sich danach ergebenden Belastungen. Weitere Berechnungen sind in der Vorbereitung der Änderungsgenehmigung zur Freigabe der Tonnagebegrenzung erfolgt. Ausgehend von einem aktualisierten Flugzeugmix wurde für das Grundstück der Klägerin laut Gutachten Dr. X. vom 8. Februar 2002 eine Lärmerwartung von Leq(3) = 65,4 dB(A) berechnet. Für das Grundstück des Klägers ist im Gutachten Dr. X. vom 21. Februar 2003 ein Dauerschallpegel Leq(3) = 62,4 dB(A) ausgewiesen. Eine Nachberechnung ergab zudem, dass für sein Grundstück ausgehend vom aktualisierten Flugzeugmix und dem unveränderten Prognosehorizont 2010 mehr als 19 Schallereignisse pro Tag über 85 dB(A) zu erwarten sind. Gegen die Heranziehung dieser Gutachten für die Bewertung der Lärmschutzinteressen der Kläger ist nichts zu erinnern. Jene Berechnungen gehen von einer weitaus stärkeren Belastung durch strahlgetriebene Flugzeuge aus, als im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten stand und bei der Entscheidung über die Planergänzung (nur) einzustellen gewesen wäre. Schon deshalb ist es auch unerheblich, ob das in jenen Gutachten eingestellte Verkehrsszenario die aktuelle Entwicklung am Flughafen hinreichend genau widerspiegelt. Denn von der Beklagten war nur eine Bewertung der Lärmschutzbelange aus der im darauf ergangenen Senatsurteil nicht beanstandeten (Prognose-)Sicht des Planfeststellungsbeschlusses gefordert. Ausgehend von den danach hinreichenden Erkenntnissen über die einzustellenden Lärmbelastungen hat die Beklagte den jedenfalls nicht zu Ungunsten der Kläger gehenden Schluss gezogen, dass der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm der Klägerin im Hinblick auf die Nutzung der Außenwohnbereiche ihres Grundstückes ohne Entschädigung nicht zumutbar ist und dem Kläger hinsichtlich der Nutzung des Innenwohnbereiches seines Hauses Schutzmaßnahmen zustehen. Die Entscheidung, dass dem Kläger die Lärmeinwirkungen auf die Außenwohnbereiche seines Grundstückes demgegenüber - aus der Sicht des Planfeststellungsbeschlusses - zuzumuten seien und es diesbezüglich keines weiteren Ausgleichs bedürfe, ist nicht zu beanstanden. Sie geht auf die erstmals mit dem Änderungsbescheid vom 29. Januar 2003 getroffene Entschließung der Beklagten zurück, Entschädigungsleistungen für die Einschränkungen der Außenwohnbereiche für Eigentümer von Wohngrundstücken zu verfügen, die innerhalb eines mit einer Lärmkontur von Leq(3) = 65 dB(A) ausgewiesenen Gebietes liegen, soweit auf den Grundstücken vor dem 13. Juni 1997 Wohngebäude errichtet oder baurechtlich genehmigt worden sind. Gegen diese Grundentscheidung, unzumutbare Einwirkungen auf Außenwohnbereiche von Grundstücken durch das planfestgestellte Vorhaben durch Entschädigungsleistungen auszugleichen und sich hierbei an einer Lärmkontur von Leq(3) = 65 dB(A) auszurichten, ist rechtlich nichts zu erinnern. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund eines gewissen planerischen Spielraums bei der Schutzgebietsausweisung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134.00.AK u.a. -. Entschädigungsleistungen sollen nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auffangen. Ebenso wie die "Vorkehrungen und Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur dann und insoweit verlangt werden können, wenn und soweit die Lärmbelastungen das Maß des Zumutbaren übersteigen, dient die Entschädigung nur dazu, die aus einem auch dem öffentlichen Interesse dienenden Verkehr resultierenden unvermeidbaren Nachteile so abzufedern, dass diese zumutbar werden. Diese Grenze vorliegend durch ein nach AzB berechnetes Gebiet eines äquivalenten Dauerschallpegels von mindestens Leq(3) = 65 dB(A) zu bestimmen, dürfte den Verhältnissen der Umgebung des Flughafens der Beigeladenen gerecht werden. Die Lage des Flughafens, insbesondere mit Wohnbebauung unmittelbar vor Kopf der Start- und Landebahn, führt ebensowenig auf eine andere Bewertung, wie die von den Klägern angeführte Geschichte des Ausbaus. Auch wenn der Flughafen in die Bebauung gesetzt worden ist, ist von einer insgesamt schon jahrelang bestehenden und prägenden Belastungssituation auszugehen, wobei die Umgebung die Möglichkeit der Entwicklung des Flugplatzes einzustellen hatte und immer auch eingestellt hat. Davon ausgehend ist es jedenfalls gegenüber dem Kläger nicht fehlerhaft, dass die Beklagte sich nicht an dem in den "Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen" von Griefhahn, K. , Scheuch und Spreng, Stand Februar 2002 (ZfL 49 (202) - im weiteren: Synopse -) auf Seite 174 genannten kritischen Toleranzwert zur Vermeidung der Störung von Erholung (außen) mit einem Leq(3) = 64 dB(A) orientiert hat, sondern an dem kritischen Toleranzwert zur Vermeidung erheblicher Belästigungen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Senat den präventiven Richtwerten der Synopse bei der im Einzelfall erforderlichen Bewertung von Lärmbelastungen durch Fluglärm ein besonderes Gewicht beimisst. Vgl. Urteile vom 19. Juli 2005 - 20 D 86.03.AK u.a. -, vom 17. März 2005 - 20 D 42/02.AK u.a. - und vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u.a.-. Denn die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses für das Grundstück des Klägers zu erwartende Lärmbelastung lag nach den vorliegenden aussagekräftigen Unterlagen in jedem Fall unterhalb des genannten kritischen Toleranzwertes zur Vermeidung der Störung von Erholung (außen) von Leq(3) = 64 dB(A), der etwa für den Flughafen München festgesetzt ist. Die Forderung, die Entschädigungsregelung hätte jedenfalls an den in der Synopse ausgewiesenen kritischen Toleranzwert von Leq(3) = 62 dB(A) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen anknüpfen müssen, findet in fachlich fundierten Aussagen keine Rechtfertigung. Unschädlich ist auch, dass der Kläger nach den Erkenntnissen der Beklagten ausgehend von dem aktualisierten Flugzeugmix 19 Schallereignisse pro Tag zu erwarten hat, die einen Maximalpegel von 85 dB(A) übersteigen. Eine Entschädigung für verbleibende Beeinträchtigungen beim Wohnen ist nicht schon immer dann ins Auge zu fassen, wenn für Innenräume kritische Werte in Bezug auf die Bewertungsgrenze zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erreicht werden, sondern nur soweit die verbleibenden Beeinträchtigungen des Wohnens einschließlich der Nutzung der Außenwohnbereiche trotz der ergriffenen Maßnahmen - Ausgleich für passive Lärmschutzmaßnahmen - unzumutbar bleiben. Davon ausgehend begründen die im Innenwohnbereich des klägerischen Hauses trotz der Schallschutzmaßnahmen verbleibenden Beeinträchtigungen durch Fluglärm schon deshalb keinen Ausgleichsanspruch des Klägers, weil ihm diese zumutbar sind. Denn er hat einen Anspruch auf Lärmschutz, der das im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Schutzziel einer maximalen Belastung von 55 dB(A) innen gewährleistet, das in der Rechtsprechung weiterhin als ausreichend anerkannt wird. Vgl. OVG NRW,. Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u.a. -, m.w.N. Aus der Schutzgewährung für die Beeinträchtigung des Innenwohnbereichs seines Hauses kann der Kläger auch keine Ausgleichspflicht für die Außenwohnbereiche herleiten. Die konkrete Bestimmung dessen, was an Lärmbelastungen beim Wohnen ohne Ausgleichsmaßnahmen hingenommen werden muss, fällt für Innen- und Außenwohnbereiche unterschiedlich aus. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Schwergewicht der Lebensgestaltung eindeutig im Innenwohnbereich liegt und zudem die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich sehr viel höher liegt. Hat die Beklagte eine ausgleichspflichtige Lärmbelastung für Außenwohnbereiche danach - jedenfalls im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss und den Kläger - abwägungsfehlerfrei entscheidend bei Lärmbelastungen angesetzt, die mindestens zu einem Dauerschallpegel von Leq(3) = 65 dB(A) führen, so bedarf es auch keiner weiteren Klärung der Qualität der von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 12. März 2003 angeführten Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch verschiedene in der Nähe liegende Verkehrstrassen. Den diesbezüglichen Erwägungen misst die Beklagte ersichtlich kein tragendes Gewicht bei. Ebenso unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob die Beklagte im Übrigen eine zutreffende Vorstellung davon hatte, bei welcher Grenze kritische Lärmwerte vorliegen, die auf eine unzumutbare Innenwohnbelastung deuten. Dem Kläger ist insoweit zuzugeben, dass der in dem Änderungsgenehmigungsbescheid vom 29. Januar 2003 ausdrücklich aufrecht erhaltene Ausgangspunkt, dass fluglärmbedingte Belästigungen unterhalb eines Dauerschallpegels von Leq(3) = 64 dB(A) und/oder unter 19 Einzelschallereignissen täglich über 85 dB(A) grundsätzlich ohne Anspruch auf Schutzmaßnahmen hinzunehmen und zumutbar seien, schwerlich Bestand haben kann. Diese Überlegungen der Beklagten haben sich indes nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt, weil er als Anspruchsberechtigter anerkannt ist. Die mit einem zutreffenden Gewicht eingestellten Lärmschutzbelange hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch im Grundsatz durch die Entscheidung, im Falle der Klägerin einen Entschädigungsanspruch zu statuieren und im Falle des Klägers einen Ausgleich für erforderliche passive Lärmschutzmaßnahmen an seinem Wohnhaus zuzubilligen, in einer angemessenen Weise zum Ausgleich gebracht. Ihre Entscheidung, von aktiven Schallschutzmaßnahmen, etwa in Form von Betriebsbeschränkungen, abzusehen, ist in den angefochtenen Bescheiden wie in der in Bezug genommenen Änderungsgenehmigung abwägungsfehlerfrei mit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Flughafens und dessen Widmung erläutert. Dies gilt zunächst für die den Kläger betreffende Lärmproblematik des Innenwohnbereichs. Die Beklagte durfte in ihrer Abwägung im Hinblick auf die berücksichtigte und angestrebte Entwicklung des Luftverkehrs in der Anlage der Beigeladenen rechtsfehlerfrei davon absehen, das durch das Vorhaben ausgelöste Lärmproblem - für dessen Qualifizierung im Sinne eines Versagungsgrundes (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG) auch unter Einbeziehung der mit der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 durchgeführten betrieblichen Änderungen nichts spricht - durch betriebsbezogene Maßnahmen zu bewältigen. Dies hat der Senat bereits für die Lärmbelastungen des Innenwohnbereichs des Hauses der Klägerin in seinem Urteil vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK - ausgeführt, die in quantitativer und qualitativer Hinsicht in einem erheblich stärkeren Maße als der Kläger durch den Luftverkehr betroffen ist. Im Hinblick auf die unzumutbaren Lärmbelastungen der Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin gilt im Ergebnis nichts anderes. Das soll nicht heißen, dass die unter Einbeziehung der gewährten Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der getroffenen Entschädigungsregelung verbleibenden Belastungen für die Klägerin zu vernachlässigen sind. Sie sind durchaus gewichtig und im Verhältnis zur Vorbelastung deutlich spürbar. Allerdings sind sie - wie der Senat bereits in dem Ausgangsurteil ausgeführt hat - durch Abwägung überwindbar. Voraussetzung ist, dass die Nachteile ohne entscheidende Abstriche an dem zuzulassenden Vorhaben nicht zu vermeiden sind und durch gegenläufige Belange, insbesondere entsprechende Verkehrsinteressen gerechtfertigt werden. Solche hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 14. Februar 2003 ebenso wie in der in Bezug genommenen Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 angeführt, indem sie auf das besondere Interesse an der Funktionsfähigkeit des Flughafens und auf dessen Widmung verweist. Ihre Einschätzung, dass das Interesse der Klägerin an einem noch zumutbaren Belastungsniveau in den Außenwohnbereichen ihres Grundstücks sich nur mit einer durchgreifenden Reduzierung des Flugbetriebes verwirklichen ließe, leuchtet ohne weiteres ein. Sie bedurfte deshalb auch keiner weiteren Erläuterung in den Planergänzungsbescheiden. Rechte der Klägerin sind allerdings im Hinblick auf die Ausgestaltung der Entschädigungsregelung verletzt. Die Entschädigungsregelung in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2003 in Verbindung mit der entsprechenden Festsetzung in der Änderungsgenehmigung vom 29. Januar 2003 führt zu keinem angemessenen Ausgleich der Interessen der Klägerin, weil die Ermittlung der Höhe der Entschädigung ohne Gewährung einer Mindestentschädigung an den Einheitswert anknüpft und für den Fall einer gewünschten Entschädigung in Anlehnung an den Verkehrswert die Klägerin an den Gutachterkosten beteiligt wird. Insoweit bleiben die Berechnungsgrundlagen hinter den Vorgaben des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zurück. Bei der Entschädigung handelt es sich um ein Surrogat für nicht realisierbare, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technische Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Außenwohnbereichsnutzung, nachdem die Belastungen des Innenwohnbereichs im Fall der Klägerin bereits durch einen Ausgleichsanspruch für passiven Schallschutz ausgeglichen sind, welcher die Einhaltung zumutbarer Innenraumbelastungen gewährleistet. Mit der Entschädigung soll seitens der Beklagten anerkannt und der Beigeladenen in Form einer Belastung vor Augen geführt werden, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke Einbußen bei der Nutzung der Außenwohnbereiche hinzunehmen haben. In dieser Anerkennung und Klärung der besonderen Nachbarschaftssituation liegt neben der Geldleistung selbst ein wesentlicher Faktor für die von der Umgebung erwartete bzw. ihr abverlangte, mit der Zumutbarkeit einhergehende Akzeptanz des Lärmgeschehens. Vgl. zur Lärmsituation betroffener Anwohner des Flughafens Düsseldorf: OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u. a. -. Sie ähnelt in dieser Ausgleichsfunktion dem Schmerzensgeld. Die Höhe der Entschädigung ist ebenso wie die Entscheidung über die planungsrechtliche Zumutbarkeit der Lärmbelastungen im Übrigen Teilergebnis der Abwägung einerseits der Lästigkeit und Schädlichkeit der Lärmeinwirkungen und andererseits des Nutzens des Flugbetriebes sowie der Kosten für die Entschädigung. Demgegenüber geht es jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Größenordnung von Lärmbetroffenheiten nicht um den Ausgleich für eine faktisch enteignende Wirkung. Deshalb sind auch Verschiebungen des Wertes des Grundstückes, die sich durch das zu betrachtende Vorhaben jeweils ergeben, ein nicht unproblematischer Ansatz für die Bemessung der Höhe der Entschädigung. Er griffe namentlich zu kurz, wenn wegen der verbesserten infrastrukturellen Anbindung - wie etwa im Fall des Ausbaus des Flughafens München II - das Vorhaben zu einer Wertsteigerung des Grundstückes führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, a.a.O. Das zugrunde gelegt sind die von der Beklagten verfügten Kriterien zur Ermittlung der Höhe der der Klägerin zu gewährenden Entschädigung in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Das gilt zunächst für die Anknüpfung an den Einheitswert. Die Regelung führt für das Grundstück der Klägerin erkennbar zu einer unangemessenen Entschädigung. Ausgehend von dem angegebenen Einheitswert von 27.600,- DM ergäbe sich daraus eine Entschädigung von weniger als 3.000,- EUR. Die Entschädigung nach einem Anteil des Einheitswertes ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, m.w.N. Sie ist aber andererseits wegen des nur relativen Aussagegehaltes des Einheitswertes, vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005 - II R 36/03 -, BFHE 209, 138, problematisch. Für eine Anknüpfung an den Einheitswert sprechen freilich neben Praktikabilitätsgründen auch die - bei einer Anknüpfung an den Verkehrswert - in jedem Einzelfall anfallenden Gutachterkosten. Diese Argumente sind freilich in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen es von vornherein nur um die Entschädigung weniger Eigentümer geht, nicht vergleichbar gewichtig. Jenseits dessen aber ist der von der Beklagten als Entschädigung verfügte Anteil von 1/5 des Einheitswertes unangemessen niedrig. Er lässt sich nicht einmal in jedem Fall schlüssig einer von der Beklagten selbst als angemessen vorausgesetzten Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes zuordnen. Die Annahme, dass der Verkehrswert in etwa dem 4-5fachen des Einheitswertes entspreche und man mit dem 10fachen Wert "auf der sicheren Seite" sei, ist weder für die Verhältnisse in Unna belegt noch sonst ersichtlich. Selbst ein Anteil von 1/3 des Einheitswertes, den etwa das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit für den Flughafen Erfurt als voraussichtlich nicht zu beanstanden bewertet hat, vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, a.a.O., und der sich an dem bei der Wertbemessung von Grundstücken nach dem sog. Ertragsverfahren maximal möglichen Abschlag für besondere Lärmeinwirkungen nach § 82 Abs. 3 BewG anlehnen würde, würde im Falle der Klägerin unter Berücksichtigung der Größe und der besonderen Lage ihres Grundstücks keinen angemessenen Ausgleich bieten. Denn danach hätte die Klägerin nicht einmal einen Ausgleich in Höhe von 5.000,- EUR zu erwarten. Mit Blick auf den geringen Aussagewert von Einheitswerten sind nach alledem in jedem Falle flankierende Maßnahmen zu fordern, die gewisse Mindestbeträge gewährleisten. Dabei liegt eine Staffelung nach Nutzungsart (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen, Eigentumswohnung) und nach dem Umfang der möglichen Außenwohnbereichsnutzung nahe. Eine solche angemessene Mindestentschädigung sieht die von der Beklagten getroffene Regelung nicht vor. Die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, wahlweise gegen Übernahme der Hälfte der Gutachterkosten eine Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes zu erhalten, gewährleistet keine solche hinreichend angemessene Mindestentschädigung. Sie knüpft an den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks an und ist damit wiederum abhängig von der Größe des Grundstückes und dessen merkantilem Wert. Sie berücksichtigt damit ebenfalls nur unzulänglich das auszugleichende Interesse an einer Nutzung der Außenwohnbereiche der betroffenen Grundstücke unter zumutbaren Lärmbedingungen. Dessen ungeachtet ist die anteilige Entschädigung nach dem Verkehrswert in der Rechtsprechung durchaus allgemein akzeptiert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, a.a.O., vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u. a. -. Denn eine anderweitige hinreichend konkrete Berechnung der betroffenen Interessen ist schlechthin nicht möglich. Weder lässt sich der über das Zumutbare hinausschießende Teil des Lärms in Außenwohnbereichen von Grundstücken exakt fixieren noch der für diese Spitze zu gewährende Ausgleich betragsmäßig genau erfassen. Es ist auch im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte sich, was die Höhe des Anteils vom Verkehrswert angeht, an den im Verfahren zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken nach dem Ertragsverfahren (§§ 78 ff BewG) für starken Fluglärm in der Praxis der Finanzbehörden anerkannten Abschlägen orientiert. In Rede stehen danach für Grundstücke innerhalb der nach dem Fluglärmgesetz berechneten Lärmschutzzone II [Leq(4) = 67 dB(A) bis 75 dB(A) ] Abschläge bis zu 5 %. Vgl. dazu: BFH, Urteil vom 4. August 1983 - III R 79/81 u. a. -, BFHE 139, 210; Viskorf/Glier/Knobel, BewG, 4. Auflage, § 82 Rdn. 3; Kreutzinger/Lindberg/Schaffner, BewG, § 82 Rdn. 3; Schlepp, DStZ 1993, 759. Die Forderung der Klägerin nach einer differenzierten Entschädigungsregelung entsprechend den Maßgaben für Verkehrslärm nach den VLärmSchR 97 greift nicht durch. Sie enthält allenfalls einen weiteren möglichen Ansatz für eine (pauschalierende) Ermittlung der (angemessenen) Entschädigung, ohne dass sich daraus die Unangemessenheit des von der Beklagten gewählten Ansatzes, an den Verkehrswert anzuknüpfen, zwingend ableiten ließe. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf die Ergebnisse der in der Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt - Fluglärm 2004 - in Kapitel 12 genannten Studien zur Höhe der Wertverluste von Immobilien durch zunehmenden Fluglärm. Die beiden angeführten Studien gelangen für den europäischen Bereich zu einem durchschnittlichen Wertverlust von 1,51 bzw. von 2,30 % pro dB(A) Ldn. Sie bieten im Übrigen allenfalls eingeschränkte Orientierungsmöglichkeiten, weil sie wiederum an die merkantilen Auswirkungen des streitigen Lärms anknüpfen und die Grundlagen der Studien angreifbar erscheinen, weil sie - ausweislich der Stellungnahme des Arbeitskreises selbst - auf keinen sonderlich differenzierten Erhebungen beruhen. Zudem bliebe abzuwägen, auf welchen Ausgangswert der lärmmäßigen Belastung abzustellen wäre; in Betracht kommen dürfte neben der Vorbelastung möglicherweise auch der Wert des ohne Entschädigung Hinzunehmenden. Die Wahl eines Anteils von 2 % und die Anknüpfung an den Verkehrswert des gesamten Grundstücks der Klägerin dürfte nach Einschätzung des Senates in Ansehung der Größe des Grundstückes und der besonderen Situation in Bezug auf das An- und Abfluggeschehen wohl zu einer im Ansatz schon angemessenen Entschädigung führen, weil sich nach den im Verlaufe des Verfahrens angeführten Bodenwerten ein Betrag ergeben dürfte, der wesentlich über 5000 EUR liegt. Ob der Ansatz von 2 % des Verkehrswertes ohne Sicherung einer Mindestentschädigung ansonsten der rechtlichen Überprüfung standhielte, mag dahinstehen. Unzulänglichkeiten könnten sich hier gerade bei Einfamilienhäusern mit Garten und Terrasse auf flächenmäßig kleinen Grundstücken ergeben. Die von der Beklagten gewährleistete Entschädigung in Höhe von 2 % des Verkehrswertes wird allerdings systemwidrig um die Hälfte der Gutachterkosten für die Verkehrswertermittlung geschmälert. Das Gutachten selbst stellt, da seine anderweitige Nutzung nicht als typischerweise gegeben unterstellt werden kann, keinen Ausgleich für die anteilige Belastung dar. Mit dem Abzug setzt sich die Beklagte daher zu ihrer eigenen Annahme, dass eine angemessene Entschädigung bei 2 % des Verkehrswertes anzusetzen sei, in Widerspruch. Mit Blick auf Art und Umfang der Belastung des klägerischen Grundstückes erscheint eine solche Schmälerung der Entschädigung in jedem Fall als unangemessen. Gegen eine anteilige Beteiligung des Lärmbetroffenen an den Gutachterkosten wäre nur dann nichts zu erinnern, wenn die von der Beklagten in erster Linie festgesetzte Berechnungsmethode in Anknüpfung an den Einheitswert, die keine weiteren Kosten verursacht, für sich schon einen angemessenen Ausgleich erwarten ließe. In diesem Falle erschiene es gerecht, dass ein Betroffener, der sich bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Verkehrswert eine höhere Entschädigung ausrechnet als die garantierte - und im Ansatz angemessene -Regelentschädigung, dann an den anfallenden zusätzlichen Kosten beteiligt wird. Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben, weil die an den Einheitswert anknüpfende Berechnungsmethode zu keiner angemessenen Entschädigung der Klägerin führt. Die danach im Hinblick auf die Regelung der Entschädigungshöhe festzustellende Rechtsverletzung führt auf die Verpflichtung der Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung über die Bemessung der der Klägerin zu gewährenden Entschädigung zu treffen. Nur in diesem Umfang unterliegt der angefochtene Bescheid vom 14. Februar 2003 der Aufhebung. Die in dem Bescheid im Übrigen getroffenen Entscheidungen, namentlich die, keine einschränkenden betrieblichen Maßnahmen zu ergreifen, bleiben davon unberührt. Bei der danach geforderten erneuten Entscheidung wird die Beklagte ihr gewähltes Entschädigungskonzept insgesamt zu überdenken haben. Dies gilt angesichts der geringen Anzahl von Entschädigungsberechtigten namentlich für die Anknüpfung an den Einheitswert ohne Festlegung einer Mindestentschädigung. Bei einer Anknüpfung an den Verkehrswert wird sie zumindest die Klägerin von den Gutachterkosten freistellen müssen und gegebenenfalls - abhängig von dem Ergebnis der Verkehrswertermittlung - über die Höhe des Anteils vom Verkehrswert neu zu entscheiden haben. Denn es erscheint angezeigt, dass ein der subjektiven Ausgleichsfunktion gerecht werdender Mindestbetrag jedenfalls herauskommt. Dieser dürfte nach Einschätzung des Senats - wie bereits gesagt - bei Einstellung der Größe des klägerischen Grundstücks, der Nutzung des Grundstücks im Übrigen, des angegebenen Bodenrichtwertes und unter Berücksichtigung von Art und Umfang der in Streit stehenden Lärmeinwirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben, insbesondere der im Ausgangsurteil geschilderten besonderen psychologischen Wirkungen, die sich bei Überflügen während der (niemals ganz unkritischen) Start- und Landephasen in geringer Höhe typischerweise einstellen, und der Historie des Flughafens nicht unter 2 % des Verkehrswertes, jedenfalls aber deutlich über 5.000 EUR liegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 ZPO. Die Teilung berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren insgesamt unterlegen ist und die Klägerin teilweise. Die Klägerin hat nur sekundär die Erhöhung der ihr gewährten Entschädigung verfolgt. In erster Linie ging es ihr um eine umfassende neue Abwägung ihrer Lärmschutzbelange in Bezug auf die Außenwohnbereiche ihres Grundstückes mit dem erklärten Ziel, einschränkende betriebliche Regelungen zu erreichen. Die Kostenentscheidung betrifft im Übrigen nur die Kosten, die sich auf das fortgeführte Klagebegehren der Kläger beziehen. Im Hinblick auf die Kosten, die den mit Beschluss vom 17. April 2003 eingestellten Teil des Verfahrens betreffen, gilt die in jenem Beschluss getroffene Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.