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Beschluss

12 A 3032/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1220.12A3032.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 22. November 2002 Bezug genommen, in denen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. Juli 2002 und deren Ausführungen im Schreiben vom 27. September 2002 verwiesen wird. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger sei für die Zeit von Mai 1997 bis August 2000 rechtswidrig gewährt worden, weil er über Vermögen in Gestalt eines Pflichtteilsanspruches nach dem Tod seiner Mutter verfügt habe. Dieser Anspruch habe als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG einer Hilfebedürftigkeit entgegen gestanden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger im Hinblick auf den Verbrauch der Leistungen nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung hätte erkennen müssen bzw. diese grob fahrlässig nicht erkannt habe. Trotz der wegen psychischer Probleme seit 1996 erfolgten psychotherapeutischen Behandlungen sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Vermögensverhältnisse zu erkennen. Auch die weiteren Rücknahmevoraussetzungen seien erfüllt, danach bestehe gemäß §§ 45, 50 SGB X eine Pflicht des Klägers, den Betrag von 21.258,42 EUR zu erstatten. Diese tragende Begründung wird durch die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend erschüttert. Der Kläger macht im wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X seien vom Verwaltungsgericht deshalb zu Unrecht angenommen worden, weil eine partielle Geschäftsunfähigkeit bezüglich des genannten Erbschaftskomplexes vorgelegen habe und ihm deshalb keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Diese Behauptung hat der Kläger allerdings nicht - wie dies nach Lage der Dinge unter Berücksichtigung der Darlegungsobliegenheiten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich und zumutbar gewesen wäre - etwa durch Vorlage einer Bescheinigung eines Arztes oder Psychologen zu seinem Gesundheitszustand im streitbefangenen Zeitraum substantiiert dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu seinem Gesundheitszustand kann er sich deshalb nicht berufen, weil er es - anwaltlich vertreten - in zurechenbarer Weise unterlassen hat, entsprechende Beweisanregungen und Beweisanträge zu stellen, um so eine entsprechende Sachaufklärung zu erwirken. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 - m.w.Nachw. Es kann auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Insbesondere ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass ein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Soweit der Kläger des Weiteren eine "nicht entsprechende rechtliche Würdigung" seines Sachvortrages rügt, betrifft dies nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann. Schließlich führt auch die - ohnehin nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte - Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung ohne Tatbestand erlassen, nicht zu einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dabei kann die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht gefertigte Entscheidung, in der nicht nur wegen der Entscheidungsgründe, sondern auch ansonsten über eine Verweisung auf die Gründe des Gerichtsbescheids auf den Widerspruchsbescheid bzw. ein Schreiben der Beklagten an das Gericht verwiesen wird, den Anforderungen des § 117 VwGO genügt, dahinstehen. Hierauf kann die Entscheidung jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes beruhen. Denn die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, deren Darstellung der Tatbestand dient, ergeben sich hinreichend klar aus der weiteren Entscheidungsbegründung. Vgl. hierzu allg. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 -, NJW 1991, 3038 mit weiteren Nachweisen. Darin wird der Sache nach auch auf die Sachverhaltsdarstellung (Darstellung des Verfahrensablaufs und des Vorbringens des Klägers) im Widerspruchsbescheid und dem Schreiben vom 27. September 2002 verwiesen (Bl. 128f. der Beiakte 1 bzw. Bl. 32 f. der Verfahrensakte). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).