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Beschluss

2 A 4166/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.2A4166.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Weder der Antrag des Klägers zu 1. noch der Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf nachträgliche Einbeziehung in den seiner Mutter, der Klägerin zu 2., erteilten Aufnahmebescheid gerichtete Klage des Klägers zu 1. unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Mit dem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger zu 1. die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu wecken. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich mit der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung nicht hinreichend auseinander setzt und nicht darlegt wird, aufgrund welcher Regelung dem Kläger zu 1. seit 1. Januar 2005 die Möglichkeit eines Anspruchs auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 2. erteilten Aufnahmebescheid bzw. zumindest die Geltendmachung dieses Rechts zustehen können soll. Der Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung hat hinsichtlich des erstinstanzlich "hilfsweise" gestellten Antrages auf Einbeziehung des Klägers zu 1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 20. September 1990 ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das hilfsweise auf Einbeziehung des Klägers zu 1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid gerichtete Begehren der Klägerin zu 2. als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BVFG in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis der Spätaussiedler gehöre. Vielmehr habe sie im März 1991 mit dem ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 20. September 1990 als Aussiedlerin in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden. In den Aufnahmebescheid eines Aussiedlers könne jedoch nach der im angefochtenen Urteil unter anderem im Einzelnen bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einbeziehung nicht erfolgen. Abgesehen davon könnte die Klägerin zu 2. auch nicht unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid verlangen. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die einzubeziehende Person zu dem Zeitpunkt, als die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen habe, ihr Einbeziehung bereits beantragt gehabt habe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Aufnahmeantrag des Klägers und seiner Familie sei erst am 20. September 2001 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Zu dieser Zeit habe sich seine Mutter bereits seit "etwa einem halben Jahr" dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Die mit dem Zulassungsvorbringen von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Zulassungsgründe hinsichtlich der das angefochtene Urteil insoweit selbständig tragenden Begründung, die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BVFG für eine Einbeziehung ihres Sohnes, des Klägers zu 1., in den ihr erteilten Aufnahmebescheid seien nicht erfüllt, weil sie selbst nicht zum Personenkreis der Spätaussiedler gehöre, sind nicht gegeben. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen, "fehlerhaft hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der Spätaussiedler", ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollten, genügt dieses bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 BVFG, weil es insoweit jedwede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts und der darin genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermissen lässt. Es erschöpft sich insoweit vielmehr im Wesentlichen in der unzutreffenden Behauptung, "der Gesetzgeber macht... keinen Unterschied zwischen den Spätaussiedlern und Aussiedlern". Auch die darüber hinaus insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Da § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung ebenso wie die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (BVFG a.F.) voraussetzt, dass die Person, in deren Aufnahmebescheid die Einbeziehung begehrt wird, "die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen" muss, die Klägerin jedoch nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aussiedlerin und nicht Spätaussiedlerin ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 -, insoweit ober- bzw. höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen sollte. Dass sich in einem Berufungsverfahren die von der Klägerin zu 2. aufgeworfene Frage stellen könnte, "wann deutsche Volkszugehörige nach dem BVFG den Antrag auf Einbeziehung ihrer Abkömmlinge und Ehegatten stellen müssen, bzw. stellen können, wenn sie sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und keinen Aufnahmebescheid oder Einbeziehungsbescheid für die Abkömmlinge haben", ist aus den gleichen Gründen ebenfalls bereits nicht dargetan. Weitere Zulassungsgründe werden insoweit nicht geltend gemacht. Das weitere Zulassungsvorbringen bezieht sich ersichtlich allein auf die im angefochtenen Urteil mit "Abgesehen davon..." eingeleiteten ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der seiner Auffassung nach nicht mehr einschlägigen, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage. Auf dieses Zulassungsvorbringen kommt es entscheidungserheblich nicht an. Denn eine Zulassung der Berufung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie ausgeführt, Zulassungsgründe hinsichtlich der das angefochtene Urteil in jedem Fall selbständig tragenden Begründung, die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der Spätaussiedler, nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).