Beschluss
12 A 5159/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1223.12A5159.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag namentlich nicht die für sich entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Kläger habe (auch) bei seinem zweiten Sprachtest am 13. Februar 2004 in B. eine für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausreichende Sprachkompetenz nicht nachweisen können. Mit der Antragsbegründung wird nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die tatsächlichen Sprachfähigkeiten des Klägers, Deutsch zu verstehen und zu sprechen, besser (gewesen) sein könnten, als es das Verwaltungsgericht aus dem - nach einer Aufzeichnung auf Tonträger gefertigten - Anhörungsprotokoll geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich ein eigenes Bild von dem Vermögen des Klägers, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, verschafft und nicht lediglich die Wertung des Sprachtesters übernommen. Dass die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Anhörungsprotokoll allgemeinen Bewertungsgrundsätzen widerspricht, ist nicht dargetan. Es reicht nicht aus, der Würdigung der Antworten des Klägers danach, welchen passiven und aktiven Wortschatz er besitzt, wie komplex und flüssig er sich einlassen kann und inwieweit eine Interaktion zwischen ihm und dem Tester zustande gekommen ist, eine eigene abweichende Würdigung entgegenzusetzen. Soweit die Zulassungsschrift in Anspruch nimmt, der Kläger habe in ganzen Sätzen und mit ausreichend verständlichem Inhalt geantwortet, berührt das nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls sei angesichts seiner nur bruchstückhaften Äußerungen ein Gespräch in einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede nicht zustande gekommen. Dass die dem zu Grunde liegenden Phänomene "aus der Luft gegriffen" seien, ist nicht nachvollziehbar, da das Anhörungsprotokoll ausdrücklich die Umformulierung oder Wiederholung nicht verstandener Fragen gegebenenfalls auch auf Russisch, Sprechpausen, Auslassungen und das Zwischenschieben russischer Wörter verzeichnet. Ebenfalls als untauglich stellt es sich dar, wenn mit dem Zulassungsantrag die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Erforderlichkeit eines einigermaßen flüssigen Austausches in Rede und Gegenrede in Abrede gestellt werden soll. Auch ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem dann entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit und sooft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. - So auch das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753 -. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Antwort auf die Frage, was der Kläger mache, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, exemplarisch für den mangelnden Sprachfluss aufführt. Dabei kam es nicht darauf an, inwieweit die Antwort inhaltlich erschöpfend war. Das gilt auch insoweit, als der Kläger zum Zeitpunkt seiner Rückreise und zum aktuellen Wochentag befragt worden ist. Die Verwendung russischer Wörter unterbricht den Zusammenhang eines in Deutsch geführten Gespräches auch dann, wenn es sich - was mit der Zulassungsbegründung zudem ohne jeden Beleg einfach in den Raum gestellt wird - um Lehnwörter handelt, die von einer russischsprachigen Person als Deutsch empfunden werden. Dass das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Sprachfähigkeit des Klägers nur auf ganz vereinzelte Fragmente stockenden Sprechens zurückgegriffen haben soll, erweist sich bei Auswertung der im Anhörungsprotokoll verzeichneten Verzögerungen, durch die zahlreiche Antworten des Klägers gekennzeichnet waren, als unzutreffend. Gleichfalls gibt es keinen Rechtssatz, nach dem das Gericht - reicht die Sprachkompetenz unter einem bestimmten unzumutbaren Aspekt nicht aus - eine Kompensation mit anderen ausreichenden Teilfähigkeiten erwägen müsste. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Ablehnung des Beweisantrages, den Kläger zum Beweis der Tatsache, dass er zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage ist, persönlich vor Gericht zu hören, verstößt weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung oder das Prinzip eines fairen Verfahrens. Unter keinem dieser Gesichtpunkte war das Verwaltungsgericht verpflichtet, sich - nachdem mit dem Kläger bereits ein zweiter Sprachtest durchgeführt und ausführlich dokumentiert worden war - ein unmittelbares Bild von der Sprachkompetenz des Klägers zu verschaffen. Da der Beweisantrag nach der Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2004 vor dem Hintergrund gestellt worden ist, dass der Kläger nach Anschauung seines Prozessbevollmächtigten besser Deutsch sprechen könne, als dies bei den Sprachtests zum Ausdruck gekommen sei, handelt es sich hier um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder " ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 89, jeweils m. w. N. Die Einschätzung des Prozessbevollmächtigten, die ohnehin nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern auf eine rechtliche Würdigung unter § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG hinausläuft, besitzt aber keinen anderen Stellenwert, als eine bloße Behauptung des Klägers selbst und stellt damit gerade keinen geeigneten tatsächlichen Anhaltspunkt dar. Von einer Beweisnot kann angesichts des Protokolls über den Sprachtest vom 13. Februar 2004 nicht die Rede sein. Eine persönliche Anhörung des Klägers zur Feststellung seines Sprachvermögens drängte sich vor dem Hintergrund des Anhörungsprotokolls vom 13. Februar 2004 auch nicht etwa auf. Im Verwaltungsprozess findet eine freie Beweiswürdigung statt, die sich nicht auf die unmittelbar vom Gericht selbst in der mündlichen Verhandlung durch eigenen Augenschein wahrgenommenen Umstände beschränkt. Stellt das Verwaltungsgericht zulässigerweise auf ein mittelbares Beweismittel - wie das Anhörungsprotokoll zu einem Sprachtest - ab, liegt darin keine vorweggenommene Beweiswürdigung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von Seiten des Klägers keine konkreten Gründe vorgetragen worden sind, die Anlass dazu geben könnten, die Richtigkeit der beiden durchgeführten Sprachtests in Frage zu stellen, unterliegt insoweit jedenfalls in Hinblick auf den Sprachtest vom 13. Februar 2004 keinen Bedenken. Der Kläger hat sich mit von ihm unterzeichneter Erklärung vom 13. Februar 2004 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass seine anlässlich der Anhörung gemachten Angaben und Äußerungen auf Tonträger mitgeschnitten und diese Aufzeichnungen umgehend nach Abfassung des Anhörungsprotokolls gelöscht werden. Der Einwand, dass dem Kläger bei Abzeichnung der Angaben zu 1.1 bis 1.4 im Übrigen kein ausgefülltes Sprachtestprotokoll vorgelegen habe, vermag für sich genommen vor diesem Hintergrund keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Gesprächsaufzeichnung hervorzurufen. Eine - nachträglich anhand einer Tonträgeraufzeichnung angefertigte - Niederschrift besitzt üblicherweise eine besonders hohe Authentizität. Dies kommt gerade auch in dem hier streitigen Sprachtestprotokoll über die Anhörung vom 13. Februar 2004 durch die dichte Wiedergabe von Gesprächsablauf und Inhalt von Fragen und Antworten zum Ausdruck. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Namentlich geht es bei dieser Art nachträglicher schriftlicher Protokollierung nicht um die Einschätzung des gezeigten Sprachvermögens, die vielmehr maßgeblich allein durch das Gericht - also weder durch die Behörde noch den Prozessbevollmächtigten - in Würdigung des festgehaltenen Tatsachenmaterials erfolgt. Inwieweit dem Kläger, dem immerhin die Chance eines zweiten Sprachtests eingeräumt worden ist, kein faires Verfahren zuteil geworden sein soll, ist unerfindlich. Eine Übertragung richterlicher Aufgaben auf die Behörde hat nicht stattgefunden, so dass eine Verletzung etwaiger - mit der Zulassungsschrift zudem nicht näher bezeichneter - Verfahrensgrundsätze aus der EMRK nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig lässt sich aus Art. 3 GG ein Anspruch des Klägers darauf herleiten, ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch die Anordnung oder Empfehlung des persönlichen Erscheinens in der Ladung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger mit der Gruppe der Aufnahmebewerber, die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, vergleichen kann, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Aus sich heraus garantieren weder Art. 3 GG noch Art 19 Abs. 4 GG, dass ein im Ausland wohnender Verfahrensbeteiligter, der für die Durchführung eines Aussiedleraufnahmeverfahrens einen inländischen Verfahrensbevollmächtigten und/oder einen Prozessbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).