Urteil
10 D 110/03.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1229.10D110.03NE.00
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Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Nördlich des M. " der Antragsgegnerin, mit dem diese u.a. das bis zur Planaufstellung im Außenbereich von T. befindliche Grundstück der Antragstellerin als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 13, Flurstück 257, das mittlerweile mit einem Einfamilienwohnhaus (M. Nr. 44a) und einem Pferdestall von jeweils etwa gleicher Grundfläche bebaut ist und von der Antragstellerin und ihrer Familie selbst genutzt wird. Das Grundstück liegt im nördlichen Hinterland der Straße M. , die innerhalb der Ortslage in T. in west-östlicher Richtung verläuft, und zwar etwa auf der Höhe der Häuser M. Nr. 46 bis 50a. Seine straßenseitige Grundstücksgrenze liegt etwa 40m, die hintere etwa 95m von der Straße entfernt. Bis etwa 2000/2001 war das Grundstück unbebaut und wurde wohl landwirtschaftlich genutzt; dort befanden sich über einen längeren Zeitraum kleinere Stallgebäude in wechselnden Bau- und Nutzungszuständen. Die Flächen östlich und westlich des Grundstücks waren zu dieser Zeit ebenfalls noch unbebaut. Lediglich im Hintergelände des Hauses M. Nr. 62 bestand - und besteht bis heute - ein Fensterbaubetrieb, der eine Bautiefe von bis zu 85m erreicht. Die unmittelbar an die Straße M. angrenzenden Grundstücke sind auf der nördlichen Straßenseite durchweg bebaut und werden weit überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin folgen Weideflächen, die bis an den Fluss I. heranreichen, der in der Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin eine Entfernung von zwischen 140m und 200m zur Straße M. aufweist. Das Plangebiet des Bebauungsplans "Nördlich des M. " umfasst am M. die Grundstücke mit den Hausnummern 38 bis 62 und erstreckt sich von dort nach Norden bis in eine Tiefe von zwischen etwa 80m und 100m. Im Plangebiet liegen neben den zur Zeit der Planaufstellung bereits bebauten Flächen unmittelbar am M. einschließlich des vorerwähnten Fensterbaubetriebes auch die unbebauten Flächen, die nördlich an diese bebauten Grundstücke angrenzen, u.a. das Grundstück der Antragstellerin. Der Plan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Entlang des M. ist für alle dort bei Planaufstellung bereits bestehenden Gebäude mit Ausnahme des etwas zurückgesetzten Hauses Nr. 44, aber einschließlich des Fensterbaubetriebes ein Mischgebiet festgesetzt. Das Grundstück, auf dem das erwähnte Haus Nr. 44 steht, sowie die nördlich der bebauten Grundstücke liegenden Freiflächen sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Verkehrlich sind sie durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen, die auf bestehenden Wegeverbindungen als Sackgassen in die unbebauten Bereiche hineinführen. Nach Norden hin wird das Plangebiet durch die Festsetzung privater Grünflächen in einer Breite von überwiegend etwa 5m - im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zwischen 5m und 10m - abgeschlossen. Der Bebauungsplan enthält für die Baugebiete textliche Festsetzungen. Für die Mischgebietsflächen gilt u.a. ein Einzelhandelsausschluss sowie ein Ausschluss von Vergnügungsstätten; der bestehende Fensterbaubetrieb ist gem. § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert (Ziffern 1) bis 3) und 5) bis 6) der textlichen Festsetzungen). Das Allgemeine Wohngebiet ist in zwei Teilbereiche gegliedert. Das Grundstück der Antragstellerin ist als WA 2 bezeichnet, alle anderen Wohngebietsflächen als WA 1. Für die Allgemeinen Wohngebiete gelten Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 4 a), 7) bis 9) der textlichen Festsetzungen). Zusätzlich gilt für das WA 2, also ausschließlich für das Grundstück der Antragstellerin, nach Ziffer 4 b) der textlichen Festsetzungen: "In dem mit WA 2 gekennzeichneten Bereich ist ausnahmsweise die Errichtung eines Pferdestalles für Hobby-Tierhaltung zulässig." Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: Anlässlich privater Bauwünsche u.a. der Antragstellerin fasste der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 20. September 2000 den Beschluss, einen Bebauungsplan für das Gebiet nördlich des M. aufzustellen. Nach einem Schreiben des mit der Erstellung eines Entwurfs beauftragten Planungsbüros beruhte das Konzept u.a. darauf, eine nahtlose und homogene Eingrünung des Plangebiets als Abgrenzung zu den nördlich folgenden Freiflächen entlang der I. zu schaffen. Am 25. September 2000 sprach der Vater der Antragstellerin beim Bürgermeister der Antragsgegnerin vor und stellte Planungen für die Bebauung der Parzelle 257 (heutige Bezeichnung) "zur Einarbeitung in den Bebauungsplan" vor (Vermerk vom 25. September 2000); diese schlossen eine Nutzung des Grundstücks zum Wohnen und für eine Pferdeboxanlage für zwei Reitpferde und ein Fohlen ein. In der Zeit vom 30. Oktober bis 20. November 2000 fand eine frühzeitige Bürgeranhörung statt, die zu Änderungen des ursprünglichen Konzepts führte. U.a. wurde dem Vater der Antragstellerin zugesichert, die zunächst unter Inanspruchnahme einer Teilfläche seines Grundstücks geplante Erschließung zu verändern und sein Grundstück von öffentlichen Verkehrsflächen vollkommen freizuhalten. Dies geschah in der Folge durch Erarbeitung eines neuen Planentwurfs, der in der Zeit vom 14. Mai bis zum 15. Juni 2001 offengelegt wurde. In der Planbegründung heißt es u.a., Planungsziel sei die Schaffung von Wohnbauland sowie die Sicherung des vorhandenen Fensterbaubetriebes. Das planerische Leitbild umfasse insbesondere die besonders sorgfältige Gestaltung der Randbebauung und der Eingrünung des Baugebeits im Hinblick auf die sensiblen Flächen im Landschaftsschutzgebiet entlang der I. . Die ausnahmsweise zulässige Pferdenutzung in einem Teilbereich des Allgemeinen Wohngebiets lasse Störungen der Nachbarschaft nicht erwarten; ohnehin werde auf den nördlich angrenzenden Flächen Pferdehaltung betrieben. Ein am 20. August 2001 erstelltes Schallgutachten kam zu dem Ergebnis, dass weder der Gewerbebetrieb noch der vorhandene oder zu erwartende Verkehr Festsetzungen im Plan erforderten. Allerdings lagen Stellungnahmen der Handwerkskammer sowie des Staatlichen Umweltamtes N. vor, wonach der Fensterbaubetrieb kein nicht störender Betrieb sei und deshalb einen Abstand von mindestens 100m - und nicht, wie geplant, von nur 30m - zur nächstgelegenen Wohnbebauung aufweisen solle. Auf Grund von Änderungswünschen einzelner Eigentümer kam es in der Folge erneut zu Veränderungen des Entwurfs, u.a. zu einer Ausweitung der Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Eine zweite Offenlegung erfolgte zwischen dem 22. Oktober und 22. November 2001. Mehrere private Einwender machten Bedenken gegen die Planung geltend, u.a. die Antragstellerin in dem vor dem Senat geführten Normenkontrollverfahren 10 D 32/03.NE, deren Grundstück sich unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet. Sie bemängelten vor allem, dass kein Bedarf an Wohnbauflächen bestehe. Keiner der privaten Grundeigentümer - außer denjenigen, die die Planung angeregt hätten - sei bereit, Flächen für die Erschließung zur Verfügung zu stellen. Die geplante Pferdehaltung werde zu Störungen führen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, die vorhandene Wohnbebauung entlang des M. als Mischgebiet festzusetzen. Das Staatliche Umweltamt N. zog seine Bedenken auf Grund des Schallgutachtens zurück und führte aus, die Immissionsrichtwerte seien gerade noch eingehalten. Am 18. Dezember 2001 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er führte aus, die zugelassene Hobbytierhaltung störe wegen der Randlage des betroffenen Grundstücks nicht. Zudem werde die I1. ohnehin zur Pferdehaltung genutzt. Der Umstand, dass einzelne Eigentümer die Ausweisung von Wohnbauland ablehnten, bringe die Planung ebenfalls nicht zu Fall, weil niemand gezwungen werden solle, die überplanten Flächen auch zu bebauen. Die Schlussbekanntmachung erfolgte in ortsüblicher Weise am 10. Januar 2002. Noch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erhielt die Antragstellerin am 13. August 2001 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses samt Doppelgarage auf ihrem Grundstück. Das Gebäude ist vollständig errichtet und in Nutzung genommen. Am 6. Dezember 2001 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalles mit mehreren Boxen und weiteren Nutzflächen in den ungefähren Grundmaßen von 9m x 13m. Auf einen Nachbarwiderspruch hin wurde diese letztgenannte Baugenehmigung durch Bescheid vom 5. November 2002 zurückgenommen. Der gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdestall gerichtete Nachbarwiderspruch war für die Antragsgegnerin zugleich der Anlass, den Bebauungsplan förmlich zu ändern. Ein Aufstellungsbeschluss wurde am 25. April 2002 gefasst, die frühzeitige Bürgeranhörung erfolgte zwischen dem 27. Mai und 17. Juni 2002, die Offenlegung zwischen dem 12. August und dem 16. September 2002. Inhaltlich beschränkte sich der Änderungsplan im Wesentlichen darauf, den nördlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin - auf dem mittlerweile der Pferdestall im Rohbau errichtet war - aus dem Plangebiet herauszunehmen und die textliche Festsetzung für den mit WA 2 bezeichneten Teil des Plangebiets (Zulässigkeit von Hobby-Tierhaltung, Ziffer 4 b) der textlichen Festsetzungen) zu streichen. Die Plangebietsgrenze verspringt infolgedessen an dem nordwestlichen und nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks der Antragstellerin um jeweils etwa 18m nach Süden, so dass der Pferdestall nunmehr außerhalb des Plangebiets steht. Die auf den Grundstücken entlang der nördlichen Plangebietsgrenze festgesetzte private Grünfläche zur Abgrenzung gegenüber der I1. ist im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin unterbrochen. Gegen diese Änderungsplanung erhob die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren 10 D 32/03.NE in einem persönlichen Schreiben vom 12. Juni 2002 und mittels Anwaltsschreibens vom 6. September 2002 Einwendungen und führte aus, der Pferdestall sei auch im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Auch die jetzt vorgesehene Lösung verstoße gegen das Abwägungsgebot, weil die von der Pferdehaltung ausgehenden Konflikte durch die bloße Änderung des Gebietscharakters nicht gelöst werden könnten. Außerdem stelle der Flächennutzungsplan die von der Planänderung betroffene Fläche als Wohnbaufläche dar; letztlich solle mit der Änderungsplanung nur eine unzulässige Gefälligkeitsplanung gerettet werden. Am 12. Dezember 2002 setzte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den erhobenen Einwendungen im Anwaltsschreiben vom 6. September 2002 auseinander und fasste den Satzungsbeschluss. Das Ergebnis dieser Abwägung teilte er der Einwenderin mit. Die Schlussbekanntmachung des Änderungsplans erfolgte am 20. Dezember 2002. Am 10. Februar 2003 erhielt die Antragstellerin eine neuerliche Baugenehmigung für den im Rohbau bestehenden Pferdestall. Rechtsgrundlage war § 35 BauGB; die Genehmigung war mit Nebenbestimmungen versehen, die eine Minimierung von Emissionen zum Ziel hatten. In der Folge wurde der Pferdestall fertig gestellt und in Nutzung genommen. Ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diese Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs anzuordnen, endete erfolglos (VG N. , 2 L 620/03, Beschluss vom 3. Juli 2003). Am 26. November 2003 leitete die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem angekündigten Antrag ein, den am 10. Januar 2002 bekanntgemachten Bebauungsplan "Nördlich des M. " für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Es bestehe kein Bedarf für das festgesetzte Mischgebiet, weil keinerlei Notwendigkeit bestehe, die betroffene Fläche, die fast ausschließlich der Wohnnutzung diene, zu einem Mischgebiet zu entwickeln. Der Bestand des Fensterbaubetriebes dürfe nicht über § 1 Abs. 10 BauNVO gesichert werden, weil es sich um einen nicht wesentlich störenden Betrieb handle, der keiner Sicherung bedürfe. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets stelle einen unzulässigen Etikettenschwindel dar, weil - wie sich aus den textlichen Festsetzungen ergebe - ein Reines Wohngebiet gewollt sei, das jedoch nur im Hinblick auf die Emissionen des Fensterbaubetriebes als Allgemeines Wohngebiet bezeichnet werde, um die höheren Immissionsrichtwerte eines solchen Gebietes ausnutzen zu können. Ein erheblicher Abwägungsfehler liege in der Entscheidung, die Flächen nördlich der bisherigen Bebauung überhaupt der Wohnnutzung zuzuführen. Auf diese Weise werde eine gewachsene und intakte Landschaft von hoher ökologischer Wertigkeit - die I1. - zerstört, während im Gegenzug nur wenige Bauflächen entstehen könnten. Abwägungsfehlerhaft sei es schließlich auch, dass der Plangeber den Bebauungsplan beschlossen habe, obwohl von Anfang an deutlich gewesen sei, dass die meisten privaten Eigentümer im Plangebiet sich einer Verwirklichung der Planung widersetzen wollten. Damit stehe fest, dass es nicht einmal im Wege einer Enteignung zur Verwirklichung der Planung kommen könne. Die Antragstellerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet und schriftsätzlich den Antrag gestellt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Nördlich des M. " für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und schriftsätzlich den Antrag gestellt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig, da es der Antragstellerin am Rechtsschutzinteresse fehle. Der angegriffene Bebauungsplan habe für die Antragstellerin überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, ihr Grundstück zu bebauen und als Wohngrundstück zu nutzen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Festsetzung eines Mischgebiets sei als Ausdruck des planerischen Willens der Antragsgegnerin zulässig. Die Zerstörung der I1. werde durch den Plan nicht eingeleitet oder bewirkt, da das gesamte Plangebiet außerhalb des Landschaftsschutzgebiets entlang der I. liege. Schließlich stelle der Bebauungsplan - wie jeder derartige Plan - eine Angebotsplanung dar, die nicht auf sofortige Umsetzung angelegt sei. Selbst wenn also die derzeitigen Grundstückseigentümer kein Interesse an der Planung hätten, bringe dies die Planung nicht insgesamt zu Fall. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift vom 25. November 2005 wird verwiesen. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Planaufstellungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten des Normenkontrollverfahrens 10 D 32/03.NE sind ebenfalls zu dem Verfahren beigezogen worden. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten hiermit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 257 liegt zwar im Plangebiet und ist durch Festsetzungen des Bebauungsplans betroffen. Die Antragstellerin hat jedoch ihre Befugnis, den Bebauungsplan zum Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung zu machen, verwirkt. Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben und damit u.a. dem Verbot, sich mit eigenem vorangegangenem Verhalten in treuwidriger Weise in Widerspruch zu setzen. Die Anrufung der Gerichte kann deshalb in besonderen Fällen trotz vorliegender Planbetroffenheit unzulässig sein, etwa dann, wenn sie ausschließlich durch unlautere Zwecke motiviert und damit rechtsmissbräuchlich ist. Wann eine solche Situation vorliegt, in der das Gericht zu einer Normprüfung nicht gezwungen sein soll, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 14.89 -, BRS 49 Nr. 42, jeweils m.w.N. Eine Verwirkung der Antragsbefugnis kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Eigentümer die Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutzt und anschließend ihre Beseitigung im Wege des Normenkontrollverfahrens zu erwirken versucht. Allerdings muss in einem solchen Fall nicht ausnahmslos Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden. Wenn beispielsweise ein Antragsteller zunächst im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Plans von einer auf dessen Festsetzungen beruhenden Baugenehmigung Gebrauch macht, dann aber feststellt, dass eine ausreichende Erschließung seines Baugrundstücks durch den Plan entgegen seiner Erwartung nicht sichergestellt wird, dürften die Grenzen der guten Sitten nicht überschritten sein, wenn er sein Interesse an einer ausreichenden Erschließung nach Ausnutzung der Baugenehmigung im Wege der Normenkontrolle geltend macht. Nutzt hingegen ein Eigentümer die für ihn günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans aus und wendet sich anschließend, gewissermaßen unter dem Schutz der Legalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung, im Wege der Normenkontrolle gegen diesen Plan, um die Bebauung der Nachbargrundstücke gezielt zu unterbinden, so wird ein Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit regelmäßig vorliegen. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 4 BN 2.90 -, BRS 54 Nr. 20 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 1997 1 K 21/95 -, juris für den erstgenannten Fall; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 1995 - 8 S 810/95 -, BRS 57 Nr. 239 für den letztgenannten Fall. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, wie lange der Erlass des Plans oder dessen Ausnutzung durch ein Bauvorhaben des Antragstellers zurückliegen. Denn tragender Grund für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben ist in Fällen der hier angesprochenen Art nicht der Zeitablauf und mithin die Möglichkeit, schon zu einem früheren Zeitpunkt für Rechtsklarheit zu sorgen und die Entstehung von Vertrauen in die Beständigkeit eines Bebauungsplans frühzeitig zu verhindern. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vielmehr in dem durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten - regelmäßig gegen gleichgeartete Interessen Dritter gerichteten - Abrücken von einer zuvor eingenommenen gegenteiligen Rechtsposition. Die Vertrauensgrundlage in derartigen Fällen entsteht durch die Ausnutzung des durch den Plangeber geschaffenen Bauplanungsrechts und die Verwirklichung des hinter dem Bebauungsplan stehenden Plankonzepts. Vgl. zu Fällen des Zeitablaufs VGH Baden-Württemberg, a.a.O. (12 Jahre) sowie Urteil vom 28. März 1990 - 8 S 3074/89 -, ZfBR 1990, 307 (40 Jahre). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann auch dann vorliegen, wenn ein Eigentümer im Plangebiet sich zunächst mit dem Plan ausdrücklich einverstanden erklärt oder gar auf bestimmte Planfestsetzungen hingewirkt hat, dann aber von dieser Position abrückt, sobald sie ihm keine (weiteren) Vorteile mehr verspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 76/98.NE -, juris; Urteil vom 6. Juni 1997 - 7a D 54/93.NE -, juris; Urteil vom 30. April 1996 - 10a D 167/91.NE -, juris. An diesen Maßstäben gemessen hat die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis verwirkt. Sie setzt sich durch ihren Antrag in einen mit Treu und Glauben nicht vereinbaren Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten und kann deshalb eine gerichtliche Prüfung des angegriffenen Bebauungsplans nicht erreichen. Die Antragstellerin selbst bzw. ihr Vater hat neben wenigen anderen Eigentümern den Anlass für die von ihr jetzt angegriffene Planung gegeben. Sie wollte damit erreichen, dass ihr bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans im Außenbereich gelegenes Grundstück für ihr Bauvorhaben - Errichtung eines im Außenbereich nicht privilegierten Wohnhauses sowie eines groß dimensionierten Gebäudes für eine Hobby-Pferdehaltung - genutzt werden kann. Um dies sicherzustellen, hat sie zudem im Zuge der Planaufstellung verhindert, dass Teile des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung angrenzender Grundstücke genutzt werden. Schließlich hat sie bzw. ihr Vater dem Plangeber Einzelheiten ihres privaten Bauvorhabens mit dem Ziel vorgestellt, dass dieser die künftigen Planfestsetzungen so formulierte, dass sich ihr Vorhaben werde verwirklichen lassen. Auf diese Weise ist es ersichtlich zu der durch die erste Planänderung wieder beseitigten - offenkundig rechtswidrigen - textlichen Festsetzung Nr. 4 b) gekommen. Auf der so für sie geschaffenen und gewissermaßen auf ihre Bedürfnisse "punktgenau" zugeschnittenen planerischen Grundlage hat die Antragstellerin sodann Baugenehmigungen für Haus und Pferdestall beantragt, erhalten und vollständig umgesetzt. Gesichtspunkte, die gegen eine Einstufung des vorliegenden Normenkontrollantrags als rechtsmissbräuchlich sprechen könnten, sind demgegenüber nicht einmal im Ansatz vorgetragen oder sonst erkennbar. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin allein dadurch motiviert ist, eine Bebauung auf den westlich angrenzenden Flächen u.a. der Antragstellerin des ebenfalls vor dem Senat geführten Normenkontrollverfahrens 10 D 32/03.NE zu verhindern und außerdem zu erreichen, dass eine mögliche Grundlage für nachbarrechtliche Abwehransprüche jener Antragstellerin gegen die Pferdehaltung auf dem Flurstück 257 beseitigt wird. Insbesondere dürfte der Normenkontrollantrag darauf abzielen, einen möglichen Gebietswahrungsanspruch, gestützt auf die Ausweisung des Flurstücks 193 als Allgemeines Wohngebiet, zu Fall zu bringen. Die im Normenkontrollverfahren zur Begründung vorgetragenen Erwägungen sind demgegenüber - unabhängig davon, ob sie inhaltlich berechtigt sind oder nicht - nur vorgeschoben. Das gilt insbesondere für das Argument, jegliche Bereitstellung von Wohnbauland auf dem bisher unbebauten Gelände nördlich der bebauten Grundstücke entlang des M. sei gegenüber den höher zu bewertenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Lage in bzw. an der I1. städtebaulich nicht zu rechtfertigen. Denn mit diesem Argument macht die Antragstellerin nicht nur keine Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend, sondern würde auch der von ihr in Ausnutzung des Bebauungsplans verwirklichten Nutzung ihres eigenen Grundstücks die Grundlage entziehen, wenn sie sich nicht - im Unterschied zu den westlich angrenzenden Eigentümern - auf die Legalisierungswirkung der ihr erteilten Baugenehmigungen stützen könnte. Dies ist in besonderem Maße als treuwidrig anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.