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Beschluss

12 E 1560/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1230.12E1560.05.00
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Tenor

Der Klägerin wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin L. aus E. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin L. aus E. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Klage sind zumindest als offen zu bewerten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Klägerin von ihrem Ehemann innerhalb desselben Hauses in zwei verschiedenen Wohnungen getrennt gelebt will. Zwar ist in einem handschriftlichen Vermerk des Beklagten vom 5. April 2004 auf Grund eines Anrufs der Klägerin vermerkt worden, dass die Eheleute C. seit Januar 2004 getrennt lebten, jedoch hat die Klägerin selbst im Schreiben vom 14. Juni 2004 angegeben, seit Mitte Januar 2003 von ihrem Mann getrennt zu leben. Dem entsprechen auch die Ausführungen im Widerspruch der Klägerin vom 18. August 2004, wonach sie und ihr Ehemann seit Anfang Jahres 2003 getrennt lebten. Auch in der Klageschrift ist ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann seit Mitte Januar 2003 getrennt lebten. Der sich - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - daraus ergebende Zeitraum des Getrenntlebens ab Mitte Januar 2003 wäre für den Regelungszeitraum des hier streitigen Beitragsbescheides vom 5. August 2004 (Zeitraum: September 2003 bis Januar 2004) entscheidungserheblich. Die Klärung der Frage, ab wann die Klägerin und ihr Ehemann tatsächlich getrennt gelebt haben, ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes gilt für die sich gegebenenfalls daran anschließende Frage, wie das Zusammenleben der Kinder mit ihren Eltern ausgestaltet war. Ein Zusammenleben nur mit einem Elternteil im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK schließt etwa Besuche bei dem anderen Elternteil, Telefonate oder sonstige Kontakte mit diesem nicht aus. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung, nur denjenigen Elternteil heranzuziehen, der tatsächlich mit dem Kind zusammenlebt, sich jeden Tag um das Kind kümmert und dadurch in besonderer Weise unmittelbar von den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsleistungen der Tageseinrichtung profitiert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 A 3380/02 -, dürfte nach vorläufiger Betrachtung ein Zusammenleben nur, d.h. ausschließlich, mit einem Elternteil dann anzunehmen sein, wenn die Kinder den tatsächlichen Schwerpunkt ihrer Lebensführung - unabhängig von der finanziellen Lastentragung und der Zuordnung des Sorgerechts - ausschließlich bei einem Elternteil hatten, d.h. nur bei diesem wohnten, nur von diesem versorgt, betreut und nur von diesem Elternteil erzogen wurden. Sofern in einem dieser - kumulativen - Teilbereiche signifikante Beiträge auch des anderen Elternteils festzustellen sind, etwa bei der Entscheidung von Fragen der Kindererziehung, dürfte die Ausschließlichkeit der Lebensführung bei einem Elternteil entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.