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Beschluss

17 B 246/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.17B246.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Ein Grund für eine die Entscheidung im Klageverfahren 8 K 6316/04 vorwegnehmende einstweilige Anordnung wird auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hält sich nach eigenen Angaben seit etwa Anfang 2004 fast durchgehend - abgesehen von den regelmäßigen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde des Kreises E. /Niedersachsen - in H. /Nordrhein-Westfalen auf und lebt dort mit seiner Ehefrau (Eheschließung vor dem Standesamt H. am 9. Januar 2004) und den beiden Töchtern, geb. am 30.6.2003 und am 15.2.2005 im gemeinsamen Haushalt. Unbekannt ist, ob die Ausländerbehörde des Kreises E. , die ihm seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 1997 Duldungen wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (wegen Fehlens von Ausweispapieren) erteilt, den Aufenthalt bei der Familie bisher durch entsprechend großzügige Verlassenserlaubnisse aufenthaltsrechtlich legitimiert hat. Jedenfalls hat der Antragsteller der Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne solche Erlaubnisse erhalten, nichts entgegengesetzt. Jene Annahme bietet sich angesichts der Beurteilung der Rechtslage durch die Ausländerbehörde E. im Verwaltungsverfahren (Verpflichtung zur weiteren Duldung in dem Bundesland, in dem Ehegatte oder Kinder leben) an. Das gilt umso mehr, als die Ehefrau des Antragstellers nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attesten (vom 5. April und 26. September 2005) seit der Geburt des 2. Kindes und auch jetzt noch auf Hilfe bei den anfallenden Arbeiten im Haushalt und bei der Kinderversorgung dringend angewiesen ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, mit der Verweisung auf Verlassenserlaubnisse des Kreises E. lasse sich ein Anordnungsgrund nicht verneinen, weil er gesetzlich zur Anmeldung in H. verpflichtet sei, die Entgegennahme der Anmeldung dort aber wegen der Beschränkung des Bereichs seiner Duldung verweigert werde. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass es für die Eintragung ins Melderegister allein auf das Vorliegen der im Meldegesetz NRW normierten Voraussetzungen ankommt, nicht aber auch darauf, ob der Ausländer nach den ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, in der fraglichen Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Die Meldebehörden dürfen eine Eintragung jedenfalls dann nicht mit der Verweisung auf die Verpflichtung zur Aufenthaltnahme in einer anderen Gemeinde verweigern, wenn die Ausländerbehörde einen etwaigen Verstoß gegen eine solche Verpflichtung toleriert. Vgl. OVG NRW - B vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 - InfAuslR 2000, 502, sowie Juris. Davon muss hier ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat den ihm bekannten Aufenthalt des Antragstellers bei seiner Familie in H. bis jetzt hingenommen. Anhaltpunkte für die etwaige Absicht, noch vor einer Entscheidung im anhängigen Klageverfahren 8 K 6316/04 eine Aufforderung nach § 12 Abs. 3 AufenthG (vormals: § 36 AuslG) zu erlassen, bestehen nicht; auch der Antragsteller hat eine dahin gehende Besorgnis nicht geäußert. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung erteilen muss, durch die ihm der ständige Aufenthalt in H. bei Frau und Kindern aufenthaltsrechtlich gestattet wird. Art. 6 GG gebietet es nicht generell, einem Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann und deswegen geduldet wird, durch Änderung der bisherigen räumlichen Beschränkung seines Aufenthaltes die Führung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Gemeinschaft zumutbarer Weise nur in Deutschland gelebt werden kann. Soweit die Abschiebung wegen Fehlens von Pass- bzw. Passersatzpapieren tatsächlich unmöglich ist, kommt es darauf an, ob der Ausländer dies zu vertreten hat. Er muss alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um sich in den Besitz eines solchen Dokumentes zu bringen. Das ist nicht geschehen. Auf der Grundlage der dem Gericht erst im Beschwerdeverfahren konkret bekannt gegebenen Ermittlungen der Ausländerbehörde E. gehört der Antragsteller zu dem Personenkreis, bei dem die Innehabung sowohl der türkischen als auch der libanesischen Staatsangehörigkeit in Betracht kommt. Danach hält die Ausländerbehörde E. die türkische Staatsangehörigkeit des N. I. , eines Bruders des Vaters des Antragstellers, für erwiesen. N. I. hat inzwischen außerdem durch Sammeleinbürgerung - vermutlich aufgrund der libanesischen Verordnung 5247 vom 20. Juli 1994 - auch die libanesische Staatsangehörigkeit erworben. Außerdem sind mehrere namentlich nicht bezeichnete Cousinen des N. I. - und damit auch des Vaters des Antragstellers - in die Türkei abgeschoben worden. Gleichwohl meint der erst 1996 eingereiste Antragsteller - was eine Rückkehr in den Libanon angeht - ohne weitere Begründung, es sei ihm nicht möglich, über die libanesische Botschaft einen Pass für den Libanon zu bekommen, und macht geltend, dass der Antragsgegner (gemeint vermutlich: die Ausländerbehörde E. ) das Abhandenkommen des libanesischen Reisepasses seines Bruders L. vor etwa 10 Jahren selbst zu vertreten habe. Dabei räumt er allerdings ein, dass seine Eltern und 4 Geschwister in Beirut leben, äußert sich aber zu ihrer Staatsangehörigkeit lediglich dahin, dass es jedenfalls nicht die türkische sei. Angaben zur Herkunft seiner Eltern und Großeltern macht der Antragsteller nicht; er ist der Meinung, eine Eintragung in das türkische Register müsse ihm von der Ausländerbehörde nachgewiesen werden. Dieses Vorbringen reicht unter den gegebenen Umständen für die Glaubhaftmachung der von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung nicht aus. Darüber hinaus muss der Antragsteller sich Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit gefallen lassen. In der vorgelegten Abschrift aus dem Familienbuch ist bei der Beurkundung der Eheschließung unter der Rubrik "Eltern des Ehemannes" vermerkt, dass deren Wohnort oder letzter Wohnort unbekannt sei, und dass diese Eintragung auf einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers beruhe. Diese war offensichtlich inhaltlich falsch. Der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers, die wie er aus Beirut stammt, seit (mindestens) 2001 die Aufenthaltsbefugnis besessen hat, die vermutlich inzwischen als humanitäre Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist, besagt für sich genommen nicht, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden könnte und der Antragsgegner dies durch Duldung am Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder ermöglichen müsste. Der Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass es sich bei der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau um eine zum Familiennachzug berechtigende Aufenthaltserlaubnis handeln könnte, vgl. § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.