Beschluss
20 B 1252/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0117.20B1252.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,- EUR. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung (§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO) im Ergebnis zugunsten des Antragstellers zu ändern. In Würdigung des Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht weder die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage zu dessen Nachteil verkannt noch, losgelöst vom wahrscheinlichen Ausgang des Klageverfahrens, das Gewicht der Aufschubinteressen des Antragstellers zu gering veranschlagt. Die Beschwerdebegründung verdeutlicht keine Gesichtspunkte, die bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Erfolg des mit der Klage (auch) verfolgten Anfechtungsbegehrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Insbesondere sind Rechtsmängel, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zu dem Ausspruch führen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, nicht offensichtlich. Das Unterbleiben der Auslegung der vom Büro C. C1. J. erstellten Vorstudie von Oktober 1997 stellt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren auszulegen ist der Plan (§ 152 Abs. 1 LWG iVm § 73 Abs. 3 VwVfG NRW). Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Welche Unterlagen im Einzelnen auszulegen sind, bestimmt sich nach dem Informationszweck der Auslegung. Den von dem Vorhaben potentiell Betroffenen muss durch die ausgelegten Unterlagen Anlass zu der Prüfung gegeben werden, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie zur Wahrung ihrer Belange Einwendungen erheben wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140; Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214. Zur ausreichenden Unterrichtung der potentiell Betroffenen über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Belange kann die Auslegung von Unterlagen über Planalternativen erforderlich sein. Das trifft indessen auf die Vorstudie, in der verschiedene Alternativen für die Gestaltung des Retentionsraumes im Rheinbogen M. aufgezeigt und näher betrachtet worden sind, nicht zu. Das Vorhaben zielt dem ausgelegten Erläuterungsbericht zufolge darauf ab, zum Ausgleich anderweitig entfallender Retentionsflächen und zur Abminderung von Hochwasserspitzen durch die Rückverlegung der Deichlinie unter Beibehaltung des vorhandenen rheinseitigen Deiches einen Retentionsraum zu schaffen und den Hochwasserschutz für die anliegenden bebauten Gebiete zu verbessern. Zentraler Punkt der Konzeption des Vorhabens ist es danach, in dem Rheinbogen die dem neuen rückwärtigen Deich vorgelagerten Flächen von der ansonsten stattfindenden Neuausrichtung des Hochwasserschutzes nach dem Maßstab des aktuell berechneten Bemessungshochwassers auszunehmen und so die Hochwassersituation für rheinabwärts gelegene Gebiete gemessen an der alternativen Ertüchtigung des vorhandenen Deiches zu entschärfen. Ausgehend hiervon sind die Varianten für die Trasse des rückwärtigen Deiches für die Anwohner des Rheins nördlich des Rheinbogens, wozu der in L.-S. wohnende Antragsteller gehört, von Bedeutung nicht für die Abschätzung einer eigenen nachteiligen Betroffenheit durch das Vorhaben sowie der Möglichkeiten, diese zu vermeiden oder zu vermindern, sondern für die Einschätzung der Möglichkeiten, durch eine weitergehendere Rückhaltung von Hochwasser in diesem Bereich die begünstigende Betroffenheit durch das Vorhaben noch zu steigern. Unter diesem Blickwinkel waren die der Vorstudie zu entnehmenden Informationen über die Trassenvarianten des Deiches von vornherein nicht geeignet, Einwendungen mit dem Ziel der Abwehr von vorhabenbedingten Beeinträchtigungen eigener Belange zu fördern. Sieht man abweichend hiervon die potentielle Betroffenheit der Bewohner der rheinabwärts gelegenen hochwassergefährdeten Gebiete in den Auswirkungen der Verbesserung des Hochwasserschutzes für die jenseits des neuen Deiches gelegenen Flächen, also in möglichen Erhöhungen des Hochwasserstandes infolge der Reduzierung der Flächen, deren Hochwasserschutz nur von dem alten Deich abhängt, war die Auslegung der Vorstudie angesichts der im Erläuterungsbericht zu den Varianten enthaltenen Beschreibungen entbehrlich. Die Hochwassersituation bei einer Null-Lösung ("maximale" Variante ohne zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen für die Flächen im Rheinbogen) ist im Erläuterungsbericht bezogen auf das Bemessungshochwasser HQ 200 zeichnerisch dargestellt. Die in der Vorstudie erörterten drei Grundvarianten sind textlich in ihren wesentlichen Eckpunkten wiedergegeben. Das vermittelte den potentiell Betroffenen Kenntnis von vorstellbaren "größeren" Retentionsräumen und versetzte sie in die Lage, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen mit dem Ziel, Abhilfe für mögliche Erhöhungen des Hochwasserstandes zu schaffen. Dass der Antragsteller zur Geltendmachung von Einwendungen insofern nicht auf weitergehende Informationen aus der Vorstudie angewiesen war, zeigt unmissverständlich sein Einwendungsschreiben, in dem er sich u. a. für eine Vergrößerung des geplanten Retentionsraumes ausgesprochen hat. Soweit er beanstandet, aufgrund des Aussagegehaltes des Erläuterungsberichts nicht in der Lage gewesen zu sein, sich mit den Varianten im Einzelnen auseinanderzusetzen, und nicht erkannt zu haben, dass die "maximale" Variante nicht untersucht worden ist, steht nicht sein zur interessengerechten Wahrung seiner Belange durch Einwendungen erforderlicher Kenntnisstand von Alternativen für den neuen Deich in Rede, sondern deren detaillierte Beurteilung und Bewertung seitens der Antragsgegnerin. Der Informationszweck der Auslegung erstreckt sich hierauf nicht. Im Übrigen führt ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Auslegung des Plans nur dann zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Fehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materielle Rechtspositionen des Klägers begünstigend, ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR 1999, 725. Eine solche Möglichkeit ist nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich im Planfeststellungsbeschluss entsprechend der im Erläuterungsbericht als vorzugswürdig angesehenen Variante 2.A zugunsten einer "mittleren" Größe des Retentionsraums entschieden. Die Ablehnung der "großen" Variante wegen hierdurch hervorgerufener Risiken schließt die Verwerfung noch größer angelegter, "maximaler" Alternativen, die aus der Sicht der Antragsgegnerin mit den selben Nachteilen einhergehen, notwendig ein. Die Überlegungen des Antragstellers zur Tragfähigkeit der von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Ablehnung der "großen" Variante sind, obwohl dem Antragsteller die Vorstudie inzwischen vollständig vorliegt, nicht auf konkrete Tatsachen gestützt, die darauf schließen lassen könnten, die Antragsgegnerin hätte sich bei entsprechendem Vorbringen schon im Verwaltungsverfahren unter Umständen zugunsten einer rheinferneren Trasse des neuen Deiches entschieden oder von einer Planfeststellung eines neuen Deiches vollständig Abstand genommen. Die Ausführungen des Antragstellers sind insofern vielmehr vor dem Hintergrund insbesondere der eingehenden Erwägungen der Antragsgegnerin zu den gegen die Schaffung jeglichen Retentionsraumes gerichteten Einwendungen der im Rheinbogen potentiell von Hochwasserereignissen Betroffenen theoretischer Natur. Sinn des Vorhabens ist es gerade auch, den Hochwasserschutz dort für bestimmte Flächen zu verstärken. Der vom Antragsteller gesehene Verstoß gegen § 32 Abs. 2 WHG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung (WHG a. F.) - nunmehr § 31b Abs. 6 WHG n. F. - ist nicht wahrscheinlich; die Frage der drittbegünstigenden Wirkung dieser Vorschrift kann daher dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat das Vorhaben im Planfeststellungsbeschluss an den Anforderungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. gemessen; dem liegt die Vorstellung der Herstellung von Retentionsraum zugrunde. Dieser Ausgangspunkt trifft nach derzeitigem Erkenntnisstand zu, sodass das Vorbringen des Antragstellers, er werde durch den Verlust von zu erhaltendem Retentionsraum nach der Wertung des § 32 Abs. 2 WHG zusätzlichen Hochwassergefahren ausgesetzt, im Ansatz fehl geht. § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F., wonach Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten und ggf. die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind, dürfte für die Beurteilung des Vorhabens nicht einschlägig sein. Überschwemmungsgebiete sind u. a. als diejenigen Gebiete definiert, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.). Die Begrenzung des festgelegten Überschwemmungsgebietes durch die Trasse des bestehenden Deiches hindert eine darüber räumlich hinausgreifende Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. allerdings nicht zwingend. Denn das landseitig des bestehenden Deiches gelegene Gelände wird bei Hochwasser, das den Deich übersteigt oder dessen Versagen herbeiführt, in den Grenzen der natürlichen Höhenlagen tatsächlich überschwemmt. Welche Gebiete von Hochwasser überschwemmt werden, bemisst sich nach dessen Höhe, bei verwirklichten Hochwasserschutzvorkehrungen mithin auch nach deren Schutzwirkung. Die planerische Bemessung von Hochwasserschutzeinrichtungen nach bestimmter statistischer Häufigkeit - § 32 WHG a. F. gab insofern anders als § 31b Abs. 2 Satz 3 WHG n. F., § 112 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 LWG das 100- jährliche Hochwasser nicht vor -, führt aber dazu, dass Gebiete, deren Überschwemmung durch entsprechend ausgerichtete Hochwasserschutzeinrichtungen verhindert wird, schon nicht zu den Überschwemmungsgebieten gehören, folglich auch nicht mehr die Funktion als Rückhalteflächen haben und dementsprechend in dieser Funktion nicht mehr erhalten werden können, sondern nur nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Satz 2 WHG als Rückhalteflächen in einem früheren Überschwemmungsgebiet wiederhergestellt werden sollen. Denn der Deich ist gerade dazu bestimmt, diese Flächen vor einer Überschwemmung bei Hochwasser zu bewahren. Er ist in der Erfüllung dieser Aufgabe lediglich durch seine Auslegung auf ein bestimmtes Hochwasserereignis und damit auf eine bestimmte Belastungssituation begrenzt. Rückhalteflächen sind aber dadurch gekennzeichnet, dass sie den Abfluss von Hochwasser verlangsamen, vor allem Abflussspitzen reduzieren. Die bei der Bemessung von Schutzeinrichtungen anhand des Bemessungshochwassers inmitten stehende statistische Berechnung der Häufigkeit sehr hoher Hochwasserstände geht als Folge der in jüngerer Vergangenheit zunehmend aufgetretenen hohen Hochwasserereignisse einher mit Veränderungen bei der Beurteilung der Hochwassersicherheit deichgeschützter Flächen. Nicht zuletzt am Rhein im Raum Köln und stromabwärts hat sich durch die hohen Hochwasserstände vor allem der Jahre 1993 und 1995 der Wasserstand, der statistisch als 100-jährliches Hochwasser gilt, erhöht. Hinzu kommen unterschiedliche Faktoren für eine fortschreitende Verschärfung der Hochwassergefahr. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 WHG a. F. ist aber zu entnehmen, dass die von der hieran angepassten Fortschreibung der Maßstäbe und des Hochwasserschutzes betroffenen Flächen, die in der Vergangenheit nach dem seinerzeit anzulegenden Sicherheitsstandard als hochwassersicher zu betrachten waren, mit der Funktion von Rückhalteflächen belegen werden sollen. Sollte der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Beschluss vom 29. September 2004 - 15 ZB 02.2958 -, NVwZ-RR 2005, 171 - eine hiervon abweichende Rechtsauffassung zu entnehmen sein, teilt der Senat diese nicht. Hiernach hat das Gebiet landseitig des vorhandenen Deiches nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht die Funktion eines Rückhalteraums im vorstehenden Sinne. Der Deich ist seiner Höhe nach ausgelegt auf den extremen Hochwasserstand des Jahres 1926 (10,69 m am Bezugspunkt Kölner Pegel -KP -) zuzüglich eines Zuschlages von ca. 0,80 m. Das entspricht dem früher üblichen Ausbaustandard im Gebiet Köln außerhalb einiger hiervon ausgenommener Stadtteile. Bis zu den Hochwasserereignissen in den letzten Jahren bot der Deich danach statistisch gesehen Sicherheit gegen ein (mehr als) 100-jährliches Hochwasser; er übersteigt selbst die Höhe des neu berechneten 100-jährlichen Hochwassers von 11,30 m KP. Aus dem Fehlen eines nach aktuellem Stand einem solchen Hochwasserstand angemessenen Freibordes und den Zweifeln des Antragstellers an der Standsicherheit des Deiches lassen sich Umstände, die für eine Funktion des deichgeschützten Gebietes als Rückhalteraum sprechen könnten, nicht ableiten. Beide Aspekte betreffen lediglich Versagensrisiken des Deiches, die für seine tatsächliche Schutzwirkung wesentlich sind, aber das geschützte Gebiet nicht dazu bestimmen, Hochwasser zurückzuhalten (vgl. auch § 31c Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. WHG n. F.). Auch die Deichkrone hindert, wenngleich ihrer baulichen Beschaffenheit nach ggf. unzulänglich, vor einem Überschwemmen der landseitigen Flächen; Voraussetzung für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Überschwemmungsgebiet ist aber nach dem Vorstehenden, soweit hier entscheidungserheblich, dass es tatsächlich überschwemmt wird. Bauliche Mängel des Deiches sind im Rahmen seiner Unterhaltung zu beheben (§ 108 Abs. 2 LWG); daneben besteht die Wiederherstellungslast (§ 108 Abs. 3 LWG). Ein für das Anfechtungsbegehren im Hinblick auf die allein für sofort vollziehbar erklärte Errichtung des neuen Deiches entscheidungserheblicher Fehler bei der Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. scheidet von vornherein aus. Die durch diese Vorschrift geforderte Wiederherstellung früherer Überschwemmungsgebiete als Rückhalteflächen kann für den Antragsteller ausschließlich unter dem Blickwinkel einer Verbesserung der Hochwassersituation seines stromabwärts des Rheinbogens gelegenen Wohneigentums von Bedeutung sein. Das auf die Abwehr nachteiliger Folgen des Vorhabens gerichtete Anfechtungsbegehren kommt nicht in Betracht, um eine solche Verbesserung zu erlangen. Eine Umdeutung des ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bezogenen Antrags des Antragstellers in einen solchen nach § 123 VwGO mit dem Ziel der Verpflichtung zur Vergrößerung des Retentionsraumes verbietet sich. Es fehlt schon an einem entsprechenden Begehren in der Hauptsache. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, Inhaber eines durchsetzbaren Anspruchs auf Hochwasserschutz durch die Herstellung von Rückhalteraum zu sein. Er sieht die durch den neuen Deich bewirkte Begrenzung einer etwaigen Überschwemmung des Gebietes im Rheinbogen als abzuwehrende Verschlechterung des Hochwasserschutzes seines Wohneigentums. Diese Sichtweise trifft jedoch nicht zu. Der neue Deich belässt und verstärkt den Hochwasserschutz für eine Teilfläche des bislang schon durch den alten Deich hochwassergeschützten Gebietes. Im Falle eines den alten Deich mit dem Schutzniveau von ca. 11,50 m KP überflutenden Hochwassers kann das für stromabwärts befindliche Flächen im Bereich des Antragstellers Erhöhungen von potentiell schädlichen Überschwemmungen verursachen. Der Antragsteller beziffert das Verminderungspotential des Retentionsraumes bei der Wahl der "maximalen" Variante auf 0,10 m, sodass unter Einbeziehung der planfestgestellten Lösung eine Wasserstandserhöhung von noch bis zu etwa 0,05 m in Rede steht. Es ist aber aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse erheblich zweifelhaft, ob der Antragsteller, dessen Wohneigentum in einem wegen seiner niedrigen Höhenlage seit Alters her besonders hochwassergefährdeten Gebiet liegt, über einen insofern im Rahmen der Planfeststellung des Vorhabens abwägungserheblichen, notwendig individuellen, Belang verfügt. Unabhängig hiervon liegt aller Voraussicht nach jedenfalls kein nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW erheblicher Abwägungsmangel zu Lasten des Antragstellers vor. Denn ein etwaiger Abwägungsmangel muss, soll er zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, von Einfluss gewesen sein auf das Abwägungsergebnis. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die zu erwägende Veränderung des Hochwasserstandes im Bereich der Wohnung des Antragstellers nicht erkannt und mit dem Ergebnis abgewogen hat, sie könne und müsse in Kauf genommen werden. Das Vorhaben ist, was im Planfeststellungsbeschluss aufgegriffen wird, funktional als Planfeststellungsabschnitt 12 mit den sonstigen im Hochwasserschutzkonzept der Beigeladenen zu 1. für das gesamte hochwassergefährdete Stadtgebiet vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes verknüpft. Speziell durch den Retentionsraum im Rheinbogen sollen kritische Hochwasserspitzen im Innenstadtbereich vermindert werden. Selbst wenn dies bezogen auf den Wohnbereich des Antragstellers nicht gelingen sollte, deutet nichts Konkretes auf eine Zunahme der Hochwassergefahren für diesen Bereich hin. Für das vom Antragsteller bewohnte Stadtgebiet ist in dem städtischen Hochwasserschutzkonzept unter Berücksichtigung der besonderen städtebaulichen Verhältnisse Schutz mit einem Schutzziel von 11,30 m KP vorgesehen; der entsprechende Planfeststellungsbeschluss für den Planfeststellungsabschnitt 5 ist erlassen und, was den Antragsteller anbelangt, bestandskräftig. Vor der Umsetzung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird die betreffende Gegend behelfsmäßig durch mobile Hochwasserschutzelemente geschützt, dieser Schutz wird deutlich verbessert. Abgesehen davon, dass mobiler Hochwasserschutz bei der durch das Schutzziel mit sehr seltener statistischer Häufigkeit - HQ 100 bzw. HQ 200 - gebotenen langfristigen Betrachtung aufgrund der im Hochwasserschutzkonzept nachvollziehbar aufgezeigten hohen personellen und technischen Anforderungen gegenüber baulichem Hochwasserschutz tendenziell schwieriger zu realisieren ist und daher weniger an Sicherheit bietet, blieb der Hochwasserschutz, die Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt, zumindest um ca. 0,30 m hinter dem neuen Schutzziel zurück. Der Hinweis des Antragstellers auf mögliche Verstärkungen des bislang zur Anwendung gelangen mobilen Schutzes zeigt keinen realen - um so weniger einen verlässlich abgesicherten - Zustand auf. Ebenso wenig steht der Annahme einer durch die Umsetzung des Schutzkonzeptes eintretenden deutlichen Verbesserung des Hochwasserschutzes auch für den Antragsteller entgegen, dass ein Hochwasserstand von 11,30 m KP nach den gegenwärtigen Berechnungen als 100-jährliches Hochwasser eingestuft wird und das frühere Bemessungshochwasser von 10,69 m KP (Hochwasserstand 1926 und 1995) in der Vergangenheit ebenfalls als - zumindest - 100-jährliches Hochwasser angesehen worden ist. Die Wirkungen vorhandener oder zu realisierender Schutzvorkehrungen beziehen sich auf tatsächliche Wasserstände. Die vom Antragsteller befürchtete Erhöhung des Hochwasserstandes, deren Verhinderung als sein Belang in die planerische Abwägung einzustellen sein könnte, wird damit durch die Erhöhung des Schutzzieles mehr als ausgeglichen. Ohnehin übersteigt die Höhe des im Rheinbogen vorhandenen Deiches diejenige der bislang für das Wohngebiet des Antragstellers verwirklichten Schutzmaßnahmen und auch das neue Schutzziel deutlich. Erst durch die vom planfestgestellten Vorhaben umfasste Schaffung einer Überflutungsschwelle unterhalb der Deichhöhe wird die hochwasserwirksame Höhe des Deiches so abgesenkt, dass das Hochwasser über den Deich tritt, bevor das Wohneigentum des Antragstellers - einen Schutz bis 11,00 m KP vorausgesetzt - durch Hochwasser beeinträchtigt wird, und erlangt das Gelände im Rheinbogen hierfür als Rückhalteraum praktische Relevanz. Ein mögliches Versagen des Deiches ist auch in diesem Zusammenhang wegen der diesbezüglich unabhängig vom Planfeststellungsbeschluss bestehenden Rechtspflichten sowie der gesetzlichen Wertung des § 32 WHG a. F. außer Acht zu lassen. Darüber hinaus ist auch in tatsächlicher Hinsicht ein als Lagevorteil zugunsten des Antragstellers in Ansatz zu bringendes Deichversagen nicht konkret wahrscheinlich. Dabei verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, selbst bei einer Überflutung der Hochwasserschutzvorkehrungen für sein Wohngebiet und einer damit verbundenen Überschwemmung seines Wohneigentums komme es auf jeden Zentimeter des Hochwasserstandes an. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass messbare und tatsächlich feststellbare positive Auswirkungen des Retentionsraums im Rheinbogen auf den Hochwasserstand stromabwärts von bestimmten Voraussetzungen abhängen. Von herausragender Bedeutung insofern ist angesichts des dem Bemessungshochwasser eigenen hohen Abflussvolumens die Schwelle, ab der der Retentionsraum überschwemmt wird; die Stellungnahme des Landesumweltamtes vom Dezember 2004 belegt das. Der Antragsteller behauptet solche Auswirkungen. Es fehlt aber ein konkreter greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Deich im Rheinbogen in seinem derzeitigen Zustand eine zum Schutz des Antragstellers tatsächlich beitragende Schwelle darstellt; die vergangenen Hochwasserereignisse, namentlich dasjenige des Jahres 1995 mit einem Wasserstand von 10,69 m KP, dem der Deich standgehalten hat, bestätigen den Standpunkt des Antragstellers nicht. Zum anderen gehen das Konzept der Beigeladenen zu 1. für die Neuausrichtung des Hochwasserschutzes in Köln wie die planerischen Konzeptionen für das streitige Vorhaben und das Vorhaben im Planfeststellungsabschnitt 5 dahin, die zu schützenden Gebiete vor sehr seltenen extremen Hochwasserständen zu bewahren. Dieses Ziel gilt gleichermaßen für alle gefährdeten Gebiete der Beigeladenen zu 1. und schließt das Vorhaben im Rheinbogen trotz dessen Lage auch auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 3. wegen des hier notwendig einheitlichen Schutzstandards ein. Mit der unvermeidbaren Begrenztheit von Hochwasserschutzvorkehrungen geht notwendig das Risiko von Beeinträchtigungen durch die bei der Auslegung der Schutzmaßnahmen nicht berücksichtigten noch höheren Hochwasserstände einher. Die Abwehr solcher Risiken liegt außerhalb des geplanten Schutzstandards; welches Ausmaß etwaige Beeinträchtigungen in einem solchen Fall annehmen, ist schon wegen der statistischen Ableitung des Schutzziels völlig ungewiss. Ein hinreichend individuelles Betroffensein gerade des Antragstellers und ein dementsprechend als sein abwägungserheblicher Einzelbelang konkret fassbares Interesse, gleichwohl durch das Unterbleiben oder die Verminderung von Hochwasserschutz stromaufwärts des eigenen Wohneigentums von Risiken verschont zu bleiben, ist bei den fraglichen Auswirkungen auf den Wasserstand und der Ausdehnung der von solchen Auswirkungen gegebenenfalls betroffenen Flächen nicht anzuerkennen. Soweit der Antragsteller eine fehlende Optimierung des für ihn wirksamen Hochwasserschutzes wegen der geplanten Ausgestaltung des Retentionsraumes im Rheinbogen bemängelt, rügt er der Sache nach, dass die Verbesserung des ihm zuteil werdenden Hochwasserschutzes insgesamt nicht so weit geht, wie es möglich und erforderlich wäre. Eine für das Anfechtungsbegehren entscheidungserhebliche Beeinträchtigung einer bestehenden Rechtsposition bedeutet dieser Gesichtspunkt, wie ausgeführt, nicht. Selbst wenn entgegen dem Vorstehenden Zweifel daran verbleiben sollten, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Anfechtungsbegehren nicht durchzudringen vermag, führt dies nicht zu einem Überwiegen seines Aussetzungsinteresses. Durch den Bau des neuen Deiches ändern sich die für die Hochwassergefährdung des Wohneigentums des Antragstellers wesentlichen Gegebenheiten nach dem oben Gesagten nur insoweit, als bei einem sehr hohen Hochwasser eine Erhöhung des Wasserstandes um wenige Zentimeter zu besorgen ist. Dass sich diese Erhöhung in spürbaren Beeinträchtigungen äußert, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht wahrscheinlich. Jedenfalls sind zusätzliche und unumkehrbare schwerwiegende Schäden nicht absehbar. Dem steht auf Seiten des dem Planfeststellungsbeschluss und der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses die im Interesse einer lückenlosen Hochwasserschutzlinie, in diesem Bereich ausgerichtet an einem 200-jährlichen Hochwasser, als dringlich erkannte Verbesserung des Hochwasserschutzes für die durch den neuen Deich zu schützenden Flächen mit Wohnbebauung sowie industrieller Nutzung gegenüber. Es ist nicht zweifelhaft, dass gerade die ansässige Chemieindustrie intensiv vor Hochwasser zu schützen ist. Zusätzlich ist von einer eventuellen Überschwemmung des Rheinbogens das Einzugsgebiet eines versorgungswichtigen Wasserwerkes betroffen, was das Risiko der Erforderlichkeit eines Abschaltens der Brunnen mit nachfolgenden schwerwiegenden Störungen der Wasserversorgung bedeutet. Diese Nachteile, die potentiell mit einer Zurückstellung des mit dem Bau des Deiches zu verwirklichenden Schutzanliegens verbunden sind, wiegen schwerer als diejenigen, die zugunsten des Antragstellers einzustellen sind. Die Errichtung des Deiches schon während des Hauptsacheverfahrens stellt sich auch nicht als die Schaffung unabänderlicher Tatsachen zum Nachteil des Antragstellers dar. Der Deich kann erforderlichenfalls nachträglich dahingehend baulich verändert werden, dass ab einem bestimmten Hochwasserstand im geplanten Retentionsraum Wasser auf rückwärtige Flächen geleitet und der Retentionsraum so erweitert wird. Das wirtschaftliche Risiko von Fehlinvestitionen fällt den Beigeladenen zur Last. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.