Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Straßenböschung der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 863 auf einer Länge von 30 m ausgehend von der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 809 zu beseitigen, soweit sie über das Grundstück der Klägerin Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 856 verläuft. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte mit Ausnahme von 1/10 der bis zur teilweisen Erledigung entstandenen Kosten des Verfahrens. Diese trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 856. Das Grundstück liegt innerhalb des von dem Bebauungsplan Nr. 13 "L.---straße /H.-------weg " als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereichs. Es grenzt im Süden mit einer Seitenlänge von etwa 58 bis 59 Metern an ein ausparzelliertes Straßenstück (Grundstück Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 863), einen Nebenzug der L.---straße , die in Form einer Stichstraße von dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptzug (Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 809) in westliche Richtung abzweigt und in einer Sackgasse endet. Die Beklagte errichtete ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Abrechnungen im Juni/Juli 1998 diesen Nebenzug der L.---straße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke, die ebenfalls in dem vom Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegen. Die Fahrbahn des zunächst als Baustraße hergestellten Nebenzugs mit einer Fahrbahnbreite von 4,00 m wurde mit Rücksicht auf die Höhe der Kanalanschlüsse etwa 1,00 bis 1,10 m höher als das Niveau des vorhandenen Geländes angelegt. Die Beklagte stützte die Fahrbahn entlang beider Seiten jeweils mittels eines Dammes ab, zu dessen Herstellung eine untere Schicht von Schotter und Splitt, eine mittlere Schicht hellgrauen Schluffs und eine obere Schicht Mutterboden aufgeschüttet wurde. Der Damm an der nördlichen Fahrbahnseite liegt mit einer Breite von wenigstens 60 cm und in einer Länge von mindestens 3 m auf dem Grundstück der Klägerin. Der Damm überdeckte in diesem Bereich auch die den Grenzverlauf zwischen klägerischem Grundstück und Straßenparzelle markierenden Grenzsteine. Nach Durchführung der o.g. Arbeiten teilte die Beklagte - auf Nachfrage der Klägerin - dieser mit Schreiben vom 27. Juli 1998 mit, dass es aufgrund der gegenüber der vorhandenen Geländehöhe relativ hohen Lage der Kanalisationsanlagen technisch erforderlich sei, das Niveau der Baustraße in Bezug auf das Urgelände anzuheben. Ferner sei es für eine den Erfordernissen entsprechende Baustraße notwendig, dass die Anböschung an beiden Seiten etwa 50 cm in das klägerische Grundstück hineinreiche. Da bei einer späteren Bebauung des klägerischen Grundstücks dessen Niveau an die Straßenausbauhöhe für einen optimalen Höhenanschluss der Grundstücksgrenzen an die Straße angeglichen werden müsse, gehe die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin mit den Baumaßnahmen aus. Die Klägerin antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 1998, in dem es unter anderem heißt: "Nach dem Urteil des BGH vom 27. 06. 1997 - Az.: V ZR 197/96 - muß jeder Bauherr erforderliche Stützmaßnahmen allein auf seinem Grundstück vornehmen. Er darf hierzu grundsätzlich nicht in das Eigentum des Nachbargrundstückes eingreifen. Der Eigentümer hat Anspruch auf Wertminderung als Schadensersatz." In der Folge versuchten die Beteiligten unter Hinzuziehung der Bezirksregierung B. und des Kreises T. , eine Einigung hinsichtlich des Überbaus zu erzielen. Im Anschluss an einen Ortstermin am 27. Juni 2000 wurde der Entwurf einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten abgefasst, der unter Ziffer 4 vorsieht: "Die Stadt F. verpflichtet sich, die festgestellten Bodenmassen auf Anforderung von Ihnen bzw. dem Eigentümer des Grundstückes abfahren zu lassen." In einem weiteren (offenbar späteren) Entwurf der Beklagten vom 21. September 2000 heißt es: "Die Stadt F. verpflichtet sich, auf ihre Kosten: [...] 4.) die festgestellten Bodenmassen bei Kontamination, einschließlich etwaiger Verunreinigungen des Bodens der natürlichen Geländeoberflächen, sofort zu entfernen oder wenn dieses aus anderen Gründen von den Eigentümern gefordert wird, sich an den Mehrkosten der Baumaßnahmen in angemessener Höhe zu beteiligen." Mit Schreiben vom 25. September 2000 schlug die Klägerin der Beklagten vor, Ziffer 4 wie folgt zu fassen: "die festgestellten Bodenmassen bei Kontamination, einschließlich etwaiger Verunreinigungen des Bodens der natürlichen Geländeoberflächen, sofort zu entfernen oder wenn dieses von den Eigentümern gefordert wird." Zu diesem Streichungsvorschlag führte die Klägerin unter dem Zusatz "Begründung" aus: "Es bleibt den jeweiligen Eigentümern überlassen, welche Einzelmaßnahmen sie alternativ hierzu in Angriff nehmen wollen sowie hierüber eine Einigung mit der Stadt F. zu erzielen." Klägerin und Beklagte schlossen schließlich am 25. November 2000 eine auf den 31. Oktober 2000 datierte Vereinbarung folgenden Inhalts: "Zur Beseitigung der im Zuge der Erschließungsmaßnahmen (Kanalbau und Baustraße) für die Verlängerung der L.---straße in der Zeit von Mai bis August 1998 erfolgten Grunds[t]ücksbeeinträchtigungen der Flurstücke 856 und 857 durch: - Auffüllung von Bodenmassen beidseitig der Erschließungsstraße auf den Flurstücken 856 und 857 in einer Breite an jeder Seite von ca. 60 cm (Mittelmaß); - Auffüllung des Flurstückes 856 mit Bodenmassen in einem erheblichen Bereich bis teilweise in Höhe der Erschließungsstraße, einschl. des provisorischen Stellplatzes (Nutzer RA H1. ) - Zerstörung eines Teiles der Riegelpfosten zwischen den Flurstücken 856 und 807 bzw. 809 - Entfernung des Riegelteils zwischen dem Flurstück 857 und der L.--- straße und des Flurstücks 809 wird zwischen den Eigentümerinnen und der Stadt F. folgende Vereinbarung getroffen: Die Stadt F. verpflichtet sich, auf ihre Kosten: [...]. die Bodenauffüllung auf dem Flurstücke 856 lage- und höhenmäßig aufzumessen und hiernach die daraus resultierende Bodenmasse zu ermitteln, den vg. Boden des Flurstückes 856 in Zusammenarbeit mit dem Kreis T. nach einem noch mit der Beteiligten festzulegenden Rastermaß auf etwaige Kontamination untersuchen zu lassen. Ebenso sollen stichprobenartige Bodenuntersuchungen des Flurstückes 857 erfolgen. die festgestellten Bodenmassen bei Kontamination, einschließlich etwaiger Verunreinigungen des Bodens der natürlichen Geländeoberflächen, sofort zu entfernen oder wenn dies von den Eigentümern gefordert wird. Es bleibt den jeweiligen Eigentümern überlassen, welche Einzelmaßnahmen sie alternativ hierzu in Angriff nehmen wollen sowie hierüber eine Einigung mit der Stadt F. zu erzielen." Eine im Auftrag der Beklagten vorgenommene Bodenuntersuchung des Unternehmens L1. , Büro für Baugrund- und Umweltanalytik, aus M. kam ausweislich eines Gutachtens vom 22. Mai 2001 zu dem Ergebnis, dass das klägerische Grundstück umweltgeologisch für eine sensible Folgenutzung (Kinderspielplatz und Wohnbebauung) hinsichtlich mehrerer geprüfter Parameter geeignet sei. Am 28. September 2002 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie u.a. die Beseitigung der Straßendammaufschüttung begehrte, soweit sich diese auf ihrem Grundstück (Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück Nr. 856) befinde. Das weitere betroffene Grundstück wurde ausdrücklich von der Klage ausgenommen. Nachdem die unter der Straßenböschung befindlichen Grenzsteine von der Beklagten hochgemessen worden waren, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der außerdem klageweise geltend gemachten Wiederherstellung eines nachprüfbaren Grenzverlaufs übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Straßenkörperunterbau rage erheblich in das Anliegergrundstück Flurstück 856 hinein, und zwar bis etwa 60 bis 70 cm über die Grenze der Verkehrsfläche von vier Metern Breite hinaus. Die Kosten für das Aufnehmen und Abfahren des im oberen Böschungsprofil aus Splitt und Schotter bestehenden Überbaus beliefen sich nach Unternehmerangaben für die mit dem Klageanspruch nur geltend gemachte Teilstrecke von 30 Metern auf etwa 400 bis 500 Euro. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Straßenböschung der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 863 auf einer Länge von 30 m ausgehend von der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 809 zu beseitigen, soweit sie über ihr Grundstück Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 856 verläuft. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, für die Straßenerrichtung sei eine Stützmaßnahme notwendig gewesen, wenn man nicht das Grundstück der Klägerin durch die Dammschüttung überbaut hätte. Die Kosten solcher Stützmaßnahmen beiderseits der Erschließungsstraße beliefen sich auf mindestens 40.000 DM, die die Klägerin über die Abrechnung der Erschließungskosten anteilig hätte tragen müssen. Liege ein Eingriff vor, müsse die Klägerin diesen hinnehmen. Das Verlangen, das in die Böschung eingebrachte Material zu entfernen, sei unverhältnismäßig. Bei Entfernung des Böschungswinkels würde der Straßenunterbau seitlich abrutschen und die Straßenoberfläche in sich zusammenbrechen. Zudem müsse das klägerische Grundstück ohnehin angeschüttet werden, sobald es bebaut werde, da es der Nachbarbebauung und der Straßenführung höhenmäßig angepasst und an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden müsse. Mit Urteil vom 20. Oktober 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Als Grundlage für das klägerische Begehren komme allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, dessen Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht gegeben seien. Zwar stelle der Überbau einen Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin dar, der auf einem öffentlich-rechtlichen Handeln der Beklagten beruhe, nämlich der Erstellung der Straßenböschung im Zuge einer Erschließungsmaßnahme. Doch sei der Anspruch der Klägerin ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob sich bereits aus dem Schreiben der Klägerin vom 10. August 1998 eine Duldungspflicht ergebe. Jedenfalls enthalte die zwischen den Beteiligten am 31. Oktober/25. November 2000 geschlossene Vereinbarung einen zumindest konkludenten Verzicht auf einen Beseitigungsanspruch für den Fall, dass keine Kontamination des Bodens festgestellt werde. Die Vereinbarung sehe nämlich eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Bodenmassen nur für den Fall der Kontamination vor. Eine solche Auslegung entspreche dem für die Bestimmung des Vertragsinhalts maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt der von den Beteiligten zum Vertragsschluss wechselseitig abgegebenen Erklärungen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. April 2004 die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung habe ihren Anspruch auf Beseitigung der Straßenböschung schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil es sich bei dem für die Böschung verwendeten Material nicht um die in der Vereinbarung in Bezug genommenen "Bodenmassen" gehandelt habe. Denn unter dem Begriff "Bodenmassen" sei gemeinhin, jedenfalls im Zusammenhang mit Bodenauffüllungen, Erdboden, das heißt Erde, zu verstehen; die Beklagte habe jedoch bei der Herstellung der Straßenböschung vorwiegend Schotter und Splitt, also "Gesteinsmassen", verwendet, die sie dann mit einer Schicht Mutterboden überdeckt habe. Das gelte selbst dann, wenn man die Aufschüttung doch als Bodenmassen im Sinne der angeführten Vereinbarung verstehe. Es sei nicht der hauptsächliche Zweck der Vereinbarung gewesen, die Folgen einer möglichen Kontamination des klägerischen Grundstücks durch die aufgefüllten Bodenmassen zu bewältigen. Da die Beklagte im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr dazu ohnehin verpflichtet gewesen sei, habe es dazu keiner vertraglichen Vereinbarung bedurft. Auch aus der in derselben Vereinbarung geregelten Pflicht der Beklagten zur Untersuchung der Bodenmassen auf eine etwaige Kontamination hin könne dies nicht geschlossen werden. Denn die Untersuchungspflicht einschließlich der damit getroffenen Kostenlast habe dazu gedient, zu ermitteln, ob im Falle einer Kontamination auch die oberste Schicht der ursprünglichen Geländeoberfläche beseitigt werden müsste. Die Änderung des Textes der Entwurfsfassung vom September 2000 könne nicht als Verzicht auf einen Beseitigungsanspruch der gegebenenfalls nicht kontaminierten Bodenmassen verstanden werden. Es sei nicht ersichtlich, wieso sie ohne Not auf eine ihr von der Beklagten eingeräumte Rechtsposition verzichtet haben sollte. Die Streichung der Wörter "aus anderen Gründen" habe den Beseitigungsanspruch nicht auf den Fall der Kontamination beschränken, sondern im Gegenteil das Beseitigungsbegehren auch ohne Angabe von Gründen durchgreifen lassen sollen. Die Klägerin habe - nach dem Willen der vertragschließenden Beteiligten - die Beseitigung ohne eine besondere Begründung fordern können sollen. Es könne den Beteiligten nicht ohne weiteres der Wille unterstellt werden, eine Vereinbarung zu schließen, aufgrund derer die Klägerin darüber hätte disponieren können, ob kontaminierte Bodenmassen überhaupt entsorgt werden. Ein solcher Wille sei vor allem deshalb kaum vorstellbar, weil der betreffende Bereich ein durch Bebauungsplan festgesetztes allgemeines Wohngebiet sei, in dem die Bodenqualität besonders hohen Ansprüchen genügen müsse. Zudem lasse sich eine solche Auslegung nicht mit der der Beklagten zugewiesenen Aufgabe der Gefahrenabwehr vereinbaren. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Straßenböschung der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 863 auf einer Länge von 30 m ausgehend von der Straßenparzelle Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 809 zu beseitigen, soweit sie über ihr Grundstück Gemarkung C. X. Flur 4 Flurstück 856 verläuft. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie ebenfalls auf die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung vom 31. Oktober/25. November 2000. Hieraus ergebe sich eine Pflicht zur Duldung des durch die Straßenbaumaßnahmen geschaffenen Zustands. Da die Beklagte sich zur Beseitigung des auf das klägerische Grundstück verbrachten Bodenmaterials nur für den Fall von dessen Kontamination verpflichtet habe, habe sich die Klägerin damit - wie im Umkehrschluss zu folgern sei - für den Fall, dass keine Kontamination des Bodens festgestellt werde, mit dem Verbleib des Bodens auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt. Die Beschränkung der Beseitigungspflicht auf den Fall der Kontamination ergebe sich aus dem syntaktischen und dem Sinnzusammenhang der Formulierung "oder wenn dies von den Eigentümern gefordert wird" in Ziffer 4 Satz 1 der Vereinbarung. Durch die enge Anknüpfung an das vorstehende "sofort" werde mit der Formulierung lediglich eine abweichende Regelung bezüglich des Zeitpunkts getroffen, in dem kontaminiertes Erdreich zu beseitigen sei. Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung unterstütze diese Auslegung. Die Streichung der in der Entwurfsfassung enthaltenen Passage "die festgestellten Bodenmassen bei Kontamination sofort zu entfernen oder wenn dies aus anderen Gründen von den Eigentümern gefordert wird, sich an Mehrkosten der Baumaßnahmen in angemessener Höhe zu beteiligen" dokumentiere, dass die Beteiligten von einer von einer Bodenkontamination unabhängigen Beseitigungspflicht Abstand genommen hätten. Eine etwaige gefahrenabwehrrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Bodenmassen stehe diesem Verständnis der Vereinbarung nicht entgegen. Denn der Vereinbarung könne klarstellende Bedeutung zukommen. Zudem sei die Regelung der Kostentragungspflicht klärungsbedürftig gewesen. Die Vereinbarung habe nach dieser Auslegung auch nicht die Entfernung kontaminierten Bodens zur Disposition der Klägerin gestellt. Vielmehr habe sie lediglich in zeitlicher Hinsicht einen gewissen Spielraum eröffnet, der ein Absehen von einer sofortigen Beseitigung ermöglichte. Die Berichterstatterin hat am 29. April 2005 einen Erörterungs-/Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Im Nachgang zu dem Erörterungstermin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 19. Juli und vom 22. August 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, ein Teil des streitgegenständlichen Grundstücks sei zwischenzeitlich verkauft worden; die streitgegenständliche Vereinbarung vom 31.10./25.11.2000 sei jedoch als Anlage zum Bestandteil der notariellen Kaufverträge gemacht worden. Im Hinblick auf die Regelung in § 173 VwGO, § 256 Abs. 2 Satz 1 ZPO bitte die Klägerin um antragsgemäße Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge des Beklagten (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Die Klägerin bleibt insgesamt prozessführungsbefugt, obwohl sie das Eigentum an einem Teil des Grundstücks verloren hat und damit insoweit nur noch ein fremdes Recht geltend macht. Die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§§ 265, 266 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Vielmehr ist der Erwerber nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt - wie hier - keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit den bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1996 - 2 A 9/92 -, NVwZ 1997, 506. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, sondern aus der am 25. November 2000 zwischen den Beteiligten geschlossenen wirksamen Vereinbarung, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG darstellt. In dieser Vereinbarung haben die Beteiligten eine Regelung über die streitgegenständliche Straßenböschung getroffen (1.), und die Beklagte hat sich zu der von der Klägerin begehrten Beseitigung der Straßenböschung unabhängig davon verpflichtet, ob die für die Böschung aufgeschütteten Bodenmassen kontaminiert sind (2.). Angesichts dieser Vereinbarung kommt es auf die Frage der Zumutbarkeit der Beseitigung nicht an (3.). 1. Der Regelungsinhalt der Vereinbarung bezieht sich auf die streitgegenständliche Straßenböschung. Der von den Beteiligten verwandte Begriff der "Bodenmassen" umfasst auch Bodenauffüllungen, die nicht aus Erde, sondern zum Beispiel aus Schotter und Splitt bestehen. Die Vereinbarung sollte eine Regelung zur Beseitigung der Grundstücksbeeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks, u.a. durch den Überbau treffen. Dabei wird die Wendung "Auffüllung von Bodenmassen" zur Beschreibung der den Überbau verursachenden Herstellung der Straßenböschung verwandt. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beteiligten unter Ziffer 2 davon ausgehen, die Bodenmasse ergebe sich alleine aus einer höhenmäßigen Aufmessung der Bodenauffüllung; eine Differenzierung nach Erd- und Gesteinsanteilen ist gerade nicht vorgesehen. 2. Die auf den Überbau bezogene Beseitigungspflicht der Beklagten hängt nur von dem Verlangen der Klägerin und nicht auch davon ab, dass der Boden kontaminiert ist. Dieser Wille der Vertragsparteien ergibt sich - in der Zusammenschau - aus Wortlaut und Systematik (a), Sinn und Zweck (b) sowie der Vorgeschichte der Vereinbarung (c). a) Der Wortlaut der Ziffer 4 - bei Kontamination [
] sofort zu entfernen oder wenn dies von den Eigentümern gefordert wird" - ist so zu verstehen, dass der mit wenn" eingeleitete Nebensatz eine Alternative zu dem ebenfalls konditional zu verstehenden Ausdruck bei Kontamination" formuliert. Zwar ist auch die von der Beklagten angeführte Deutung, mit dem streitigen Satz werde lediglich eine Alternative zu dem Adverb sofort" vorgesehen, sprachlich möglich. Allerdings spricht gegen diese Auslegung der systematische Zusammenhang mit dem als Präambel der gesamten Vereinbarung vorangestellten Zweck Zur Be- seitigung der im Zuge der Erschließungsmaßnahmen [
] erfolgten Grundstücksbeeinträchtigungen der Flurstücke 856 und 857 durch [
] Auffüllung von Bodenmassen beidseitig der Erschließungsstraße". Diese ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommene Zweckbestimmung unterscheidet gerade nicht zwischen kontaminiertem und nicht kontaminiertem Boden. Es liegt nahe, dass die vom Beklagten in den Vertragstext übernommene Beseitigungsverpflichtung, die der Umsetzung des im Vorwort formulierten Zwecks dient, nach dem Willen der Beteiligten nur die Durchführungsmodalitäten - also insbesondere den Zeitpunkt der Beseitigung - regelt, nicht aber ihrerseits die präambelhaft festgestellte Zwecksetzung beschränken sollte. Bei mehrdeutigem Wortlaut ist den Vertragsschließenden ein im Einklang mit der Rechtslage stehender Erklärungsgehalt ihrer Vereinbarung zu unterstellen. Vgl. zur gesetzeskonformen Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 11 A 2717/89 - NVwZ 1992, 988. Dies gilt umso mehr, wenn ein Träger von Hoheitsgewalt, wie hier die Beklagte, an der Formulierung der Vereinbarung beteiligt ist. Zwar stammt die maßgebliche Änderung des Vertragstextes von der Klägerin; diese hat sich der Beklagte aber durch Aufnahme in den Vertrag zu eigen gemacht und muss sie nun gegen sich gelten lassen. Mit dem genannten Grundsatz einer gesetzeskonformen Auslegung stünde die Annahme im Widerspruch, der Klägerin habe durch die Vereinbarung lediglich ein Anspruch eingeräumt werden sollen, über den Zeitpunkt der Beseitigung kontaminierten Bodens zu disponieren. Die Beklagte hätte ihr Vorgehen zur Gefahrenabwehr im Falle kontaminierten Bodens nämlich kaum vertraglich binden und die Entfernung allein vom Gutdünken des Grundstückeigentümers abhängig machen dürfen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie im Falle der Kontamination aufgrund der vom Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeit und insbesondere wegen ihrer unstreitigen Eigenschaft als Verhaltensstörerin zum sofortigen Einschreiten verpflichtet gewesen wäre. b) Eine Beschränkung der Beseitigungspflicht auf den Fall der Kontamination wird auch nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gerecht. Mit der Vereinbarung sollte ein langjähriger Streit über die Rechtsfolgen der - unstreitigen - Überbauung des klägerischen Grundstücks durch die Beklagte beendet werden. Es ging der Klägerin von Anfang an in erster Linie um die Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch die Überbauung. Dies wird schon in dem Schreiben der Klägerin vom 10. August 1998 deutlich, mit dem sie eine Wertminderung ihres Grundstücks alleine durch den Substanzeingriff beanstandet; von einer Bodenkontamination ist hier noch keine Rede. Die Vereinbarung bringt dasselbe Ziel in der den Ziffern vorangestellten Zwecksetzung zum Ausdruck. Die Verpflichtung unter Ziffer 4 knüpft auch nicht systematisch zwingend an diejenige unter Ziffer 3 an, die die Untersuchung des Bodens bezüglich dessen Kontamination zum Gegenstand hat. Denn Ziffer 2 enthält die Verpflichtung, dieselbe Bodenauffüllung aufzumessen und die daraus resultierende Bodenmasse zu ermitteln, ohne dass diese Ermittlung auf den Fall einer festgestellten Kontamination beschränkt würde. Die damit in jedem Fall erfolgende Massenermittlung erscheint nur sinnvoll, wenn es um eine Beseitigung der Bodenauffüllung unabhängig von deren Kontamination geht. Der Satz 2 der Ziffer 4 belegt, dass es den an der Vereinbarung Beteiligten um die Begründung einer derart umfassenden Beseitigungspflicht ging. Denn mit dem Halbsatz Es bleibt den jeweiligen Eigentümern überlassen, welche Einzelmaßnahmen sie alternativ hierzu in Angriff nehmen wollen" ist keine Alternative zu der der Beklagten unstreitig nach Satz 1 obliegenden Entsorgung kontaminierten Bodens gemeint, sondern eine Alternative zum Umgang mit nicht-kontaminiertem Boden. Dieser muss also auch schon in Satz 1 angesprochen sein, da nur dann eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Maßnahmen im Ermessen der jeweiligen Eigentümer steht. c) Die Vorgeschichte der Vereinbarung unterstützt das gefundene Ergebnis. Der Überbau des klägerischen Grundstücks durch die Beklagte war eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Beteiligten unstreitige Tatsache. Die Beklagte war im Laufe der Verhandlungen über den Wortlaut der Vereinbarung nicht erkennbar bestrebt, die Beseitigungspflicht von einer etwa bestehenden Kontamination der aufgeschütteten Bodenmassen abhängig zu machen. Vielmehr wurde im Zuge der verschiedenen Entwürfe stets an den Überbau als solchen als regelungsbedürftige Problematik angeknüpft. Die aufgrund des Ortstermins am 27. Juni 2000 entstandene Ziffer 4 der Entwurfsfassung enthielt keine Beschränkung auf den Fall kontaminierten Bodens. Vielmehr verpflichtet sich die Beklagte darin ohne jede Einschränkung, die Bodenmassen auf Anforderung des jeweiligen Grundstückeigentümers abfahren zu lassen. Der Entwurf der Beklagten vom 21. September 2000 sieht im Falle einer Forderung der Eigentümer aus anderen Gründen" eine Beteiligung der Beklagten an den Mehrkosten der Baumaßnahmen in angemessener Höhe vor. Die Kostenbeteiligung sollte nicht die Kontamination kompensieren, sondern für den Fall vorsorgen, dass die Eigentümer die nicht-kontaminierten Bodenmassen nicht beseitigen wollen. Die Streichung des Passus aus anderen Gründen" sowie der Wendung sich an den Mehrkosten der Baumaßnahmen in angemessener Höhe zu beteiligen" ging auf das Schreiben der Klägerin vom 25. September 2000 zurück. Diese hatte um die Änderung mit der Begründung gebeten, es bleibe den jeweiligen Eigentümern überlassen, welche Einzelmaßnahmen sie alternativ hierzu in Angriff nehmen wollen sowie hierüber eine Einigung mit der Stadt F. zu erzielen. Die von der Klägerin mit der Textänderung verfolgte Absicht zielte auf eine Erweiterung der Eigentümerbefugnisse. Die jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks sollten zum einen nicht mehr an die Darlegung von Gründen gebunden sein, wenn sie die Beseitigung der Bodenmassen fordern würden. Zum anderen waren sie aufgrund der neuen Formulierung nicht mehr auf das Verlangen einer Kostenbeteiligung an Baumaßnahmen beschränkt. Diese Motivation der Textänderung findet sich nicht nur im Wortlaut der Neu- und Endfassung der Vereinbarung wieder, sondern war darüber hinaus der Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung bekannt. Dies zeigt sich deutlich daran, dass die Beklagte sich die Begründung der Klägerin sogar dadurch ausdrücklich zu eigen machte, dass sie diese wörtlich in den Vereinbarungstext als Satz 2 unter Ziffer 4 einfügte, ohne dass dies von der Klägerin in deren Schreiben vom 25. September 2000 ausdrücklich gewünscht worden war. Damit ist die Pflicht der Beklagten zur Beseitigung auch nicht- kontaminierter Bodenmassen ein weiteres Mal herausgestellt worden. Das Schreiben der Klägerin vom 10. August 1998 spricht nicht gegen diese Auslegung. Zum einen ergibt sich schon aus der zeitnäheren Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vom 31. Oktober/25. November 2000, dass die Beteiligten nicht von einem Verzicht der Klägerin auf einen Folgenbeseitigungsanspruch ausgegangen sind. Zum anderen enthält das Schreiben auch keine solche Verzichtserklärung. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der in einer vermeintlich vergleichbaren Situation Schadensersatz wegen Wertminderung gewährt hat, kann als Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Schadensersatz begründenden Maßnahmen verstanden werden. In erster Linie ging es der Klägerin mit ihrem Antwortschreiben darum, dem ihr von der Beklagten unterstellten Einverständnis mit den Straßenbaumaßnahmen entgegenzutreten. Eine Festlegung auf eine bestimmte rechtliche Reaktion enthält das Schreiben der Klägerin jedenfalls nicht. 3. Angesichts der zwischen den Beteiligten gerade zur Rückgängigmachung der Überbauungsfolgen geschlossenen Vereinbarung kommt es auf die vom Beklagten hilfsweise und aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge" angeführte Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. Treuwidrigkeit (GA Bl. 260 ff.) nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berücksichtigung der Kostenentscheidung bezüglich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Verfahrensteils ist deklaratorisch. Insoweit war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abschließend. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem voraussichtlichen Vollstreckungsschaden, da der Beklagte erklärt hat, für Stützmaßnahmen beidseits der Erschließungsstraße müsse er ca. 40.000 DM aufwenden. Damit sind für den hier geltend gemachten Streckenabschnitt (einseitig und nur beschränkt auf eine Teilstrecke von 30 Metern) 10.000 Euro zu veranschlagen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.