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Beschluss

12 A 811/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.12A811.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat im vorliegenden Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt insbesondere für die Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts die Hilfe sei für die Zeit vom 22. Mai 2000 bis 31. März 2001 rechtswidrig gewährt worden. Die Behauptung der Kläger, das beim Kläger zu 2. aufgefundene Bargeld (7.800 DM) sei Eigentum des Vaters des Klägers zu 2., vermag nicht die vom Verwaltungsgericht der Sache nach getroffene Feststellung zu erschüttern, das Geld habe dem Kläger zu 2. gehört. Die Kammer hat zur Begründung ihrer Sachverhaltsbewertung ausgeführt, die These, dass das Geld dem Vater des Klägers zu 2. gehöre, der es zum Ankauf von Personenkraftwagen in Deutschland habe genutzt wissen wollen, sei unplausibel, es sei unverständlich, weshalb ein solcher Betrag durch einen Busfahrer und damit unter Risiken überbracht worden sein solle, obwohl der Vater des Klägers zu 2. nach dem Vortrag der Kläger häufiger in Deutschland sei, um als bosnischer Kraftfahrzeughändler günstig Gebrauchtwagen einzukaufen. Diese Begründung wird nicht durch den Einwand in Frage gestellt, ein solcher Geldtransfer sei gängige Praxis, der bargeldlose Geldverkehr über "Westkonten" sei aus Sicht jugoslawischer Kunden mit extremen Gebührenforderungen belegt, unzuverlässig und zu lange dauernd. Der Einwand geht nämlich am Kern der erstinstanzlichen Begründung - der nach dem Vortrag der Kläger in Betracht kommenden Möglichkeit einer unmittelbaren Aushändigung des Geldes - vorbei. FehIte und fehlt es mithin in diesem Zusammenhang an einer nachvollziehbaren Darlegung, die hinreichend Anlass geben könnte, eine anderweitige Zuordnung des Geldes in Betracht zu ziehen, sind keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts begründet, dass es sich um eigenes Geld des Klägers zu 2. handelte, das ihm schon vor dem behaupteten Zeitpunkt des angeblichen Transfers zur Verfügung stand. Auch der - auf Regelungen über den Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin zu 1. zielende - Einwand, der Bargeldbetrag von 7.800 DM sei bei der Festnahme am 21. Februar 2001 in der Geldbörse des Klägers zu 2. gefunden worden, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. von der Existenz dieses Geldes wusste oder wissen musste, denn das Geld habe der Vater des Klägers zu 2. erst nach dem 10. Februar 2001, also wenige Tage zuvor, an den Sohn per Bustransfer versandt, vermag danach nicht durchzugreifen. Denn nach den - wie vorstehend dargelegt keinen ernstlichen Zweifeln unterworfenen - erstinstanzlichen Feststellungen ist gerade nicht anzunehmen, dass das Geld vom Vater des Klägers zu 2. an diesen per Bustransfer übermittelt wurde, sondern vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eigene Mittel des Klägers zu 2. handelte. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Vorhandensein dieser oder sonstiger zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausreichender nicht offenbarter Finanzmittel während des in Rede stehenden Zeitraums der Klägerin zu 1. aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht bekannt gewesen sein könnte, ergeben sich aus dem Rechtsbehelfsvorbringen nicht. Soweit sich die Kläger des Weiteren sinngemäß auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen - mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und sich damit nicht mit ihren erstmals im Gerichtsverfahren vorgebrachten umfangreichen Ausführungen zu den zugelassenen Personenkraftwagen und den sichergestellten Bekleidungsstücken auseinandergesetzt, rügen sie der Sache nach die Verletzung rechtlichen Gehörs -, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Hinsichtlich der Kraftfahrzeuge wird eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Klägervorbringen schon durch den Umstand belegt, dass sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im ergänzenden Hinweis des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 6 der Entscheidungsgründe) darauf abgestellt wird, bei der Haltung von Kraftfahrzeugen komme es - unabhängig von der Frage des Vermögenswertes - auf die Indizwirkung hinsichtlich nicht offenbarten Einkommens an. Der Vortrag zum Vorhandensein luxuriöser Bekleidung bedurfte im Übrigen keiner näheren Behandlung in den Urteilsgründen. Diesem Punkt kam nach dem im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid keine derart zu verstehende Bedeutung zu, dass nur unter Einbeziehung dieses Umstands die Sachverhaltsbewertung gerechtfertigt gewesen wäre, dass eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht vorlag; in dem Widerspruchsbescheid ist dies durch die Benennung dieses Punktes in einer Parenthese (vgl. Seite 4 sechster Absatz: "... ist daher - unabhängig von dem Besitz zahlreicher luxuriöser Kleidungsstücke .... - ") verdeutlicht. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die sinngemäße Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe eine gebotene Sachverhaltsaufklärung unterlassen und sei verschiedenen Beweisanerbieten im Zusammenhang mit der Herkunft des Bargeldbetrags in Höhe von 7.800 DM nicht nachgegangen. Ein durchgreifender Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird damit schon deshalb nicht dargelegt, weil die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts anwaltlich vertretenen Kläger das Unterlassen der für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung nicht gerügt und keine entsprechenden förmlichen Beweisanträge gestellt haben. Vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis etwa den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 - mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).