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Beschluss

10 B 2160/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0124.10B2160.05.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2005 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 1. September 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, die vom hinteren seitlichen Eingang zu erreichenden Räume in dem Gebäude I. Weg 1 in X. , das im Jahr 1967 als Stallgebäude für die Schweinemast genehmigt worden war, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Die Antragsgegnerin hatte bei einer Ortsbesichtigung am 31. August 2005 festgestellt, dass diese Räume für sog. LAN-Partys (Spielveranstaltungen über lokal vernetzte Computer), als Schlafraum und als Aufenthalts-/Bastelölraum genutzt wurden. Auf dem Grundstück waren mit Baugenehmigung vom 2. November 1967 vier Stallgebäude für die Schweinemast zugelassen worden. Ob der vorhandene Gebäudebestand (noch) von dieser Baugenehmigung erfasst ist, ist zweifelhaft. Tatsächlich errichtet worden ist nämlich nur ein Stallgebäude, das zudem zwischenzeitlich abgebrannt war. Die beschriebene Nutzung verstößt jedenfalls gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil der Antragsteller die nach den §§ 63, 75 BauGB dafür erforderliche Baugenehmigung nicht besitzt. Die Antragsgegnerin konnte die Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität der Nutzungen stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 1992 - 7 B 3069/92 - und vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -, NWVBl. 202, 191; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2005, § 61 Rdnr. 79 m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung ohne Belang. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller - wie er zur Beschwerdebegründung weiter vorträgt - mit der Antragsgegnerin mündlich vereinbart habe, dass ein Nutzungsänderungsantrag gestellt werde, sich die Beschaffung der dazu erforderlichen Unterlagen nun aber wegen eines Brandes und der Erkrankung des Antragstellers als zeitaufwändig herausstelle. Denn eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 7 B 1489/98 - und vom 13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller noch nicht einmal einen Bauantrag gestellt. Zudem hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie die formell illegale Nutzung für offensichtlich nicht genehmigungsfähig hält. Ermessensfehler bestehen ferner nicht im Hinblick darauf, dass - wie der Antragsteller meint - die Antragsgegnerin die Nutzung in der derzeitigen Form offensichtlich gekannt und geduldet habe, weil sie seit sieben Jahren die Grundsteuer für Gewerbebetriebe einziehe. Denn das Verhalten einer anderen Stelle als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde kann ein schutzwürdiges Vertrauen, gegen einen bestimmten Zustand werde künftig nicht mehr eingeschritten, nicht begründen. Aber selbst wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung Kenntnis erlangt hätte, stünde dies einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 1998 - 7 B 1237/98 -, vom 24. Juni 1999 - 10 B 138/99 - und Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, Juris, m.w.N. Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Antragstellerin nach Kenntnis der illegalen Nutzung im August/September 2005 tätig geworden. Der auf einen nicht ermessensgerechten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abzielende Beschwerdevortrag, die Antragsgegnerin dulde andere Betriebe in der Umgebung, ist unsubstantiiert und widersprüchlich. Zunächst trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin lasse im direkten Umkreis emittierende Nutzungen zu und verweist darauf, dass entsprechende Genehmigungen erteilt worden seien. Später erklärt er, ihm sei die Erteilung von Baugenehmigungen nicht bekannt; die Nutzungen im Umkreis würden offensichtlich schlicht geduldet. Unabhängig davon hat der Antragsteller nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass die für einen Ermessensfehler unabdingbare Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben ist. Dies bedürfte ggf. einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Soweit sich der Antragsteller schließlich auf die Vernichtung seiner Existenz durch die Nutzungsuntersagung und damit deren Unverhältnismäßigkeit beruft, hat er dies bereits nicht näher substantiiert. Der Antragsteller trägt lediglich vor, er sei als "Alleinmeister" tätig. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge bearbeitet er offensichtlich Karosserieverkleidungen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die hier streitige Nutzungsuntersagung der Räume für LAN-Partys etc. mit diesem Gewerbe im Zusammenhang stehen könnte. Im Übrigen liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, eine ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung zu unterbinden. Der formell illegal Nutzende muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem - auch sofort vollziehbaren - Nutzungsverbot belegt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.