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Urteil

15 A 3819/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0124.15A3819.03.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des am S.----weg gelegenen, nicht überplanten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 549. Im Oktober 1998 verlegte der Beklagte im S.----weg vor diesem Grundstück eine betriebsbereite Kanalisation im Trennsystem. Das Grundstück ist von zwei vertraglichen Vereinbarungen aus dem Jahre 1977 erfasst, die zum einen zwischen dem seinerzeitigen Eigentümer Herrn X. und Eigentümern von Nachbargrundstücken sowie zum anderen zwischen der Stadt E. und diesen Eigentümern geschlossen wurden. Seinerzeit waren die Grundstücke nicht durch die öffentliche Kanalisation erschlossen. Da die Stadt E. nicht über entsprechende Haushaltsmittel verfügte, bot sie den Eigentümern an, auf deren Kosten einen Kanal von Norden an den S.----weg heranzuführen bis an die Grenze des Flurstücks 387, dessen Eigentümer zu den Vertragsparteien zählte. Von da aus wollten die Eigentümer einen privaten Anschlusskanal in den Bereich ihrer Grundstücke verlegen. Zu diesem Zwecke schlossen die Grundstückseigentümer am 22. März 1977 einen Vertrag, in dem die Errichtung der Kanäle und eine Aufteilung der Kosten vereinbart wurde. Durch Vertrag vom 11. Juli 1977 zwischen der Stadt E. und den genannten Eigentümern vereinbarte die Stadt, den Kanal bis zur Grenze des Flurstücks 387 im Namen und auf Kosten der Eigentümer bauen zu lassen, der nach Fertigstellung in das Eigentum der Stadt übergehen sollte und dessen Folgekosten ab dann die Stadt zu tragen habe. Die von den Eigentümern erbrachte Finanzierung sollte im Rechnungsjahr 1982 von der Stadt E. erstattet werden. Bis dahin sollten die zu zahlenden Kanalanschlussbeiträge zinslos gestundet werden und später mit dem Erstattungsbetrag verrechnet werden. Gegenüber dem Voreigentümer Fritz X. ergingen für die Nachbarflurstücke 550 und 611 am 1. Juni 1978 und am 1. Februar 1980 Kanalanschlussbeitragsbescheide. Am 11. November 1977 bestätigte die Stadt E. gegenüber den Eigentümern, dass die finanziellen Verpflichtungen des Vorfinanzierungsvertrages erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom 24. November 1982 teilte die Stadt E. den Eigentümern die endgültige Abrechnung der Kanalanschlussbeiträge und des Vorfinanzierungsvertrages mit. Das hier in Rede stehende Grundstück ist von diesen Kanalanschlussbeiträgen nicht erfasst. Mit jeweils einem Bescheid vom 15. Mai 2000 an jeden Kläger als Gesamtschuldner setzte der Beklagte für das Flurstück 549 unter Ansatz einer Zweigeschossigkeit einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 17.135, 63 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter gegen den festgesetzten Kanalanschlussbeitrag und haben vorgetragen: Eine Beitragspflicht sei nicht erst im Oktober 1998 entstanden, sondern kraft der Vereinbarung der Grundstückseigentümer bereits mit der Möglichkeit des Anschlusses an den von den Eigentümern geschaffenen Privatkanal, da der Voreigentümer des klägerischen Grundstücks Fritz X. Partner des Vertrages gewesen und im Übrigen auch vom Beklagten zu Erschließungsbeiträgen wegen des Kanals herangezogen worden sei. Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer dinglichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit für Hinterliegergrundstücke könne nicht auf das klägerische Grundstück angewandt werden, da es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück handele. Die Satzung müsse eine Situation der vorliegenden Art berücksichtigen, ansonsten liege eine Regelungslücke vor, die die Wirksamkeit der Satzung in Frage stelle. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Beitragspflicht sei nicht vor Oktober 1998 entstanden, da das Grundstück nicht unmittelbar an den von den Grundstückseigentümern erstellten Privatkanal grenze, sondern davon durch das Flurstück 550 getrennt sei. Damit liege eine vergleichbare Situation wie bei einem Hinterliegergrundstück vor, sodass das bloße Einverständnis des Eigentümers dieses Grundstückes nicht ausreiche, vielmehr müsse eine Grunddienstbarkeit oder Baulast auf dem Flurstück geschaffen werden, um eine gesicherte Anschlussmöglichkeit zu bewirken. Dies gelte auch für den Fall der Eigentümeridentität, wie sie beim Voreigentümer Fritz X. vorgelegen habe. Eine Regelungslücke in der Satzung liege nicht vor, da es gerade an einer gesicherten Anschlussmöglichkeit über den Privatkanal fehle. Hinsichtlich des Flurstücks 549 seien Beiträge vom Voreigentümer X. nicht erhoben worden. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und ergänzend ausführt: Auch der von der Stadt mit den Grundstückseigentümern geschlossene Vorfinanzierungsvertrag bewirke keine gesicherte Anschlussmöglichkeit. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen ergänzend vor: Durch die Vereinbarung der Grundstückseigentümer im Jahre 1977, die eine Kostenverteilung unter Einschluss der Fläche des Flurstücks 549 vorsehe, sei eine Anschlussmöglichkeit hinsichtlich des klägerischen Grundstücks entstanden, da eine Eigentümeridentität für alle Flächen bis zum Privatkanal bestanden habe. Eine dingliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit sei daher nicht erforderlich gewesen. Der Vorfinanzierungsvertrag zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft erfasse auch das Flurstück 549. Zwischenzeitlich seien für alle betroffenen Grundstücke entsprechende Grunddienstbarkeiten eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist sich nämlich als rechtmäßig, sodass die Klage abzuweisen ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 18. Dezember 1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 24. November 1997 (BGS). Nach § 1 BGS erhebt die Stadt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Misch-, Schmutz- und Regenwasserkanalisation, Sonderbauwerke und Kläranlagen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 1 BGS unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Der Beitrag entsteht gemäß § 4 Satz 1 BGS, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen lagen im Oktober 1998 vor, als im S.----weg vor dem klägerischen Grundstück die Abwasserkanäle verlegt worden waren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Beitrag zuvor noch nicht entstanden und somit Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Der Beitrag konnte vor dem Zeitpunkt, in dem die Kanalisation vor dem Grundstück im S.----weg verlegt wurde, schon deshalb nicht entstehen, weil das Grundstück zuvor über kein unbedingtes Anschlussrecht verfügte. Als die Kanalisation 1977 infolge der Vereinbarung zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft vom 11. Juli 1977 an den Bereich der Grundstücke herangeführt wurde, galt die Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 2. Dezember 1970 (EWS 70). Diese gewährte in § 2 Abs. 1 jedem Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 das Recht, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Nach der Begrenzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS 70 erstreckte sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße angrenzen, für die bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden war. Bei anderen Grundstücken konnte die Stadt auf Antrag den Anschluss zulassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EWS 70). Das klägerische Grundstück grenzte seinerzeit nicht unmittelbar an eine Straße, für die bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden war. Dies hätte eine Heranführung des öffentlichen Kanals im S.----weg bis in Höhe des Grundstücks zur (Grenzlinie) erfordert. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778. Damit bestand kein unbedingtes, sondern nur ein in das Ermessen der Stadt gestelltes Anschlussrecht. Dies schließt das Entstehen eines Anschlussbeitrages aus, da die dafür erforderliche Möglichkeit des Anschlusses (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW) nicht hinreichend gesichert war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVWZ-RR 2004, 679 f. Unerheblich ist, ob sich das so gegebene Ermessen für die Zulassung eines beantragten Anschlusses infolge des Vertrages vom 11. Juli 1977 zu einer Pflicht zur Erteilung der Zulassung verdichtet hat. Ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht hindert grundsätzlich das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Ablehnung eines begehrten Anschlusses ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, KSTZ 2005, 191 (192). Das gilt auch für den Fall, dass - wie hier durch die Vereinbarung der Grundstückseigentümer mit der Stadt E. vom 11. Juli 1977 möglicherweise anzunehmen ist - das Ermessen für einen Anschluss auf Null reduziert ist. Das Entstehen der Beitragspflicht mit seinen daran insbesondere festsetzungsverjährungsrechtlich geknüpften Folgen muss im Interesse der Rechtssicherheit auf klar erkennbaren Umständen beruhen und darf nicht von Erwägungen zur Reduzierung des Ermessens abhängen. An der Rechtslage zum Anschlussrecht hat sich später nichts geändert (vgl. § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1980 mit den Änderungen bis zur Änderungssatzung vom 8. September 1989). Angesichts dessen kommt es nicht auf die von den Beteiligten problematisierte Frage an, ob eine hinreichend gesicherte Anschlussmöglichkeit an den Privatkanal bestand. Schließlich ist der Beitrag auch nicht durch den Vertrag vom 11. Juli 1977 abgelöst worden. Zwar ist nach Nr. 4 der Vereinbarung eine Verrechnung der Vorfinanzierungskosten für den öffentlichen Kanal mit Anschlussbeiträgen vorgesehen gewesen. Der vom Voreigentümer der Kläger X. gezahlte Betrag zur Vorfinanzierung ist aber bereits seit Anfang der 80er Jahre mit Anschlussbeiträgen des Herrn X. aufgrund der Bescheide vom 1. Juni 1978 und 1. Februar 1980 verrechnet, wie sich aus der von den Klägern erstinstanzlich eingereichten Übersicht ergibt, die dem Schreiben der Stadt an die Eigentümergemeinschaft vom 24. November 1982 beigefügt war, und wie zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig gestellt wurde. Gegen die Richtigkeit der Beitragsberechnung werden Einwände nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.