Beschluss
6 A 623/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0126.6A623.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Dienstherr es abgelehnt hat, eine ihm von Staatssekretär C. , Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport (MASSKS), mit Datum vom 21. Dezember 1999 für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 30. April 1999 erteilte dienstliche Regelbeurteilung mit der Gesamtnote "3 Punkte" (entspricht voll den Anforderungen) zu seinen Gunsten zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Beurteilung sei rechtlich einwandfrei. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich, und die Beurteilung begegne auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers lasse sich nicht feststellen, dass die (die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. August 1998, in der der Kläger - ebenfalls als Oberamtsrat - noch bei dem früheren Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - MAGS - Dienst leistete, betreffenden) Beurteilungsbeiträge seiner damaligen Vorgesetzten Ministerialdirigent T. und Ministerialrat F. nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. Der Endbeurteiler Staatssekretär C. habe auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die die durch die Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einbezogen habe, seine Bewertungen beanstandungsfrei in eigener Verantwortung getroffen: Zunächst habe der Erstbeurteiler, Ministerialrat G. , die beiden Beurteilungsbeiträge erkennbar berücksichtigt und sei dabei - wie auch in dem von ihm vorgeschlagenen Gesamturteil "4 Punkte" (übertrifft die Anforderungen) zum Ausdruck gekommen sei - zu einer im Wesentlichen gleichen Einschätzung gelangt. Der Endbeurteiler habe sich hingegen den zu dem Vorschlag des Erstbeurteilers abgegebenen Stellungnahmen des Gruppenleiters des Klägers im MASSKS Dr. N. -G. und der Abteilungsleiterin des Klägers im MASSKS, der Verwaltungsangestellten I. -L., angeschlossen, die - ebenfalls unter Einbeziehung der beiden Beurteilungsbeiträge - ein Gesamturteil von 3 Punkten befürwortet hätten. Der Endbeurteiler habe den Beurteilungsbeiträgen nicht schon deshalb folgen müssen, weil diese sich auf den zeitlich größeren Teil des Beurteilungszeitraums (zwei Jahre und ein Monat gegenüber den acht Monaten seit dem Dienstantritt des Klägers beim MASSKS) bezogen hätten. Er habe vielmehr, wie geschehen, bestimmten Erkenntnissen aus der Zeit seit dem Dienstantritt des Klägers beim MASSKS besonderes Gewicht beimessen und die erwähnten Stellungnahmen des Gruppenleiters und der Abteilungsleiterin des Klägers auch deshalb als besonders bedeutsam einschätzen dürfen, weil diese einen besseren Überblick über das Niveau der Vergleichsgruppe als der Erstbeurteiler und die Verfasser der Beurteilungsbeiträge gehabt hätten und sich zudem aufgrund zahlreicher persönlicher Arbeitskontakte mit dem Kläger ein eigenes Urteil über dessen Qualifikation hätten bilden können. Zudem habe sich der Endbeurteiler durch die Abteilungsleiterin I. -L. in der Beurteilerkonferenz am 15. November 1999 zusätzlich beraten lassen können. Dort seien zwar, wie seitens des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2003 erklärt worden sei, nur diejenigen Beurteilungen ausführlicher besprochen worden, bei denen es um eine Absenkung gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um zwei Notenstufen und nicht wie bei dem Kläger um eine Notenstufe gegangen sei. Gleichwohl habe es der Abteilungsleiterin oblegen, in der Beurteilerbesprechung ihren abweichenden Vorschlag zu unterbreiten und damit einen Beitrag zu liefern, dem der Endbeurteiler gefolgt sei. Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, die Gesamtnote von 3 Punkten in seiner Beurteilung sei mit den Einzelbewertungen nicht in Einklang zu bringen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Gesamtnote der Leistungsbewertung und das Gesamturteil nicht als arithmetisches Mittel aus den Einzelbewertungen zu ermitteln seien. Auch mache der Umstand, dass der Endbeurteiler die Submerkmale zu den einzelnen Leistungsmerkmalen nicht ausdrücklich geändert habe, die Beurteilung nicht unschlüssig. Die durch Nr. 4.6 Abs. 2 Satz 2 der "Vorläufigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 8. März 1999 (BRL), MBl. NRW. 1999, 576, vorgeschriebene Abweichungsbegründung genüge ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Der Endbeurteiler habe die Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zwar nur mit allgemeinen Erwägungen begründet. Das reiche jedoch aus. Denn der Endbeurteiler habe sich dabei auf einzelfallübergreifende Erwägungen - die Wahrung eines einheitlichen Maßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten, der der Kläger angehört habe - bezogen. Der Dienstherr habe allerdings im Verwaltungsverfahren, im Vorverfahren und auch im Klageverfahren außerdem Umstände angeführt, die das individuelle Leistungs- und Befähigungsprofil des Klägers beträfen. Das habe aber neben dem Zweck, die Führung von "Kritikgesprächen" zu belegen, vorrangig der Verdeutlichung gedient, dass der Erstbeurteiler und die Verfasser der Beurteilungsbeiträge mit ihren auf 4 Punkte lautenden Vorschlägen bei Zugrundelegung des in der Beurteilerkonferenz angelegten einheitlichen (strengeren) Maßstabs den Kläger zu wohlwollend beurteilt hätten. Der Umstand, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers Beurteilungen mit den Gesamtnoten "1 Punkt" (entspricht nicht den Anforderungen) und "2 Punkte" (entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) nicht vergeben worden seien, sei unschädlich, zumal die BRL Richtsätze bezüglich des Anteils der einzelnen Notenstufen nicht vorsähen. Das gelte auch, soweit der Kläger geltend mache, er sei früher besser beurteilt worden. Dienstliche Regelbeurteilungen bezögen sich auf die Leistungen im jeweiligen Beurteilungszeitraum. Außerdem beruhe die vom Kläger beanstandete Beurteilung auf einem neuen, in der Beurteilungsrunde 1999 erstmals angewendeten Beurteilungssystem. Der Kläger macht geltend: Der Vorschlag der Abteilungsleiterin I. -L. sei in der Beurteilerkonferenz am 15. November 1999 "durchgewinkt" worden. Denn dort seien nur diejenigen Beurteilungen ausführlicher besprochen worden, bei denen der Vorschlag des Erstbeurteilers um 2 Punkte habe abgesenkt werden sollen. Der Endbeurteiler habe in der Beurteilerkonferenz von der Möglichkeit, sich zusätzlich beraten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Wenn es der Abteilungsleiterin oblegen habe, in der Beurteilerkonferenz die abweichenden schriftlichen Stellungnahmen der weiteren Vorgesetzten zur Sprache zu bringen, sei sie dieser Verpflichtung jedenfalls nicht nachgekommen. Der Erstbeurteiler Ministerialrat G. habe die von dem früheren Abteilungsleiter des Klägers im MAGS, Ministerialdirigent T. , in dessen Beurteilungsbeitrag vorgenommene Bewertung seines Führungsverhalten als büroleitender Beamter zwar übernommen, aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts diesen Beurteilungsbeitrag und den Beurteilungsbeitrag seines früheren Referatsleiters im MAGS, Ministerialrat F. , nicht mit seinen eigenen Erkenntnissen abgeglichen. Das ergebe sich daraus, dass eine Endbeurteilung mit der Gesamtnote "3 Punkte" in der Beurteilungsrunde 1999 in die unterste Beurteilungskategorie gefallen sei; schlechtere Gesamtnoten seien in seiner Vergleichsgruppe nicht erteilt worden. Diese für ihn vernichtende Endbeurteilung stehe in krassem Widerspruch zu den beiden erwähnten Beurteilungsbeiträgen. Die Fehlerhaftigkeit der Endbeurteilung ergebe sich daraus, dass der Erstbeurteiler Ministerialrat G. lediglich bei einem von sieben Leistungsmerkmalen 3 Punkte und bei den weiteren sechs Leistungsmerkmalen seiner Beurteilung 4 Punkte vorgeschlagen habe. Der Gruppenleiter Dr. N. -G1. und die Abteilungsleiterin I. -L. hätten in ihren Stellungnahmen zum Vorschlag des Erstbeurteilers die Beurteilungsbeiträge aus dem MAGS nicht einbezogen, sondern sich bei ihrem Vorschlag, lediglich eine Gesamtnote von 3 Punkten zu vergeben, rechtswidrig allein an den Richtsätzen orientiert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich nicht feststellen, dass die beiden Beurteilungsbeiträge, schon gar nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung, in die Endbeurteilung Eingang gefunden hätten. Dies gehe weder aus der Beurteilung vom 21. Dezember 1999 selbst noch aus dem Vorbringen des Beklagten hervor. Wenn dieser darauf hinweise, dass sowohl der Gruppenleiter als auch die Abteilungsleiterin beim MASSKS sich verschiedentlich kritisch über seine Leistungen geäußert hätten, beziehe sich das jedenfalls nur auf die letzten acht Monate des Beurteilungszeitraums. In dieser Zeit habe er sich noch in seine neue Tätigkeit beim MASSKS einarbeiten müssen. Diese Eindrücke seiner beiden Vorgesetzten könnten somit seine früheren, während des Beurteilungszeitraums über zwei Jahre und einen Monat beim MAGS erbrachten und in den Beurteilungsbeiträgen seiner damaligen beiden Vorgesetzten positiv bewerteten Leistungen nicht so relativieren, dass er in die letzte Beurteilungskategorie eingeordnet werde. Ministerialdirigent T. habe ihm als damals büroleitendem Beamten in den Beurteilungselementen Arbeitseinsatz, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern sowie Führungsverhalten und Arbeitsverteilung jeweils 5 Punkte zuerkannt. Diese Bewertungen habe der Endbeurteiler hinnehmen müssen. Hiernach bleibe der Dienstherr jede Erklärung dafür schuldig, warum seine Leistungen in den letzten acht Monaten des Beurteilungszeitraums angeblich so schlecht gewesen seien, dass die den vorangegangenen und wesentlich umfangreicheren Teil des Beurteilungszeitraums betreffenden Beurteilungsbeiträge ihr Gewicht vollständig verlören. Das sei auch nicht plausibel zu machen. Denn die Erstbeurteilung durch Ministerialrat G. entspreche den Beurteilungsbeiträgen. Demnach habe der Endbeurteiler die Beurteilungsbeiträge fehlgewichtet bzw. überhaupt nicht gewichtet. Des Weiteren genüge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die in Nr. 4.6 Abs. 2 Satz 2 BRL vorgeschriebene Abweichungsbegründung nicht den rechtlichen Anforderungen. Zum einen habe der Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz vom 15. November 1999 in seinem Fall (da es nicht um eine Abweichung um 2 Punkte gegangen sei) nicht konkret nachgefragt; eine eingehende Erörterung habe nicht stattgefunden. Der Endbeurteiler habe sich somit kein eigenes Bild davon machen können, ob der Vorschlag des Erstbeurteilers abzusenken sei. Hiernach treffe es entgegen der Abweichungsbegründung des Endbeurteilers nicht zu, dass in der Beurteilerkonferenz die Qualifikation aller Beamten der Vergleichsgruppe gemäß den Anforderungen ihres Amtes und im Vergleich untereinander bewertet worden sei. Zum anderen seien die vom beklagten Land behaupteten Defizite bei der Verwendbarkeit seiner Arbeitsergebnisse sowie seine angeblichen Nachlässigkeiten nicht Gegenstand der Abweichungsbegründung geworden. Damit habe sich der Endbeurteiler jedoch befassen müssen. Denn diese Aspekte beträfen sein individuelles Leistungs- und Befähigungsprofil. Durch dieses Vorbringen wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Hinreichende Argumente dafür, dass die dem Kläger mit Datum vom 21. Dezember 1999 erteilte Regelbeurteilung nicht rechtlich einwandfrei zustandegekommen ist, lassen sich der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entnehmen. Der Endbeurteiler, Staatssekretär C. , war allerdings verpflichtet, sich über die Qualifikation des Klägers ein eigenes Urteil zu bilden. Dessen Vorbringen bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler dieser Verpflichtung mit der Vergabe der Gesamtnote "3 Punkte", die eine durchschnittliche Note darstellt, nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist. Zwar sind in der von ihm geleiteten Beurteilerkonferenz (Nr. 4.6 BRL) nur diejenigen Fälle "eingehender erörtert" worden, in denen es (anders als bei dem Kläger) um eine Absenkung des Vorschlags des Erstbeurteilers um mehr als einen Punkt ging. Auch ist unstreitig, dass der Endbeurteiler sich in der Beurteilerkonferenz nicht über die beiden Beurteilungsbeiträge aus der Zeit der Beschäftigung des Klägers beim MAGS sowie über die (eine Gesamtnote von 4 Punkten vorschlagende) Erstbeurteilung zusätzlich beraten ließ. Daraus lässt sich jedoch, anders als der Kläger meint, nicht entnehmen, dass das (mit der Auffassung des Gruppenleiters Dr. N. -G1. übereinstimmend auf eine Gesamtnote von 3 Punkten lautende) Votum der Abteilungsleiterin I. -L. in der Beurteilerkonferenz lediglich "durchgewinkt" worden sei. Ob der Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz eine ausführlichere Besprechung für erforderlich hielt und einen zusätzlichen Beratungsbedarf geltend machte, unterlag - je nach dem betreffenden Einzelfall - seiner Einschätzung. Der Umstand, dass er der Auffassung war, im Falle des Klägers könne er sich seine Meinung auch ohne diese zusätzlich zur Verfügung stehende Vorgehensweise bilden, lässt für sich gesehen ein pflichtwidriges Defizit nicht erkennen. Insbesondere bedeutet dies nicht, dass er sich kein Bild darüber machen konnte, ob der Vorschlag des Erstbeurteilers zur Gewährleistung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe (Nr. 4.6 BRL) abzusenken sei. Des Weiteren bietet die Antragsbegründung keinen stichhaltigen Hinweis darauf, dass der Endbeurteiler die erwähnten beiden Beurteilungsbeiträge nicht bzw. nicht hinreichend in seine Beurteilung einbezogen hat. Sofern das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, der Endbeurteiler habe die Bewertungen seiner damaligen Vorgesetzten im MAGS ohne Weiteres übernehmen ("hinnehmen") müssen, ist dem jedenfalls aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen nicht zu folgen. Auch lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers eine mangelnde Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge durch den Endbeurteiler nicht daraus herleiten, dass er in die "unterste" bzw. "letzte" Beurteilungskategorie eingeordnet worden sei. Das war bei einer Gesamtnote "entspricht voll den Anforderungen" nicht der Fall. Daran ändert nichts der Umstand, dass bei der Beurteilungsrunde 1999 in der Vergleichsgruppe der im MASSKS zu beurteilenden Beamten, der der Kläger angehörte, Gesamtnoten von 1 und 2 Punkten nicht vergeben wurden. Zudem befürworteten die beiden früheren Vorgesetzten des Klägers im MAGS in ihren Beurteilungsbeiträgen keine bessere Gesamtnote als der Erstbeurteiler. Auch deshalb gibt das Vorbringen des Klägers nichts Konkretes dafür her, der Endbeurteiler habe bei der Absenkung des Vorschlags des Erstbeurteilers um eine Notenstufe die Beurteilungsbeiträge nicht berücksichtigt. Soweit er ferner geltend macht, der Erstbeurteiler habe die Beurteilungsbeiträge nicht mit seinen eigenen Erkenntnissen abgeglichen, und sein Gruppenleiter und seine Abteilungsleiterin im MASSKS hätten die Beurteilungsbeiträge bei der Abgabe ihrer Voten nicht einbezogen, sondern sich allein an den Richtsätzen orientiert, handelt es sich um reine Behauptungen, die keinen greifbaren Hinweis auf einen Beurteilungsfehler beinhalten. Das gilt unabhängig davon, dass die BRL die Einhaltung von Richtsätzen nicht vorschreiben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der Kläger nicht eingegangen ist. Das Argument des Klägers, er habe sich während der letzten acht Monate des Beurteilungszeitraums (nach dem Antritt seines Dienstes beim MASSKS) erst einarbeiten müssen, und auch deshalb sei nicht plausibel, dass die den vorangegangenen und wesentlich größeren Teil des Beurteilungszeitraums betreffenden Beurteilungsbeiträge ihr Gewicht vollständig verloren hätten, geht fehl. Mit einer Gesamtnote von 3 Punkten war, anders als er meint, eine mit einer Einordnung in die "letzte Beurteilungskategorie" verbundene Relativierung seiner Leistungen nicht verbunden; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Außerdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Bewertung seiner Leistungen im MASSKS das Erfordernis einer Einarbeitung nicht berücksichtigt worden ist. Dass der Erstbeurteiler die Leistungen des Klägers günstiger benotete als der Endbeurteiler, zeigt für sich gesehen ebenfalls keinen Beurteilungsfehler auf. Ein derartiger Fall ist im Gegenteil in dem Beurteilungssystem (vgl. Nr. 4.6 BRL) vorgesehen und geregelt. Hiernach lässt sich auch daraus, dass der Erstbeurteiler zu einem für den Kläger günstigeren Vorschlag kam, entgegen der Meinung des Klägers nicht herleiten, der Endbeurteiler habe die beiden Beurteilungsbeiträge fehlgewichtet bzw. überhaupt nicht gewichtet. Schließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, das Verwaltungsgericht habe die durch Nr. 4.6. BRL vorgeschriebene Begründung für die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers ("Stimmen Erst- und Endbeurteilung nicht überein, so hat die Endbeurteilerin/der Endbeurteiler die abweichende Beurteilung mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern") fälschlich als ausreichend erachtet. Soweit er auch in diesem Zusammenhang geltend macht, der Endbeurteiler habe sich kein eigenes Bild von seinen Leistungen machen können, weil er in der Beurteilerkonferenz nicht konkret nachgefragt habe, betrifft dies allein die oben behandelte Frage, ob er sich pflichtgemäß eine eigene Meinung über die Qualifikation des Klägers gebildet hatte. Dies hat mit der Frage, ob die Abweichungsbegründung den Anforderungen der Nr. 4.6 BRL entspricht, nichts zu tun. Das weitere Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang, die allgemein gehaltene Abweichungsbegründung befasse sich nicht mit den seitens des beklagten Landes behaupteten Defiziten bei der Verwendbarkeit seiner Arbeitsergebnisse und seinen angeblichen Nachlässigkeiten, vernachlässige also fehlerhaft die der Absenkung der Gesamtnote zugrunde liegenden individuellen Besonderheiten des Einzelfalles, wirkt sich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten aus. Damit ist nicht dargelegt, dass der Endbeurteiler sich in der Begründung dafür, das er von dem Vorschlag des Erstbeurteilers abwich, auch dazu hätte äußern müssen. Denn die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich nicht mit dem vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gesichtspunkt auseinander, der Hinweis des Beklagten auf Umstände, die das individuelle Leistungs- und Befähigungsprofil des Klägers beträfen, habe neben dem Zweck, die Führung von "Kritikgesprächen" zu belegen, vorrangig lediglich der Verdeutlichung gedient, dass die Beurteilungsbeiträge und die Erstbeurteilung zu wohlwollend abgefasst seien. Der bloße Vortrag, diese Aspekte hätten Eingang in die Abweichungsbegründung finden müssen, reicht nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgericht rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).