Beschluss
11 A 4964/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0130.11A4964.05.00
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Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 eingelegte Berufung ist unzulässig, weil sie weder von dem Verwaltungsgericht noch dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen worden ist. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann in der o.g. Rechtsmittelschrift entgegen der im Rahmen der Anhörung gem. § 125 Abs. 2 VwGO geäußerten Auffassung des Klägers nicht gesehen werden. Beide Rechtsbehelfe dienen unterschiedlichen Zwecken; sie stehen in einem Stufenverhältnis zueinander und sind weder austauschbar noch ist der Zulassungsantrag in dem Berufungsantrag als Minus enthalten. Vgl. nur Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Band IV, Stand: Januar 2003, § 124 a Rdnr. 16 m.w.N. Eine entsprechende Auslegung scheitert am klaren Wortlaut des Schriftsatzes, mit dem ausdrücklich Berufung eingelegt" wird. Auch ansonsten enthält der Rechtsbehelf ausschließlich die für Berufungen übliche Terminologie (Berufungsschrift", Berufungskläger", Berufungsbeklagte", Berufungsanträge", Berufungsbegründung"). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass statt der eingelegten Berufung in Wahrheit Zulassungsgründe i.S.d. § 124 a Abs. 4 geltend gemacht werden sollten. Deshalb hilft auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302, nicht weiter, weil in dieser Entscheidung Auslegungsfähigkeit vorausgesetzt wird, an der es hier gerade fehlt. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO scheidet bei dem anwaltlich vertretenen Kläger aus. Denn das - trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil - eingelegte Rechtsmittel ist nach den obigen Ausführungen eindeutig als Berufung zu verstehen. Vgl. zur Umdeutung BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO).