Beschluss
5 E 1392/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0130.5E1392.05.00
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Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Ersatzzwangshaft angeordnet und Haftbefehl gegen den Vollstreckungsschuldner erlassen. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft kommt nach Erledigung der Grundverfügung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn die Androhung des Zwangsmittels - wie hier - der Durchsetzung einer Verfügung dient, die den Schutz von Leben und Gesundheit Dritter bezweckt. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch verhältnismäßig. Die Ersatzzwangshaft mag den Vollstreckungsschuldner hart treffen, gleichwohl ist sie mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter erforderlich und angemessen. Der Vollstreckungsschuldner war bereits Ende Januar 2004 der Wohnung verwiesen worden. Trotz dieser Wohnungsverweisung hat er nur wenige Tage nach seinem Wiedereinzug seine damalige Lebensgefährtin erneut körperlich misshandelt. Dem am 13. Februar 2004 ausgesprochenen Rückkehrverbot hat der Vollstreckungsschuldner am 17. und erneut am 20. Februar 2004 zuwider gehandelt. Der Vollstreckungsschuldner kann sich nicht darauf berufen, er sei mit Zustimmung seiner damaligen Lebensgefährtin vor Ablauf des Rückkehrverbotes in die Wohnung zurückgekehrt, da dieses Verbot der Lebensgefährtin gerade Gelegenheit geben sollte, sich in Ruhe und ohne Druck über ihre persönliche Lebenssituation Klarheit zu verschaffen. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass er nunmehr mit einer anderen Frau verheiratet ist. Bliebe nämlich die Zuwiderhandlung für den Vollstreckungsschuldner ohne Folgen, ist zu befürchten, dass er sein künftiges Verhalten nicht ändert und möglicherweise auch in Zukunft ein etwaiges Rückkehrverbot unbeachtet lässt. Das Zwangsgeld ist auch weiterhin uneinbringlich. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner auf das Angebot des Vollstreckungsgläubigers zur Ratenzahlung nicht mehr reagiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.