Beschluss
12 A 4891/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0131.12A4891.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, das Schreiben des Beklagten vom 14. November 1996 stelle lediglich eine Erweiterung der Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG a.F. dar und begründe - deren Rechtscharakter entsprechend - keinen eigenständigen Anspruch des Klägers. Schon im Ansatz ist der Kläger dem für die vorstehende Würdigung maßgeblichen Argument, dass die Erklärung vom 14. November 1996 lediglich eine Erweiterung der Vergütungsvereinbarung darstellt, mit seiner Zulassungsschrift nicht substantiiert und gezielt entgegen getreten, sondern versucht, der Kostenübernahmeerklärung vom 14. November 1996 aus sich heraus einen Rechtsbindungswillen des Beklagten gegenüber dem Kläger zuzuschreiben. Zudem stellen die für diese - unvollständige und schon deshalb unschlüssige - eigene Würdigung angeführten Gründe keine besonderen Umstände im Sinne der vom Kläger angezogenen Rechtsprechung dar, BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, FEVS 45, 151; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77; VG Augsburg, Urteil vom 28. September 2004 - Au 3 K 04.854 -, RdLH 2004, 157, mittels denen der Beklagte unzweifelhaft seinen Rechtsbindungswillen gegenüber der leistungserbringenden Einrichtung zum Ausdruck hätte bringen können. Vgl. zu den Anforderungen an die Auslegung sog. "Kostenübernahmeerklärungen", "Kostenanerkenntnisse bzw. Pflegesatz- oder Abrechnungsver-einbarungen" auch: OVG NRW, Urteile vom 14. Sep-tember 2005 - 12 A 1005/05, 12 A 4738/03, 12 A 702/04, 12 A 299/05, 12 A 2647/03, 12 A 3513/03 - und Beschluss vom 31. März 2005 - 12 A 2082/01 - jeweils m. w. N. Die klägerseits ins Feld geführte Pflegesatzsystematik, die durch § 93 Abs. 6 BSHG a.F. eingeschränkte Möglichkeit einer - gestiegene Kosten abdeckenden - Pflege-satzerhöhung und die flächendeckende Praxis des Beklagten, stattdessen mit Er-klärungen der hier vorliegenden Art Zusatzpersonal für einzelne Bewohner zu bewil-ligen, vermögen nämlich lediglich das wirtschaftliche Interesse eines Heimträgers an der zuverlässigen Zahlung der Heimentgelte sowie ein gewisses öffentliches Inter-esse des Sozialhilfeträgers daran, dem Hilfesuchenden die notwendige Unterkunft und Pflege in der Einrichtung zu sichern, zu dokumentieren. Die Interessenlage des Einrichtungsträgers allein rechtfertigt die Annahme der Begründung eines eigenen Anspruchs aber im Zweifel gerade nicht. So auch BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1994 a.a.O. Auch das Interesse des Sozialhilfeträgers am Fortbestand der Einrichtung reicht nicht aus, um mit der Kostenübernahmeerklärung unzweideutig zum Ausdruck zu bringen, dem Einrichtungsträger neben dem Sozialhilfeanspruch des Hilfe- empfängers einen weiteren Leistungsanspruch einräumen zu wollen. So auch VG Augsburg, Urteil vom 28. September 2004 a.a.O. Der Umstand, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers die Kosten von Zusatzkräften durch den Beklagten jahrelang grundsätzlich ausschließ- lich auf der Grundlage derartiger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber Ein- richtungsträgern gezahlt worden sind, lässt einen sicheren Schluss, dass damit jeweils ein Anspruch dieser Einrichtungsträger auf Zahlung begründet werden sollte, ebenso wenig zu. Entsprechendes gilt insoweit, als der Beklagte nur die Zahlung für die Zeit ab dem 1. Mai 1998 zurückgefordert hat. 2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 NR. 2 VwGO auf. 3. Der Kläger kann sich für die Zulassung der Berufung gleichfalls nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte berufen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N. Eine solche Gegenüberstellung ist nicht erfolgt. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier lediglich sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Ver-waltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.