Beschluss
18 B 1314/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0202.18B1314.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kommt nicht in Betracht, denn das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt. Auf die dargelegten Beschwerdegründe kommt es deshalb nicht an. Das Aussetzungsbegehren muss ungeachtet des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Ausweisungsverfügung schon deshalb erfolglos bleiben, weil jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Ihr Interesse an einer Vollziehungsaussetzung in bezug auf die Ausweisung ist schon deshalb gering zu veranschlagen, weil sie gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Unabhängig von der Frage, ob sie als rumänische Staatsangehörige aufgrund von § 15 der Aufenthaltsverordnung - AufenthV - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates der Europäischen Union vom 7. Dezember 2001 visumsfrei einreisen durfte, galt die Befreiung von der Visumspflicht nach diesen Vorschriften nur für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet. Dieser Zeitraum von drei Monaten ist nach der Einreise der Antragstellerin am 25. August 2004 längst überschritten. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob die Befreiung von dem in § 4 Abs. 1 AufenthG bestimmten Erfordernis eines Aufenthaltstitels gemäß § 17 Abs. 1 AufenthV auch deshalb für die Antragstellerin nicht galt, weil sie - wie sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 28. April 2005 selbst angegeben hat - in Deutschland eine Erwerbstätigkeit als Bardame ausüben wollte. Die aus § 50 Abs. 1 AufenthG folgende Ausreisepflicht der Antragstellerin, die einen aus den vorstehenden Gründen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil die Antragstellerin die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels nicht beantragt hat. Eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung wäre unter diesen Umständen für die Antragstellerin nicht von Nutzen. Auch bei einem Erfolg des Antrags wäre sie wegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, ihr Begehren auf Aufhebung der Ausweisung mit den dafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. Dem danach gering zu veranschlagenden Interesse der Antragstellerin in Bezug auf die Ausweisung steht das erhebliche öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin ausreisepflichtige Antragstellerin notfalls im Wege des Verwaltungszwangs angehalten werden kann, dieser Rechtspflicht zu genügen. Vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl 1995, 438, vom 19. August 2002 - 18 B 1353/01 -, vom 18. März 2004 - 18 B 361/04 - und vom 7. September 2005 - 18 E 1038/05 -.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.