Urteil
15 A 2202/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.15A2202.00A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des durchgeführten Revisions- und des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des durchgeführten Revisions- und des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Die Kläger reisten am 4. Januar 1996 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Januar 1996 beantragten sie Asyl und trugen dazu schriftsätzlich und in der Anhörung vor dem Bundesamt im Wesentlichen vor. Er, der Kläger, sei Sympathisant der TDKP, an deren Veranstaltungen und Demonstrationen er teilgenommen und für die er Kurierdienste geleistet habe. 1980 sei er für etwa zwei Jahre verhaftet und fast einen Monat gefoltert worden. Nach einer entsprechenden Verurteilung sei er mit Meldeauflagen freigekommen. Auch 1984 und 1991 sei er wegen Protesten gegen den Staatspräsidenten Evren und wegen Flugblattverteilens für einige Wochen verhaftet und gefoltert worden. 1991 bis 1995 sei er mehrfach bei politischen Aktionen festgenommen worden. Ausreisegrund sei eine Hausdurchsuchung 1995 nach einer Unterstützung eines Wahlkreiskandidaten der EMEP-Partei gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten seine Familie beleidigt und seine Frau für einen Tag auf die Wache mitgenommen. Über einen Sympathisanten habe er erfahren, dass die Hausdurchsuchung wegen einer Spende an die TDKP von 2 Mio. türkischer Lire erfolgt sei. Die Klägerin macht keine eigenen politischen Aktivitäten geltend, beruft sich aber auf die Verfolgung ihres Mannes. Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und weiter vorgetragen: Er, der Kläger, sei Mitglied einer kurdisch-alevitischen Volksgruppe. Wenn ihm das Bundesamt fehlende Kenntnisse über die TDKP vorhalte, so sei das auf seine Analphabeteneigenschaft zurückzuführen. Zum Beleg des Umstandes, dass der Kläger gefoltert worden sei, hat er zwei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Februar 1996 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tragen die Kläger vor: Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Angaben des Klägers in sich stimmig und glaubhaft gewesen. Der Kläger habe 15 Jahre lang bis kurz vor dem Verlassen im Umfeld einer aus der Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden linksextremistischen Organisation agiert und sei deshalb verhaftet und gefoltert worden. Deshalb müssten auch die kurzzeitigen Verhaftungen und die Hausdurchsuchung als Maßnahmen der politischen Verfolgung gewertet werden. Der Senat hat die Berufung durch Urteil vom 26. August 2003 zurückgewiesen, das das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2004 aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen hat. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Kläger den erhobenen Anspruch für nicht gegeben. Das erkennende Gericht hat ein Gutachten des Dr. D. S. , Forschungsstelle für türkisches Recht, zum vom Kläger vorgelegten Urteil des Militärgerichts B. vom 9. März 1983 eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 92 - 94 der Gerichtsakte verwiesen. Weiter sind Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Vereins Amnesty international, Sektion Deutschland, und des Generalbundesanwalts eingeholt worden. Wegen des Inhalts der Auskünfte wird auf Blatt 160 - 168, 171 - 173, 175, 195 und 196 der Gerichtsakte verwiesen. Außerdem ist Frau Dr. T. U. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, wegen dessen Ergebnisses auf Bl. 208 - 218 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Senat hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal in den beiden mündlichen Verhandlungen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift zu den mündlichen Verhandlungen vom 26. August 2003 und 14. Februar 2006 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, zu Recht abgewiesen. Die Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Der Kläger hat die Türkei als Vorverfolgter verlassen. Die behaupteten Ereignisse in den 80er Jahren sind glaubhaft und stellen sich als politische Verfolgung dar. Die Tatsache der Inhaftierung des Klägers ergibt sich aus dem vom Gutachter Dr. S. nicht als gefälscht beanstandeten Urteil des Militärgerichts vom 9. März 1983, das den Kläger zwar von der Anklage wegen Verstoßes gegen den damaligen Art. 141 Abs. 5 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) freispricht, jedoch die Daten der Inhaftierung nennt. Dass sich aus dem Inhalt des Urteils nicht die vom Vorderrichter gezogenen Schlussfolgerungen auf die Unechtheit des Urteils ergeben, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt. Der Senat hält es darüber hinaus angesichts der Verhältnisse in der Türkei in den 80er Jahren, als das Militär die Macht übernahm und gewaltsam die bürgerkriegsähnlichen Zustände beendete, für glaubhaft, dass der Kläger damals nicht nur inhaftiert, sondern auch menschenrechtswidrig behandelt wurde. Insoweit gibt der Kläger jedenfalls schriftsätzlich diese Umstände lebensnah und mit dem ihnen in seiner Erfahrungswelt zukommenden Gewicht als Ausdruck selbst erfahrener Erlebnisse wieder. Gestützt wird die Tatsache damaliger menschenrechtswidriger Behandlung durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bescheinigungen der Ärzte Dr. B1. und Dr. C. . Auch vor dem Senat in der zweiten mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Umstand, 1980 in der Haft über längere Zeit hinweg gefoltert zu sein, wiederholt. Allerdings könnte alleine diese menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers durch türkische Sicherheitsorgane eine Vorverfolgung nicht begründen, da sie zeitlich so weit vor der Ausreise des Klägers liegt (etwa 15 Jahre), dass es an der notwendigen Zeitnähe der Ausreise zur Beendigung der Verfolgungsmaßnahme fehlt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337); Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53 ff.). Jedoch waren die Verfolgungsmaßnahmen damals nicht beendet, sondern setzten sich 1984 oder 1986 mit einer einwöchigen Inhaftierung und in den 90er Jahren in Form gelegentlicher Inhaftierungen des Klägers und einer Hausdurchsuchung fort. Vor dem Senat hat er - im Gegensatz zum anwaltlichen Asylschreiben an das Bundesamt und einem persönlichen, aber nicht von ihm selbst stammenden Schreiben auf Deutsch an das Verwaltungsgericht - nicht behauptet, auch nach 1980 gefoltert worden zu sein. Das hat er auch in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht behauptet. Somit bleiben als vom Kläger selbst mündlich vor dem Bundesamt oder vor Gericht bestätigte weitere Verfolgungsmaßnahmen allein die einwöchige Verhaftung im Anschluss an eine Protestdemonstration gegen General Evren 1984 oder 1986, gelegentliche Verhaftungen nach Demonstrationen und eine Hausdurchsuchung. Dabei ist die Zahl der kurzzeitigen Verhaftungen, die der Kläger mit drei bis vier angibt, angesichts des mehrjährigen Zeitraums nach 1984/86 bis zu seiner Ausreise 1996 relativ gering. Hier hat der Senat ebenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen des Klägers vor dem Bundesamt und dem Senat zu seinem Verfolgungsschicksal nach der Haft 1980 bis 1982 zu zweifeln, wie auch der Vertreter der Beklagten in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Senat die ursprünglichen Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellungen des Klägers fallen gelassen hat. Diese so glaubhaft gegenüber dem Kläger ergriffenen Maßnahmen stellen sich als Fortsetzung der politischen Verfolgung dar. Sie sind unter Anknüpfung an die politische Tätigkeit des Klägers für die verbotene TDKP ergriffen worden. Grundsätzlich stellen in Leib, Leben oder Freiheit eingreifende polizeiliche und strafrechtliche Maßnahme gegen politisch motivierte Betätigung eine politische Verfolgung dar, es sei denn, es lägen an objektive Umstände anknüpfende Kriterien vor, die solchen Maßnahmen den Charakter politischer Verfolgung nähmen. Das ist etwa beim Rechtsgüterschutz oder dann der Fall, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass die Verfolgung einer sich gegen ein politisches Rechtsgut richtenden Tat nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in ihm zum Ausdruck gelangenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist. Gleichwohl kann auch dann eine so an sich zulässige Verfolgungsmaßnahme den Charakter politischer Verfolgung annehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahme härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in diesem Staat übliche. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (149 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (336 ff.); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (338 ff.). Hier spricht zwar alles dafür, dass zumindest die in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen kurzzeitiger Inhaftierungen nach Teilnahme an Veranstaltungen der TDKP und der Hausdurchsuchung im Umfeld der für die TDKP bestimmten Spende grundsätzlich asylrechtsirrelevante Staatsschutzmaßnahmen darstellen, die erkennbar darauf gerichtet sind, die Individualrechtsgüter der Bürger zu schützen und subversiv-revolutionären Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist, entgegenzutreten. Bei der TDKP handelte es sich zur damaligen Zeit nämlich um eine marxistisch-leninistische Organisation, die in der Türkei die Errichtung einer kommunistischen Diktatur mit Waffengewalt anstrebte. Sie verübte Anschläge und Raubüberfälle zur Finanzbeschaffung, ihr wurden zahlreiche Gewalttaten zur Last gelegt. Vgl. Auswärtiges Amt vom 28. September 2004 an das erkennende Gericht; Amnesty international, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Linksextremistische Parteien und Organisationen der Türkei, von März 2000, S. 28 ff. Erst seit etwa Mitte der 90er Jahre ist die TDKP marginalisiert und hat ihre terroristischen Aktivitäten de facto eingestellt. Vgl. Dr. T1. U. vom 6. August 2005 an das erkennende Gericht; Amnesty international, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht. Liegt es somit angesichts dieses Bildes von den Zielen und Aktivitäten der TDKP auch innerhalb des asylrechtsirrelevanten Rahmens zulässiger staatlicher Verteidigung gegen kriminelles Unrecht, Unterstützer der TDKP kurzzeitig in Haft zu nehmen und bei ihnen Hausdurchsuchungen vorzunehmen, so kann der Senat jedoch für den hier in Rede stehenden Zeitraum bis 1995 angesichts der vorausgegangenen menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers 1980, der immerhin einwöchigen Verhaftung 1984 oder 1986 im Zusammenhang mit der Demonstration gegen General Evren und der bis 1995 noch nicht vorgenommenen rechtsstaatlichen Reformen im Strafrecht und in der Praxis der Sicherheitskräfte nicht ausschließen, dass über diese zulässige staatliche Reaktion hinaus der Kampf gegen politisch extremistische Organisationen und deren Anhänger wegen deren politischer Überzeugung mit besonderer Härte betrieben wurde und somit die zulässige Reaktion in politische Verfolgung umschlug. Damit ist der Kläger als vorverfolgt ausgereist anzusehen. Der Kläger ist jedoch heute in der Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher. Es kann keine ernsthaften Zweifel daran geben, dass dem Kläger nunmehr bei Rückkehr keine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Das haben die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen vor dem Hintergrund der vom Kläger vor dem Senat geltend gemachten politischen Betätigungen in der Türkei ergeben. Danach steht fest, dass sich der Kläger allenfalls nach heutigem türkischen Strafrecht mit seiner Unterstützungstätigkeit (Kundgebungsteilnahme, Spende) für die TDKP nach Art. 169 tStGB und dem Versammlungs- und Demonstrationsgesetz strafbar gemacht hat, wie das Auswärtige Amt und die Gutachterin Dr. U. bestätigt haben. Die darüber hinausgehende Leistung von Kurierdiensten hat der Kläger vor dem Senat - wie noch vor dem Bundesamt - nicht mehr geltend gemacht, obwohl er mehrfach aufgefordert wurde, weitere Aktivitäten für die TDKP zu benennen. Unabhängig davon wären aber auch Kurierdienste nur als Unterstützungshandlung zu werten. Weiter steht nach Auskunft der Gutachterin fest, dass diese Taten wegen einer zwischenzeitlichen Amnestie heute nicht mehr bestraft werden. Soweit Amnesty international, Sektion Deutschland e.V., eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Hochverrats mutmaßt, ist diese Annahme durch das Gutachten Dr. U1. widerlegt. Allgemein haben sich die Auskünfte dieses Vereins zum türkischen Recht im vorliegenden Fall als unzuverlässig und dramatisierend herausgestellt (fehlende Differenzierung nach Mitgliedschaft und Unterstützung gemäß Art. 168 und 169 tStGB, unzutreffende Angaben zur Verjährung). Der Senat hat im Hinblick auf die Ausführungen Dr. U1. geprüft, ob der Kläger vor einer Verurteilung nach Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) hinreichend sicher ist. Das ist nach den Bekundungen des Klägers über seine Tätigkeit für die TDKP und den von Dr. U. gemachten Ausführungen zur Praxis der Unterscheidung von Mitgliedschaft in und Unterstützung einer bewaffneten Organisation durch die türkischen Gerichte zu bejahen. Der Kläger hat sich in der Türkei als klassischer Unterstützer der TDKP erwiesen, nicht aber als ihr Mitglied, die als Kaderpartei ohnehin nicht auf eine Massenbasis angelegt ist. Vgl. zur Eigenschaft der TDKP als Kaderpartei Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Linksextremistische Parteien und Organisationen der Türkei, von März 2000, S 29. Der Kläger selbst bezeichnet sich selbst zutreffend als Sympathisant und hat sich im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt als so wenig informiert und naiv hinsichtlich der TDKP erwiesen, dass er - zumal als Analphabet - nicht als Mitglied einer bolschewistischen Kadertruppe angesehen werden kann. Allerdings muss berücksichtigt werden, wie die Gutachterin Dr. U. ausgeführt hat, dass die türkischen Gerichte von einer Mitgliedschaft nicht nur bei der Beteiligung an schweren Straftaten (etwa Raub oder Brandstiftung) einer Organisation ausgingen, sondern schon dann, wenn ein dichteres Geflecht mehrerer kleinerer Aktivitäten über einen längeren Zeitraum hinweg vorlag. Das war beim Kläger schon tatsächlich nicht der Fall, wie seine Anhörung vor dem Senat ergeben hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Taten heute vor den türkischen Gerichten überhaupt noch bewiesen werden können. Der Kläger hat ehrlich und in seiner Schlichtheit für den Senat überzeugend von seinen Aktivitäten für die TDKP berichtet. Diese stellen sich lediglich als Präsenz bei Veranstaltungen dieser Organisation mit Verteilen von Flugblättern und mündlicher Werbung im näheren Umkreis des Klägers, Wahlkampfunterstützung ähnlicher Art eines Kandidaten einer seiner Zeit legalen Partei und - als gewichtigster Vorfall - eine Spende über umgerechnet etwa 100 DM dar. Auch unter Zugrundelegung eines weiten Mitgliedschaftsbegriffs in Abgrenzung zur bloßen Unterstützung kann daraus selbst bei pessimistischster Beurteilung keine Gefahr einer Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation abgeleitet werden. Dafür sind die Handlungen objektiv zu unbedeutend und heben sich nicht vom bloßen Mitläufertum ab. Auch das konkrete Verfolgungsschicksal des Klägers zeigt, dass er selbst in den Zeiten scharfer Repression in den 80er Jahren in der Türkei von den Sicherheitsorganen nicht als Mitglied einer bewaffneten Organisation behandelt wurde. Der Kläger ist, wie das von ihm vorgelegte und vom Gutachter Dr. S. bewertete Urteil des Militärgerichts B. vom 9. März 1983 beweist, vom Vorwurf eines Verstoßes gegen den - inzwischen aufgehobenen - Art 141 Abs. 5 tStGB freigesprochen worden. Danach haben mehrfache Verhaftungen im Umfeld von TDKP-Veranstaltungen stattgefunden, die jedoch noch nicht einmal zu einer Strafverfolgung wegen Unterstützung einer bewaffneten Organisation geführt haben. Es gibt keinerlei vernünftigen Grund, warum nunmehr nach Ablauf von gut zehn Jahren deswegen sogar eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation ernsthaft in Betracht kommen sollte. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an dem Kläger als eines schlichten Mitläufers der TDKP ist auszuschließen. Das ergibt sich auch aus den zwischenzeitlich eingetretenen politischen Verhältnissen in der Türkei in Bezug auf die TDKP. Die früher von der TDKP ausgehende revolutionäre Gefahr für die Sicherheit des türkischen Staates besteht nicht mehr. Aus der maßgeblichen Sicht der türkischen Sicherheitsorgane ist die TDKP, die seit etwa 10 Jahren nicht mehr relevant in Erscheinung tritt, vgl. Dr. T1. U. vom 6. August 2005 an das erkennende Gericht; Amnesty international, Sektion Deutschland e.V., vom 18. Oktober 2004 an das erkennende Gericht, bedeutungslos. Die Bedeutungslosigkeit der TDKP für die türkischen Sicherheitskräfte spiegelt sich auch in den vom Auswärtigen Amt in diesem Verfahren übersandten Bulletin der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wieder: Während für die Jahre 1995 bis 1997 noch eine Vielzahl von Vorkommnissen in Bezug auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der TDKP und ihren Anhängern zu verzeichnen waren, ebbte die Meldungslage danach ab und weist seit November 2002 bis zum Berichtsende März 2004 keine Eintragungen mehr auf. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Kläger wegen seiner Nähe zur TDKP und seiner Betätigung für sie einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen wird. Dieser aus den konkreten Umständen bezüglich der TDKP abzuleitende Befund wird durch die allgemeine politische Entwicklung in der Türkei gestützt: Die Türkei hat die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. Ganz konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden. Es ist deshalb eine allgemeine Erfahrung des Auswärtigen Amtes, dass sich Asylbewerber häufig - wie auch hier - auf Sachverhalte beziehen, die bis zu zehn Jahre oder länger zurück liegen und nach heutiger Rechts- und Sachlage nicht mehr mit Repressionsmaßnahmen bedroht sind. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2005, S. 10 f., 27 ff. Wenn auch nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden kann, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in der Praxis unterbleibt, so kann jedenfalls für den vorliegenden Fall einer aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte strafrechtlich und sicherheitspolizeilich uninteressanten Person ausgeschlossen werden, dass es bei Rückkehr erneut zu Repressionen kommt. Dies wird auch durch die Gutachterin Dr. U. unterstützt, die zwar Kenntnis über Berichte von menschenrechtswidriger Behandlung in direktem zeitlichen Zusammenhang mit Operationen der türkischen Sicherheitskräfte hat, nicht aber über Fälle, in denen solches gegenüber Personen geschah, für die lange zurückliegende Vorgänge ( 10 Jahre oder mehr) den eigentlichen Grund bildeten. Dies wird durch den Einwand der Kläger, regelmäßig würden Sicherheitskräfte eben nicht nach langer Zeit, sondern unmittelbar nach Aufdecken polizeilich relevanter Vorgänge tätig, nicht entkräftet, sondern bestätigt. Auch können der hier vorgenommen Gefährdungsprognose nicht tatsächliche Beurteilungen in der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A, S. 21 f., 32, 54 f., des amtlichen Umdrucks, entgegengehalten. Es kommt nicht darauf an, ob menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei überhaupt noch verbreitet ist, sondern darauf, welche Gefahr konkret für den Kläger in seinen individuellen Lage zu befürchten ist. Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass man sich von einer zu sehr am Wortlaut des türkischen Rechts klebenden "legalistischen" Betrachtung lösen und die reale Praxis im Blick haben müsse. Genau diese realitätsnahe Betrachtung führt jedoch, wie oben dargestellt, dazu, dass die Gefahr erneuter politischer Verfolgung des Klägers wegen seiner lange zurückliegenden Betätigung auszuschließen ist. Danach ist dem Kläger heute mangels realer Möglichkeit erneuter politischer Verfolgung die Rückkehr zuzumuten. Auch das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist unbegründet. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) anwendbar. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG, zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.), und geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Vgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, 10). Hier ergeben sich gegenüber dem Asylanspruch keine Besonderheiten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst menschenrechtswidrige Behandlung droht (§ 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG); er soll nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Asyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 60 Abs. 1 AufenthG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin macht selbst keine politische Verfolgung und keine asylrechtsrelevanten Nachfluchtgründe geltend. Die kurzzeitige Mitnahme zur Wache im Rahmen der Hausdurchsuchung und der Umstand, dass sie in diesem Zusammenhang an den Haaren gezogen worden sein will, stellen schon von ihrer Intensität her keine asylrechtsrelevanten Maßnahmen dar. Jedenfalls kann für die Klägerin keine größere Gefahr bei Rückkehr bestehen als für den immerhin vorverfolgten Kläger, so dass der geltend gemacht Anspruch unter Anlegung welchen Prognosemaßstabs auch immer nicht bestehen kann. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.