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Beschluss

3 A 1255/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0214.3A1255.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.365,54 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.365,54 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die vorgetragenen Gründe wecken weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ergeben sie, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der selbstständigen Erschließungsanlage "Verbindungsstraße zwischen Am L. (Haus Nr. 5 u. 7) und Dr.-M. -Straße (Haus Nr. 16 u. 18)" (im Folgenden: Verbindungsstraße) entgegen seinem Vortrag nicht daraus ergäben, dass bereits vor längerer Zeit die Straße Am L. , zu der damals auch die nördliche Hälfte der Verbindungsstraße (die südliche Hälfte und die Dr.-M. -Straße existierten damals noch nicht) gehört habe, bestandskräftig erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet worden sei. Denn auch die Bestandskraft einer behördlichen Maßnahme vermöge nicht geltendes Recht umzugestalten. Das Erschließungsbeitragsrecht erfasse zwingend die einzelne (selbstständige) Erschließungsanlage und knüpfe an deren endgültige Herstellung die Erschließungsbeitragspflicht für die nach § 131 Abs. 1 BauGB hiervon erschlossenen Grundstücke und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke bereits bestandskräftig für eine andere Anlage zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden seien und dabei der beitragsrechtliche Ermittlungsraum unzutreffend abgegrenzt worden sei. Eine einzelne Erschließungsanlage unterliege z.B. mit einem Teilstück nur dann nicht einer (neuen) Beitragspflicht, wenn für dieses Teilstück bereits früher eine Beitragspflicht entstanden sei. Das sei aber bei dem ursprünglich als Anhängsel zur Straße Am L. gehörenden Teilstück der Verbindungsstraße nicht der Fall, weil dieses seinerzeit noch nicht entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Er wendet zunächst ein, dass nur die vier an der Verbindungsstraße gelegenen Grundstücke die hierfür anfallenden Erschließungskosten aufbringen müssten, während die Verbindungsstraße doch allen Anliegern der Straßen Am L. und Dr.-M. -Straße Verbindungsvorteile bringe. Die Zwänge des Erschließungsbeitragsrechts schrieben damit eine den Grundsätzen der Vorteils- und Verteilungsgerechtigkeit nicht genügende Beitragsverteilung vor. Das trifft indes nicht zu. Denn während die Verbindungsstraße den Anliegern der vorgenannten Straßen nur den Vorteil einer weiteren, u.U. kürzeren und damit bequemeren Anbindung an das übrige gemeindliche Straßennetz bietet, vermittelt sie dem Kläger und den drei übrigen an sie unmittelbar angrenzenden Anliegern zusätzlich den Sondervorteil, dass ihre Grundstücke schon allein dieser abgerechneten Straße wegen im bebauungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Sinn erschlossen sind und baulich genutzt werden dürfen. An diesen Sondervorteil knüpfen §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB die Erschließungsbeitragspflicht. Ferner macht der Kläger die Rechtswidrigkeit seiner vormals erfolgten erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehung für die Straße Am L. geltend, weil diese mangels endgültiger Herstellung des ihr seinerzeit als Anhängsel zugehörigen nördlichen Teilstücks der Verbindungsstraße noch nicht habe abgerechnet werden dürfen. Diese Einschätzung mag zutreffen. Aus ihr folgt aber nichts für die streitbefangene Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die heutige Verbindungsstraße, weil es sich bei dieser um eine andere Erschließungsanlage handelt. Denn das vormalige Anhängsel der Straße Am L. hat sich durch weiteren Ausbau zu einer eigenständigen Erschließungsanlage verselbstständigt. Schließlich stützt der Kläger den Berufungszulassungsantrag darauf, dass infolge der Bestandskraft der Veranlagung der Straße Am L. die Beitragspflicht wenigstens hinsichtlich des damals "halben" Verbindungsstücks befriedigt und endgültig erloschen sei. Der Einwand des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung weder unter dem Blickwinkel der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Von der Bestandskraft der Festsetzung eines Erschließungsbeitrages für die Straße Am L. wird lediglich umfasst, dass für diese Erschließungsanlage auf den Kläger ein von ihm zu zahlender Erschließungsbeitrag in bestimmter Höhe entfiel. Beitragsbescheide äußern aber keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass ihre rechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Endgültigkeit der Herstellung an der Bestandskraft teilnähmen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 6 B 97.2065 - , n.v., UA S. 8. Demzufolge steht weder bestandskräftig fest, dass das nördliche Teilstück der Verbindungsstraße bereits damals endgültig hergestellt gewesen sei mit der Folge, dass die Verlängerung der Verbindungsstraße beitragsrechtlich als eine neue und selbstständige Erschließungsanlage zu behandeln wäre, vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rz. 15, noch ist der der damaligen erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehung zu Grunde liegende Abrechnungsraum bzw. die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage infolge der Bestandskraft festgeschrieben. Vielmehr richtet sich die richtige, d.h. erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßige Festlegung, an welcher Stelle die abzurechnende Erschließungsanlage beginnt, wo sie endet und welche weiteren erschließungsbeitragsrechtlich unselbstständigen Flächen ihr zuzurechnen sind, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise ausschließlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) für einen unbefangenen Betrachter geprägten tatsächlichen Erscheinungsbild in der Örtlichkeit. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225, 229; Driehaus, a.a.O., § 12 Rz. 10. Bei der Ermittlung der räumlichen Ausdehnung einer ansonsten unzweifelhaft selbstständigen Erschließungsanlage, also etwa ihrer genauen Längsausdehnung oder der Einbeziehung von Stichstraßen, handelt es sich ebenfalls (nur) um rechtliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit eines konkreten Heranziehungsbescheides. Sie betreffen einerseits den berücksichtigungsfähigen Erschließungsaufwand (§ 129 Abs. 1 BauGB) und andererseits das maßgebliche Erschließungsgebiet (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Etwaige insoweit der Gemeinde unterlaufene Fehler berühren die Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheides nicht gleichsam automatisch. Hat die Gemeinde etwa übersehen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage an einer bestimmten Stelle endet, weil dort eine andere, ggf. vorhandene Erschließungsanlage beginnt, oder hat sie zu Unrecht eine unselbstständige Stichstraße nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, so ist ein Heranziehungsbescheid nicht allein deswegen rechtswidrig und er unterliegt nicht allein deswegen der Aufhebung durch das Verwaltungsgericht. Vielmehr gilt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der Heranziehungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten ist, in dem sich bei zutreffender Rechtsanwendung eine Beitragsforderung ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1999 - 3 A 5262/95 -, juris. Zu einer Überprüfung der Höhe des Erschließungsaufwandes bieten die Darlegungen in der Antragsschrift keinen Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).