Beschluss
12 A 3687/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.12A3687.05.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus C. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 2. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vermag die Klägerin nämlich nicht durchzudringen. Es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor. a) Das Zulassungvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den mangelnden Nachweis der Bedürftigkeit als entscheidungstragendes Element maßgeblich darauf gestützt, dass für die Zeit von April 2002 bis einschließlich zum 21. November 2002 jegliche Angaben dazu fehlen, aus welchen Mitteln die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Dem tritt die Zulassungs-schrift mit dem erneuten Hinweis auf Zuwendungen seitens des Herrn F. B. im vierten Quartal des Jahres 2001 und in den Monaten Januar bis März 2002 sowie der Schwester der Klägerin - Frau H. L. - im Juni 2001 und im dritten und im vierten Quartal des Jahres 2001 nicht substantiiert entgegen. Nachvollziehbare Darlegungen mit welchen Mitteln sie den Lebensunterhalt im Anspruchszeitraum be-stritten hat, enthält auch die Zulassungsbegründung nicht. Namentlich wird auch nicht behauptet oder ist sonstwie ersichtlich, dass die schon erstinstanzlich angebotenen Zeugen F. B. und H. L. Angaben zu Darlehensgewährungen ebenfalls im zweiten bis vierten Quartal des Jahres 2002 machen könnten. Dafür, dass die Klägerin Rückzahlungsforderungen bezüglich im Verlaufe des Anspruchszeitraums erhaltener Zuwendungen Dritter auch gegenwärtig noch ausgesetzt ist, sind Herr F. B. und Frau H. L. weder im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. August 2005 noch in der Zulassungsschrift benannt worden. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf stützt, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf mangels entsprechender Schulden jedenfalls nicht (mehr) fortbesteht, handelt es sich zudem um einen selbständig tragenden Grund, auf den es neben der Annahme, es bestünden zu Lasten der Klägerin gehende Zweifel schon an ihrer anfänglichen Bedürftigkeit, nicht ankommt. Abgesehen davon sind auch dem Zulassungsvorbringen keine konkreten und substantiierten Angaben über Fortdauer und Höhe etwaiger Darlehensschulden der Klägerin in Bezug auf den Anspruchszeitraum zu entnehmen. Der Unzulässigkeit des - auf eine Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin vom 22. Juni 2002 schlechthin gerichteten - Hauptantrags ist die Klägerin mit dem Berufungszulassungsantrag nicht in einer - nachvollziehbar auf die Zulässigkeit einer solchen Klage führenden Weise - entgegengetreten. b) Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden sind. Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 - und 31 Januar 2006 - 12 A 2672/05 - jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).