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Beschluss

12 A 1748/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.12A1748.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Das erneute Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin hat keinen Erfolg, weil es kei-ne Änderung wirtschaftlicher Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, die der Klägerin die Tragung der Kosten des Verfahrens unmöglich macht. Es spricht viel dafür, dass die Klägerin die Verfahrenskosten - zumindest weitgehend - bereits aus ihren monatlichen Bruttoeinkünften (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von Altenrente 200,-- EUR Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 1.100,-- EUR 1.300,-- EUR zahlen kann, wobei zunächst gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) ZPO abzusetzen sind: Auf das Einkommen entrichtete Steuern: 32,03 EUR Krankenversicherung: 77,-- EUR Pflegeversicherung 9,35 EUR 118,38 EUR Andere Versicherungsbeiträge oder sonstige Werbungskosten hat die Klägerin nicht geltend gemacht mit der Folge eines anzunehmenden: Nettoeinkommens von: 1.181,62 EUR Hiervon sind sodann in Abzug zu bringen: ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) ZPO 173,- EUR ein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) ZPO 380,- EUR Unterkunftskosten nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO 165,07 EUR 718,07 EUR Weitere Abzugskosten sind nicht geltend gemacht, so dass ein einzusetzendes Einkommen verbleibt von 463,55 EUR. Daraus errechnet sich nach Maßgabe der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 175,- EUR. Ungeachtet dessen kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf berufen, nicht mehr über Wertpapiere mit einem Kurswert von mehr als 17.000 EUR als verwertbares Vermögen zu verfügen, wie es ihr vom Senat mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 entgegengehalten worden ist. Aus der Formulierung „die I1. - Kombianlage ... wurde zugunsten des Sohnes der Klägerin bis auf einen Restbestand ... Ende des Jahres 2005 aufgelöst" erschließt sich nicht hinreichend sicher, dass sich der Geldwert nicht doch noch in anderer Form im verfügbaren Vermögen der Klägerin befindet. Auch wenn man trotz dieses Darlegungsmangels zu dem Schluss kommen sollte, das Vermögen sei auf den Sohn der Klägerin übertragen worden, kann es jedoch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Berücksichtigung finden, wenn sich die Klägerin hier im Laufe des Verfahrens - nämlich offensichtlich in Reaktion auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senates vom 23. Dezember 2005 - bewusst vermögenslos gemacht hat. Vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Mai 2001 - 2 WF 135/01 -, EzFamRZ aktuell 2002 , 13 (LS). Wegen des für Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO) geltenden Subsidiaritätsprinzips ist ein Antragsteller verpflichtet, die dem Justizfiskus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Er darf sich deshalb nicht gezielt unvermögend machen. Vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Juni 2005 - L 6 U 236/04 -, NdsRpfl 2005, 262 m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass es triftige Gründe gibt, die auch einen ordnungsgemäß wirtschaftenden, verantwortungsbewusst handelnden Rechtsschutz Suchenden veranlassen durften, das Vermögen - statt es jedenfalls bis zu der für die Deckung der Verfahrenskosten eventuell erforderlichen Höhe zugunsten der Prozessführung zurückzustellen - auf den Sohn zu übertragen, siehe zu diesem Ansatz: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 1991 - 24 U 38/91 -, OLDR Düsseldorf 1992, 56 sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).