Urteil
7 A 1358/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0220.7A1358.04.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Landrats des Kreises B. vom 29. November 2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu ¾ und der Beigeladene zu ¼; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Landrats des Kreises B. vom 29. November 2001 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu ¾ und der Beigeladene zu ¼; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 25, Flurstück 209 (O. Straße 51) in X. . Der Beigeladene ist (Mit-) Eigentümer des benachbarten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 25, Flurstück 34, O. Straße 57 in X. . Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich ein Wohnhaus mit unmittelbar sich anschließenden Stallungen für 15 Pferde und eine Bewegungshalle. Die Klägerin züchtet Pferde, die teilweise auch zu Sportzwecken eingesetzt werden. Der Pferdebestand ist von ursprünglich 15 Pferden auf 10 Pferde reduziert worden, von denen zwei als Zuchtstuten eingesetzt werden; auf dem Grundstück werden derzeit etwa 5 Pferde gehalten, die anderen Tiere befinden sich auf anderen Grundstücken der Klägerin in der Umgebung. Die Stallungen sind in einem Abstand von 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet und werden über mehrere Kippfenster zum Grundstück des Beigeladenen hin entlüftet. Der bei der Entmistung der Stallungen anfallende Mist wird auf einem zwischen Stall und Bewegungshalle an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Anhänger zwischengelagert und je nach Jahreszeit zwischen 2 bis 4 mal monatlich abgefahren. Das Grundstück des Beigeladenen ist im straßennahen Bereich mit einem 6 m breiten und 9 m tiefen zweigeschossigen Wohnhaus grenzständig zum Grundstück der Klägerin bebaut. Hinter dem Wohnhaus schloss sich ein grenzständig errichtetes Stallgebäude an, das der Beigeladene durch ein neu zu errichtendes Zweifamilienwohnhaus, das Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, ersetzen möchte. Bis auf die derzeit provisorisch abgestützte Grenzwand ist das Stallgebäude vom Beigeladenen abgerissen worden. Zwischen dem straßenseitigen Wohnhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen und dem auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Wohnhaus hat die Klägerin vor ca. 12 bis 14 Jahren im Einverständnis mit dem (Rechtsvorgänger des) Beigeladenen eine überdachte Hofdurchfahrt angebaut. Hierbei handelt es sich um eine Holzkonstruktion mit einer Ausdehnung von ca. 10 X 4 m, die in einer Höhe von ca. 4,5 m in der Grenzwand des Wohnhauses des Beigeladenen und in der Außenwand des (Stall-)Bauwerks auf dem Grundstück der Klägerin verankert ist. Eigene Abschlusswände besitzt die Überdachung der Hofdurchfahrt nicht. Entlang der O. Straße vom Einmündungsbereich in die C1. Straße/ F.-- straße bis zum Übergang in die M. Straße sind neben vereinzelten mit beidseitigem Grenzabstand stehenden Gebäuden einseitig und beiderseits grenzständig errichtete Gebäude sowie Häuserzeilen mit einer Länge von weniger als 50 m vorzufinden. Unter dem 24. April 1999 stellte der Beigeladene eine Bauvoranfrage für einen Anbau an das auf seinem Grundstück befindliche Wohnhaus, der - gemessen von der Straße aus - eine Bautiefe von 21,80 m zuzüglich 2 m Terrasse und Balkon vorsah. Das Gebäude sollte mit einem Pultdach von 8,5 m Höhe versehen werden. Der Beigeladene legte dem Beklagten darüber hinaus eine undatierte Einverständniserklärung des Ehemannes der Klägerin zur gemeinsamen Grenzbebauung mit einem 6 m breiten und 13 m tiefen Anbau an das vorhandene Wohnhaus vor, wobei die Höhe des geplanten Anbaus in dem Plan nicht angegeben ist. Unter dem 17. November 1999 legte der Beigeladene dem Beklagten geänderte Pläne für das Vorhaben vor. Danach sollte das Gebäude mit einem Satteldach mit einer Firsthöhe von 8,9 m versehen werden. Die Höhe der Grenzwand ist mit 6,27 m eingetragen. Mit Schreiben vom 20. April 2000 bat der Beigeladene, die Bauvoranfrage als Bauantrag zu behandeln. Gegenstand war danach der Anbau eines grenzständig zum Grundstück der Klägerin hin angeordneten Zweifamilienwohnhauses mit einer Bautiefe von insgesamt ca. 25 m zuzüglich 2 m Balkon und einer Breite zwischen 6 und 7 m sowie einer Firsthöhe von 8,9 m. Mit Bescheid vom 27. Juli 2000 erteilte der Beklagte antragsgemäß dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses und zum Anbau eines Zweifamilienhauses, wobei er den Balkon durch Grüneintrag auf eine Tiefe von 1,5 m verkürzte. Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legte die Klägerin am 6. Juni 2001 Widerspruch ein und beantragte insoweit die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung (VG Aachen 3 L 510/01). Zur Begründung trug sie vor, sie habe erst jetzt von der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erfahren. Das Vorhaben des Beigeladenen halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Zwar werde die Umgebungsbebauung von geschlossener Bauweise geprägt. Unzutreffenderweise gehe der Beklagte allerdings von einer grenzständigen Bebauung auf ihrem Grundstück aus, denn die an der Grenzwand des Nachbarn angebaute Durchfahrt sei kein selbständig nutzbares Gebäude. Deshalb hätte der Beklagte vom Beigeladenen die Einhaltung einer Abstandfläche verlangen können. Das ihm insoweit zustehende Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt. Bei dieser Entscheidung müsse berücksichtigt werden, dass in der Umgebung keine prägende Wohnnutzung in der geplanten Tiefe vorhanden sei und an der rückwärtigen Gebäudefront zu der auf ihrem Grundstück hin orientierten Seite große Fenster und ein Balkon vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 beantragte die Klägerin zugleich beim Beklagten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Daraufhin ordnete der Beklagte mit Verfügung vom gleichen Tage die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 27. Juli 2000 an mit der Begründung, dem Widerspruch könnten die Erfolgschancen nicht abgesprochen werden. Im Anschluss daran wurde das Verfahren VG Aachen 3 L 510/00 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Daraufhin beantragte der Beigeladene die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung (VG Aachen 3 L 558/01). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil der Ehemann der Klägerin als deren Vertreter dem Bauvorhaben zugestimmt habe. Außerdem seien wegen Zeitablaufs Abwehrrechte der Klägerin, die erst 10 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch eingelegt habe, verwirkt. Der Widerspruch sei außerdem unbegründet, da das Vorhaben sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich zulässig sei. Die Umgebungsbebauung sei durch geschlossene Bauweise mit Hinterlandbebauung gekennzeichnet. Da von der überdachten Hofdurchfahrt auf dem Grundstück der Klägerin Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen, liege auch auf deren Grundstück eine Grenzbebauung vor, an die grenzständig angebaut werden dürfe. Die ehemals an der Grenze wohngenutzten Abstellräume im früheren Stallgebäude auf seinem Grundstück hätten Bestandsschutz. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 6. Juli 2001 ab. Mit Bescheid vom 29. November 2001 wies der Landrat des Kreises B. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben des Beigeladenen liege in einem Bereich der O. Straße, der durch geschlossene Bauweise gekennzeichnet sei. Zwar könne auch in der geschlossenen Bauweise ein Grenzabstand gestattet oder verlangt werden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden sei. Hier sei aber nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen Grenzabstand verlangt habe, weil auch die Klägerin auf ihrem Grundstück - wenn auch nur mit einem untergeordneten Gebäude - an die Grenze gebaut habe. Schutzwürdige Interessen der Klägerin seien nicht erkennbar, da an der Grenze keine Wohngebäude, sondern nur Stallungen errichtet seien. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. Dezember 2001 zugestellt. Die Klägerin hat am 4. Januar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen, in dem hier maßgeblichen Bereich entlang der O. Straße liege geschlossene Bauweise vor, doch hielten die auf ihrem Grundstück gelegenen Baulichkeiten den Grenzabstand ein. Bei der Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen einen Grenzabstand einzuhalten habe, hätte der Beklagte sein Ermessen ausüben müssen. Gegen die Zulassung der grenzständigen Bebauung spreche zum einen, dass auf ihrem Grundstück in dem hier maßgeblichen Bereich kein Gebäude, sondern nur ein Vordach vorhanden sei, das nicht als Gebäude angesehen werden könne. Zum anderen hätte ein Grenzabstand eingehalten werden müssen, weil durch die geplante Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen eine massive Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich zugelassen werde, für die es keinen prägenden Rahmen in der Umgebung gebe. Hieraus resultierten bodenrechtliche Spannungen, da absehbar Kollisionen mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwarten seien, zumal bei dem Vorhaben des Beigeladenen die Rückfront im Obergeschoss fast vollständig als Glasfront ausgebildet und zusätzlich ein Balkon von 9 qm Grundfläche vorgesehen sei. Der Beigeladene und seine Ehefrau als Miteigentümerin haben am 10. bzw. am 18. Dezember 2003 erklärt, gegen die Stallnutzung auf dem Grundstück der Klägerin mit bis zu 15 Pferden in dem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandenen Stall und gegen die Nutzung der sich anschließenden Halle als Bewegungshalle für Pferde auch künftig keine Einwendungen zu erheben. Die Klägerin hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises B. vom 29. November 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 BauGB ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass der Pferdezuchtbetrieb der Klägerin infolge Nachbarbeschwerden über die mit dem Betrieb verbundenen Immissionen nach Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Beigeladene wolle sein Vorhaben in langjähriger Kenntnis der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarer Nähe der seit langem bestehenden Pferdezucht errichten und habe sich in der Vergangenheit hierdurch nicht beeinträchtigt gefühlt. Es habe bislang offenbar keine Nachbarbeschwerden - insbesondere nicht durch den Beigeladenen - gegeben. Das Grundstück des Beigeladenen sei durch die bestandsgeschützte, im unmittelbaren Grenzbereich geführte Pferdezucht vorbelastet. Auch hätten er und seine Ehefrau erklärt, gegen die vorhandene Stallnutzung keine Einwendungen zu erheben. Von daher erscheine eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen Abstandflächenvorschriften. Entlang der O. Straße seien vom Kreuzungsbereich C1. Straße/F.--straße bis zum Übergang in die M. Straße Einzelhäuser mit Grenzabstand, einseitig angebaute Gebäude sowie ganz überwiegend beidseitig grenzständig aneinander gebaute Häuser vorhanden, ohne dass eine der Hausgruppen 50 m überschreite. Eine solche Bauweise lasse sich weder eindeutig einer geschlossenen noch einer offenen Bauweise zuordnen. Damit liege eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 BauNVO vor. Im Bereich der Grundstücke der Beteiligten liege damit eine sog. halboffene Bauweise vor, bei der lediglich einseitig eine Abstandfläche einzuhalten sei. Da das im vorderen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen vorhandene Wohnhaus grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet sei, müsse auch der geplante Anbau im rückwärtigen Grundstücksbereich zum Grundstück der Klägerin hin angebaut werden. Die Grenzbebauung erweise sich der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos, da sich auf ihrem Grundstück im grenznahen Bereich zum Grundstück des Beigeladenen keine Wohnräume, sondern nur Stallungen befänden. Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. Februar 2004 zugestellte Urteil am 1. März 2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen fristgerecht begründet. Mit Beschluss vom 8. August 2005 hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie meint, es liege keine geschlossene Bauweise vor; das Verwaltungsgericht sei ohne nähere Begründung davon ausgegangen, es liege eine halboffene Bauweise vor. Diese Annahme sei nicht zutreffend, denn wie das Verwaltungsgericht selbst ausführe, gebe es in der Umgebung unterschiedliche Arten von Bauweisen, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW nicht anwendbar sei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW komme es, wenn an die Nachbargrenze gebaut werden dürfe, darauf an, ob öffentlich- rechtlich gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut werde. An einer derartigen Sicherung fehle es hier: Eine Baulast gebe es nicht. Auch sei eine Grenzbebauung auf ihrem Grundstück nicht vorhanden; als eine solche könne die ohne eigene Pfeiler errichtete Überdachung über der Durchfahrt auf ihrem Grundstück nicht angesehen werden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Senats vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 -. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises B. vom 29. November 2001 aufzuheben. Der Beklagte trägt vor, die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit beurteile sich vorliegend nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW. Eine Anbausicherung sei in Form der überdachten Hofdurchfahrt auf dem Grundstück der Klägerin gegeben. Diese Anlage erfülle die Merkmale eines Gebäudes, zumindest aber gingen von ihr Wirkungen wie von Gebäuden aus. Darauf, dass diese Anlage baurechtlich nicht genehmigt sei, komme es nicht an, es sei denn, das Verhalten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ergebe hinreichend klar, dass die Beseitigung abzusehen sei. Vorliegend sei eine Beseitigungsanordnung weder erfolgt noch beabsichtigt, da die grenzständige Überdachung, die ihrerseits der nachbarlichen Absicherung bedürfe, von dem nachbarlichen Anbau profitiere. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, der vorliegende Fall sei nicht mit dem vergleichbar, der dem Beschluss des Senats vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - zugrundegelegen habe. Von der überdachten Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin gingen jedenfalls Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Oktober 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Interesse an der gerichtlichen Entscheidung. Zwar kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn eine stattgebende gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat nämlich auf ihr nachbarliches Abwehrrecht nicht verzichtet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der undatierten, vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Erklärung, die der Beigeladene zusammen mit dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides im Mai 1999 vorgelegt hat. In dieser Erklärung kann ein Verzicht der Klägerin auf ihr nachbarliches Abwehrrecht (bzw. dessen Geltendmachung) nicht gesehen werden. Ob dies allein daraus zu folgern ist, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann diese Erklärung abgegeben hat, erscheint allerdings fraglich. Denn es ist keinesfalls auszuschließen, dass die Klägerin sich dessen Verhalten nach den auch im öffentlichen Recht - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl 1994, 810 (812) m.w.N. -, auch im öffentlichen Baurecht - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1996 - 10 B 554/96 - und vom 15. Mai 1997 - 10 B 1002/97 - (zu VG Düsseldorf 7 L 46/97, Beschluss vom 18. März 1997) - anwendbaren Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss; ihr Ehemann ist nämlich ausweislich der Bauakten in sämtlichen ihr Grundstück betreffenden Verfahren gegenüber der Bauaufsichtbehörde - und im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat - für die Klägerin in Erscheinung getreten. Dies kann aber offenbleiben. Der nachbarlichen Erklärung, mit einem Bauvorhaben einverstanden zu sein, kommt nämlich nur dann Bindungswirkung in dem Sinne zu, dass die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ausgeschlossen ist, wenn sich diese Erklärung auf ein konkretes Vorhaben bezieht und die Baugenehmigung für dieselben Bauvorlagen erteilt wird, denen der Nachbar zugestimmt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 - und Beschluss vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204, beide m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Die Erklärung, die der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit dem Beigeladenen unterzeichnet hat, bezieht sich auf den "Anbau eines Einfamilienhauses" auf der O. Straße 57. Der Anbau ist auf der Zeichnung, die der Erklärung beigefügt ist und auf die diese sich bezieht, nur 13 m lang; ein Balkon ist gar nicht erwähnt. Demgegenüber ist mit der angefochtenen Genehmigung das Vorhaben "Umbau des bestehenden Wohnhauses und Anbau eines Zweifamilienhauses" gestattet worden; der "Anbau" ist nach den genehmigten Bauvorlagen 14,07 m lang, und daran schließt sich noch ein 1,5 m tiefer Balkon an. Zur Höhe der baulichen Anlage verhält sich die der Zustimmungserklärung beigefügte Anlage gar nicht. Stimmt die Zustimmung nicht mit den genehmigten Bauvorlagen überein, kann von einem Verzicht auf Nachbarrechte der Klägerin gegen das Vorhaben in seiner jetzt genehmigten Form nicht ausgegangen werden. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt gegen die Klägerin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW - grundsätzlich, so auch hier - auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3,0 m betragen. Der mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Anbau eines Zweifamilienhauses und Umbau des bestehenden Wohnhauses wirft auf Grund seiner Dimensionierung und seiner Nutzungsänderung (Wohnnutzung statt Nutzung als Stallgebäude im rückwärtigen Bereich) im Vergleich zu dem bestehenden straßenseitig errichteten Wohngebäude die Genehmigungsfrage insgesamt erneut auf. Dass das so genehmigte Vorhaben die Abstandflächen (ohne Inanspruchnahme der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) nicht einzuhalten vermag, ist zwischen den Beteiligten als solches nicht umstritten. Die Einhaltung der Abstandflächen ist nicht - insbesondere nicht auf Grund der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW - entbehrlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss [lit.a)] oder das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird [lit. b]. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW liegen nicht vor. Das Vorhaben des Beigeladenen muss nicht ohne Grenzabstand errichtet werden. Ob nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden muss, beurteilt sich allein nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. im Falle der Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB nach der Bauweise der die nähere Umgebung prägenden Bebauung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 -, JURIS- Dokumentation; Schenk in Reichel/Schulte [Hrsg.], Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, 3. Kapitel Rz. 62 Da für die nähere Umgebung des Vorhabens ein Bebauungsplan nicht existiert, ist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Maßgebend für das Merkmal, ob an die Grenze gebaut werden darf, ist die sich aus der näheren Umgebung ergebende Bauweise. An die Grundstücksgrenze muss nur dann gebaut werden, wenn geschlossene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO) vorliegt, weil das Grundstück nur für eine Bebauung in dieser Weise geprägt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 7 A 3462/91 -; Boeddinghaus/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2005, § 6 Rz. 45. Ob § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW auch die Fälle zu erfassen vermag, in denen die sog. halboffene Bauweise die Umgebung prägt und in denen sich aus der Anordnung der Gebäude ergibt, an welcher Grenze des fraglichen Grundstücks gebaut werden muss, Schenk in Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, 3. Kapitel Rz. 62; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 1994 - 5 S 1280/94 -, BRS 56 Nr. 101, kann ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob es im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB nach derzeitiger Rechtslage überhaupt eine abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO) - etwa in Form der halboffenen Bauweise - geben kann, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 7 A 2608/03 - und OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05 - § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die vorhandene Bebauung tatsächlich durchgehend und deutlich von einer Bebauung geprägt wird, die eine Bebauung ohne Grenzabstand auf dem fraglichen Grundstück zwingend vorgibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1994 - 7 B 1844/94 -, und Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 6 Rz. 45 [zur geschlossenen Bauweise]. Von einer solchen einheitlichen Prägung kann hier keine Rede sein. Eine homogene geschlossene Bauweise liegt nicht vor. Im Bereich der O. Straße vom Kreuzungsbereich C1. Straße/O. Straße bis zum Übergang in die M. Straße sind Einzelhäuser mit Grenzabstand (z.B. O. Straße 66 und 56), einseitig angebaute Gebäude (z.B. O. Straße 58) sowie überwiegend beidseitig grenzständig aneinander gebaute Häuser (z.B. O. Straße 64, 61 und 54) vorhanden, ohne dass die Länge einzelner Hausgruppen 50 m (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) überschreitet. Von einer geschlossenen Bauweise kann daher keine Rede sein. Von einer Prägung der näheren Umgebung im Sinne einer halboffenen Bauweise derart, dass die Einhaltung einer Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin "aus dem Rahmen" fallen würde, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar wird der für die Bestimmung der Bauweise maßgebliche Umgebungsbereich regelmäßig enger zu begrenzen sein als etwa der für die Ermittlung der Art der baulichen Nutzung heranzuziehende Rahmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05 -. Unabhängig davon, wie weit im Einzelnen der Rahmen der näheren Umgebung - soweit es das Merkmal der Bauweise im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB betrifft - zu ziehen ist, kann die maßgebliche nähere Umgebung aber nicht nur auf das Grundstück des Beigeladenen (O. Straße 57) und das daran nordöstlich sich anschließende Nachbargrundstück (O. Straße 59) beschränkt werden; es ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass gerade diese beiden Grundstücke sich wechselseitig in einem Maße prägen, das es gebietet, die umliegenden - soweit es die Bauweise betrifft uneinheitlich ausgestalteten - Grundstücke beiderseits der O. Straße außen vor zu lassen. Schon im weiteren nördlichen Verlauf der O. Straße auf dieser Seite sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite kann aber von einer prägenden halboffenen Bauweise offensichtlich keine Rede sein. Die vom Verwaltungsgericht angenommene halboffene Bauweise im Bereich des Grundstücks des Beigeladenen (O. Straße 57) und des daran nordöstlich sich anschließenden Nachbargrundstücks (O. Straße 59) kann daher den für die Bauweise maßgeblichen Rahmen nicht bestimmen. Damit liegt eine einheitliche Prägung, die erfordert, dass ohne Grenzabstand gebaut wird, ersichtlich nicht vor. Hiervon gehen im Übrigen auch die Beteiligten aus. Ist die Bebauung ohne Grenzabstand nicht zwingend, kommt es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW darauf an, ob eine bestehende öffentlich-rechtliche Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, besteht. Eine öffentlich-rechtliche Anbausicherung in Form einer Baulast liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ersetzt aber eine vorhandene grenzständige Bebauung hinreichenden Gewichts die öffentlich- rechtliche Sicherung. Das hinzutretende Vorhaben muss dem vorhandenen Gebäude in Höhe und Tiefe nicht entsprechen, um der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW zu genügen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2004 - 7 A 4241/03 -, vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137 und vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, BRS 60 Nr. 72. Als einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig ist aber nur ein vorhandenes, grenzständiges Gebäude anzusehen, von dessen Fortbestand auch ausgegangen werden kann. Die faktische Sicherung der Grenzbebauung muss ein solches Gewicht haben, dass sie der Sicherung durch eine Baulast gleichkommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 7 B 1288/05 -, BauR 2006, 88 und vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - m.w.N. Nach diesen Grundsätzen kann in der Überdachung der Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin eine Sicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW nicht gesehen werden. Ausweislich des Ergebnisses des Ortstermins, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, sowie der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos handelt es sich bei der Überdachung um eine Art Holzkonstruktion, die lediglich in den beiden Wänden verankert ist, aber über keine eigenen Abschlusswände oder Pfeiler verfügt. Damit liegt ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO NRW nicht vor; darauf, ob von dieser Baulichkeit Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) kommt es nicht an; diese Frage ist von Bedeutung, wenn es darum geht, ob sie selbst Abstandflächen einhalten muss. Nicht jede bauliche Anlage, die selbst Abstandflächen auslöst, hat aber hinreichendes Gewicht, um als eine - die grundsätzlich erforderliche Baulast ersetzende - Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW fungieren zu können. Eine Überdachung wie die hier in Rede stehende ist relativ leicht zu beseitigen und kann jedenfalls nicht als einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig erachtet werden. Liegt damit schon der Sache keine Anbausicherung vor, mag offenbleiben, ob der Annahme einer Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW darüber hinaus entgegensteht, dass die Klägerin unter dem 29. Juni 2001 erklärt hat, sie sei jederzeit bereit, die Holzdachkonstruktion abzureißen, was die Annahme rechtfertigen könnte, von einem auf Dauer ausgerichteten Fortbestand dieser vermeintlichen Anbausicherung sei nicht auszugehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198. Der Beigeladene kann sich nicht auf die privilegierende Regelung des § 6 Abs. 15 BauO NRW stützen. Ein Fall des § 6 Abs. 15 BauO NRW liegt nicht vor, weil es sich ersichtlich nicht um eine Nutzungsänderung oder geringfügige Änderung eines bestehenden Gebäudes handelt. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Anbau sich auf einer Länge von etwa 14 m an das bestehende straßenseitige Wohnhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen anschließt und sich im Anschluss daran nach ein 1,5 m langer Balkon befindet. Damit überschreitet der "Anbau" in seinen Dimensionen den bisherigen Stall unabhängig davon deutlich, dass hier ein Neubau und nicht nur eine Änderung eines bestehenden Gebäudes beabsichtigt ist. Für die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist vorliegend kein Raum. Die Erteilung einer Abweichung auf dieser Grundlage kommt nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung "ganz gewöhnlicher" Verletzungen der Abstandflächenvorschriften. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das straßenseitig errichtete Gebäude ohne die mit der angefochtenen Genehmigung gestattete "Erweiterung", die die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwirft, nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann. Der Klägerin ist die Berufung auf die Abstandflächenvorschriften auch nicht verwehrt. Zwar kann es mit Blick auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen abstandrechtliche Vorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO NRW folgenden Nachbarschutzes auch gestört sein, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als die eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen Anlagen zuzuordnende Abstandflächen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N. Nach diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin auf den Abstandflächenverstoß berufen. Der Abstandflächenverstoß des Beigeladenen durch die erhebliche Erweiterung der Wohnbebauung auf seinem Grundstück ist mit dem, der von der ungenehmigten überdachten Hofdurchfahrt ausgeht, nicht zu vergleichen. Hierbei kann insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Vorhaben einen Balkon aufweist, der Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin eröffnet. Die Klägerin hat auf ihr Abwehrrecht aus den eingangs genannten Gründen auch nicht verzichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.