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Beschluss

12 A 4146/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12A4146.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 1.845,25 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 1.845,25 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Zulassungsbegehren hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Zulassungsbegründung vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass die pauschalen Krankenhilfekosten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe nicht im Sinne des § 107 BSHG entstanden sind. Der Anspruch auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 107 Abs. 1 BSHG richtet sich nämlich auf die im konkreten Einzelfall nach Maßgabe von § 111 Abs. 1 BSHG aufgewandten Kosten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2002 - 5 C 8.01 -, FEVS 54, 1. Für die Zuordnung von Kosten zu dem konkreten Einzelfall reicht es nicht aus, dass die Krankenscheinpauschale auf dem Hintergrund der tatsächlich von der Klägerin in allen ihren Sozialhilfefällen aufgewandten Kosten der ambulanten Krankenhilfe ermittelt wird. Der Umstand, dass den in Rechnung gestellten Krankenscheinpauschalen die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für ihre Sozialhilfeempfänger zu Grunde liegen, vermag die pauschalierte Abrechnung auch nicht nach § 110 SGB X auf der Erstattungsebene zwischen Klägerin und Beklagtem zu rechtfertigen, denn er hilft nicht über das vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehlen einer das Einverständnis der am Erstattungsverhältnis beteiligten Leistungsträger beinhaltenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten hinweg. Danach kann es richtigerweise nicht darauf ankommen, dass sich die Bildung einer Krankenscheinpauschale auf Grund des von der Klägerin gewählten Systems der Hilfegewährung als im Sinne von § 110 SGB X zweckmäßig oder sogar als unumgänglich darstellt. Ebenso wenig führt es weiter, wenn bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse der ebenfalls eine Pauschale darstellende Kranken-kassenbeitrag vom Beklagten hätte erstattet werden müssen. Dabei handelt es sich nämlich um auf der Grundlage von § 13 BSHG geleistete Hilfe in Form einer Vorsor-gemaßnahme und nicht um Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341. Liegen danach schon elementare Voraussetzungen der Kostenerstattung nicht vor, kann es gleichfalls nicht darauf ankommen, dass die Klägerin dadurch, dass die Quartalspauschalen günstiger waren als ein Krankenkassenbeitrag im gleichen Zeitraum, dem in § 111 Abs. 1 BSHG verankerten Interessenwahrungsgrundsatz Rechnung getragen hat. Auch aus dem Grundsatz des Lastenausgleichs vermag nicht zu folgen, dass nicht ausreichend zurechenbarer Kostenaufwand erstattet werden muss. Eine ungenügende Rechnungslegung fällt allemal in den Risiko- bereich des Erstattungsgläubigers, der die Hilfegewährung steuern konnte, und kann deshalb in gleicher Weise nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu Lasten des Erstattungsschuldners überwunden werden. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. In den am 1. Januar 2005 anstelle des Bundessozialhilfegesetzes in Kraft getretenen Leistungsgesetzen ist eine Kostenerstattungsregelung bei Umzug nicht mehr enthalten (vgl. §§ 106 - 115 SGB XII). Es handelt sich deshalb bei den hier zu entscheidenden Fragen um auslaufendes Recht mit der Folge, dass eine Berufungszulassung wegen grund-sätzlicher Bedeutung allenfalls ausnahmsweise in Betracht gezogen werden könnte. Vgl. zu den entsprechenden revisionsrechtlichen Regelungen BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -. Dass der Rechtssache mit Blick auf die in der zitierten Entscheidung genannten Ausnahmetatbestände dennoch die erforderliche grundsätzliche Bedeutung zu- kommt, wird mit der Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Namentlich reicht dazu nicht der Hinweis auf die noch ausstehende Berufungsentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im dortigen Verfahren 10 UE 1525/05 aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Mit dem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).