Beschluss
12 A 3918/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.12A3918.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in dem - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, maßgebenden - Zeitraum vom Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfä-higkeit bis zur Ausreise, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 ff. und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -. an einem durchgängigen Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum fehlt. Vgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, a.a.O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff.; sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 - NVwZ-RR 2005, 210 ff. Schon die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sprechen für die Annahme, dass ein - nicht revidierbares, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002, a.a.O., - Gegenbekenntnis vorliegt. In der auf eigenen Angaben beruhenden Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass ist grundsätzlich ein gegen das deutsche Volkstum gerichtetes Gegenbekenntnis zu sehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.04 -, BVerwGE 99, 133 ff. und Urteile vom 13. November 2003, jeweils a.a.O. Dass die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass des Klägers den Schluss auf ein derartiges Gegenbekenntnis rechtfertigt, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit schon daraus herzuleiten sein, dass der Kläger auf die bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N. am 12. März 1998 an ihn gerichtete Frage, ob seine Mutter als Deutsche damit einver-standen gewesen sei, dass er mit 16 Jahren beim ersten Inlandspass ukrainisch" eintrage, geantwortet hat: Ja. Mutter wollte, dass ich und Bruder werde Deutsch und Vater sagte nein. Damals üblich, dass Kinder nach dem Vater angeschrieben". Selbst wenn die Beantwortung der Frage mit seinem Vorbringen, er habe bei der Ausfüllung des Antragsformulars (Forma 1) für den ersten Inlandspass das mit der Passverordnung der Sowjetunion vom 28. August 1974 im Falle gemischt-nationaler Eltern eröffnete Nationalitätenwahlrecht nicht gekannt, aber vereinbar sein sollte, wird der Kläger sich im Hinblick auf die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - und 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 - jeweils a.a.O., zur Bewertung einer Nationalitätenerklärung voraussichtlich entgegen halten lassen müssen, dass er das - seinen Angaben zufolge schon vorausgefüllte - Formular eigenhändig unterschrieben und damit die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Angabe der ukrainischen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen als seinen Willen entsprechend verlautbart hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass die vorerwähnten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Bewertung der Nationalitätenerklärung im ersten Inlandspass des Klägers nicht als maßgebend heranzuziehen wären, wenn es dem Kläger - wie von ihm geltend gemacht - an der Kenntnis von der Wahlmöglichkeit gefehlt haben sollte. Ihnen ist nämlich zu entnehmen, dass das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer Passausstellung liegende Willensmoment", sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon ist, wie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmen Volkstum legt deshalb grundsätzlich auch derjenige ab, für den - aus welchen Gründen auch immer - subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Insofern setzt die Bekenntnisfähigkeit nicht ein Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum wählen" zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, a.a.O. Allerdings weist die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass dann nicht den Charakter eines Gegenbekenntnisses auf, wenn die nicht deutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Es ist aber nicht ersichtlich, dass einer der vorgenannten Ausnahmetatbestände gegeben ist. Insbesondere lässt eine nach eigenen Angaben des Klägers irrtümliche Annahme, ein Wahlrecht komme ihm nicht zu und seine eigene Nationalität richte sich nach der seines Vaters, das aus der gegenüber einer amtlichen Stelle abgegebene Nationalitätenerklärung herzuleitende Bekenntnis zu einer nichtdeutschen Volkszugehörigkeit jedenfalls deshalb nicht als unbeachtlich erscheinen, weil es nach der Aktenlage an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger auch nur den Versuch unternommen hat, sich Gewissheit über die Möglichkeiten der Nationalitätenangabe zu verschaffen, um für die Berücksichtigung der deutschen Volkszugehörigkeit eintreten zu können. Unabhängig davon begegnet das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht ausreicht, sondern es für den gesamten Zeitraum nach Eintritt der Erklärungs- und Bekenntnisfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete - durchgängig - eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bedarf, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum auszufüllen. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es liegt nach der Aktenlage auch nicht auf der Hand, dass der Kläger - wenn man unterstellt, dass es an einem Gegenbekenntnis fehlt - diese Voraussetzung erfüllt hat.