Beschluss
1 B 1934/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.1B1934.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht, stellen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den (im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten) Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Stellenausschreibung vom 3. März 2005 ausgeschriebene Stelle einer Leiterin / eines Leiters Leitungs- und Tresorteam bei der Filiale N. der Besoldungsgruppe A 11 / A 12 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auswahlentscheidung rechtlich fehlerfrei sei. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers vor dem Beigeladenen ergebe sich nicht aus den letzten dienstlichen Beurteilungen; beide Bewerber seien vielmehr mit der Rangstufe 9 beurteilt; für eine weitere Differenzierung (Ausschärfung") aufgrund des Inhalts der Beurteilungen fehle es an Ansatzpunkten. Die im Besetzungsverfahren vorgenommene Bewertung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen auf der Eignungsebene dem Antragsteller vorzuziehen, sei gemessen am Anforderungsprofil des fraglichen Dienstpostens und unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn in diesem Zusammenhang zukommenden organisatorischen Ermessens nicht zu beanstanden. Für den Beigeladenen spreche insoweit, dass er den ausgeschriebenen Dienstposten bereits für längere Zeit vertretungsweise zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstherrn ausgefüllt habe und er - im Unterschied zum Antragsteller - über mehrjährige praktische Erfahrungen im Gesamtbarzahlungsverkehr (Metall- und Papiergeld) verfüge; dies betreffe namentlich die Zeit seit 2000, in welcher der Antragsteller ausschließlich im Metallgeldbereich tätig gewesen sei. Auf das Benachteiligungsverbot für Mitglieder des Personalrats könne sich der Antragsteller demgegenüber nicht mit Erfolg berufen. Mit Blick auf die nur teilweise Freistellung (bis zu 70 %) und die während der verbleibenden Zeit im Dienst gezeigten Leistungen habe es einer fiktiven Nachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers aus Anlass der Besetzung der in Rede stehenden Stelle nicht bedurft. Durch seine Personalratstätigkeit sei der Antragsteller nicht gehindert gewesen, Erfahrungen in anderen Aufgabenbereichen zu erwerben. Dass er in der fraglichen Zeit tatsächlich Aufgaben nur in Teilbereichen des gesamten Zahlungsverkehrs wahrgenommen habe, sei nicht auf seine Personalratstätigkeit zurückzuführen. Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller dagegen im Kern ein, dass zum einen seine tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und erworbenen Erfahrungen unzutreffend bzw. nicht umfassend gewürdigt worden seien und dass es zum anderen auf aktuelle Fachkenntnisse und gewonnene Erfahrungen als für die Bewerberauswahl maßgebliche (Eignungs-)Kriterien hier schon deshalb nicht ankommen dürfe, weil solches offensichtlich zu einer unzulässigen Benachteiligung in seiner beruflichen Entwicklung als in wesentlichem Umfang freigestellt gewesener Personalratsvorsitzender führen würde. Stattdessen hätte - auf der Basis der vor der Freistellung erhaltenen Beurteilungen - seine Laufbahn fiktiv nach dem Werdegang solcher Kollegen nachgezeichnet werden müssen, die nicht wegen Personalratstätigkeit vom Dienst freigestellt gewesen seien. Im Übrigen hätte allenfalls das Dienstalter als ein zu den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hinzutretendes Auswahlkriterium zur Anwendung kommen können bzw. müssen; auch dann hätte die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Das Beschwerdevorbringen vermag indes weder in den gerügten Einzelpunkten noch in einer Gesamtschau durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Vielmehr hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren den für den Erfolg seines vorläufigen Rechtsschutzantrags (u.a.) erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eines zusätzlichen Eingehens darauf, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Bestehen eines Anordnungsgrundes ausgegangen ist, vgl. in diesem Zusammenhang zu möglichen Besonderheiten, wenn ein freigestelltes Personalratsmitglied den im Besetzungsverfahren zu vergebenden (Beförderungs- )Dienstposten - wie hier - nicht wahrnehmen, sondern weiterhin die Freistellung in Anspruch nehmen will, allerdings Beschluss des Senats vom 15. November 2002 - 1 B 1554/02 -, NVwZ-RR 2003, 373, bedarf es deshalb nicht. Ein Anordnungsanspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Fällen der Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen bzw. Beförderungsdienstposten regelmäßig dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand auf der Grundlage einer erforderlichenfalls eingehenden, nicht nur summarischen Prüfung des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen - namentlich an die Vorgaben des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) anknüpfender - Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen" sein. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; ferner Beschluss des Senats vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 - m.w.N. zur Senatsrechtssprechung. Diese Voraussetzungen sind hier indes auf der Grundlage der mit der Beschwerde erhobenen Rügen nicht erfüllt. Im Einzelnen gilt: Wie auch das Beschwerdevorbringen jedenfalls im Ausgangspunkt nicht in Frage stellt, lässt sich ein Verstoß der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gegen das Prinzip der Bestenauslese nicht aus dem Inhalt der über den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2005 herleiten. Denn ausweislich dieser Beurteilungen sind die beiden genannten Bewerber im Wesentlichen gleich qualifizierte Spitzenkräfte (beide: Rangstufe 9), ohne dass sich dabei aus dem Beurteilungstext oder den Einzelmerkmalen beachtliche Unterschiede - zumal solche zugunsten des Antragstellers - ergeben. Dass die betreffenden Beurteilungen den Leistungsstand nicht zutreffend wiedergeben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Antragsteller seine dienstlichen Leistungen, wie dem Beurteiler bekannt gewesen ist, als Folge seiner personalvertretungsrechtlichen Teilfreistellung nur bezogen auf einen Teil der regelmäßigen Dienstzeit erbracht hat, lässt die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Beurteilungen - ähnlich wie bei einem aus Vollzeitkräften und Teilzeitkräften bestehenden Bewerberfeld - nicht prinzipiell entfallen, zumal hier in einem noch beachtlichen Umfang (30 %) Dienst tatsächlich verrichtet worden ist. Was den daneben notwendigen Vergleich der Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen für den konkret in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten gemessen an dessen Anforderungsprofil betrifft, so ist betreffend die nähere Festlegung wie auch die Gewichtung der eignungsrelevanten Merkmale der weite organisatorische Gestaltungsspielraum des Dienstherrn in Rechnung zu stellen, welcher einer gerichtlichen Prüfung weitestgehend entzogen ist. Die prognostische Einschätzung der Antragsgegnerin, der Beigeladene sei für die ausgeschriebene Stelle der bestgeeignete" des Bewerberfeldes, ist in dem hier allein interessierenden Verhältnis zum Antragsteller vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung basiert dabei auch nicht auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf den Eignungsvergleich besondere Pluspunkte des Beigeladenen im Verhältnis zu seinen Konkurrenten, darunter dem Antragsteller, insbesondere in zweierlei Hinsicht ins Feld geführt: Zum einen hat der Beigeladene die - u.a. auch die Führung von Mitarbeitern einschließenden - Aufgaben des zu besetzenden Dienstposten über einen Zeitraum von mehreren Jahren für längere Zeitabschnitte als Vertreter des krankheitsbedingt abwesenden bisherigen Stelleninhabers zur vollsten Zufriedenheit" seines Dienstherrn bereits wahrgenommen und verfügt insofern über einen (nicht mit einer ggf. bedenklichen Vorauswahl" im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zusammenhängenden) Bewährungsvorsprung. Zum anderen erfüllt der Beigeladene auch davon unabhängig in besonderer Weise das Anforderungsprofil, indem er - aufgrund des (bis zuletzt) wahrgenommenen Aufgabenfeldes - mehrjährige praktische Erfahrungen im Gesamtbarzahlungsverkehr und nicht ausschließlich in einem Teilbereich (Metall- oder Papiergeld) vorweisen kann. Das auf Angaben in Personalberichten und Beurteilungsbögen sowie eine eidesstattliche Versicherung gestützte Vorbringen des Antragstellers, auch er könne ein vergleichbar breit gefächertes Verwendungsspektrum vorweisen wie der Beigeladene, stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass die betreffenden Tätigkeiten in Bezug auf seine Person schon weiter zurückliegen und - soweit ersichtlich unstreitig - jedenfalls nicht mehr die Zeit ab dem Jahr 2000 umfassen. Darüber hinaus hat den eingereichten Unterlagen zufolge auch in der Vergangenheit nicht eine derartige kontinuierliche Tätigkeit des Antragstellers als (Stellvertretender) Leiter des Leitungs- und Tresorteams bzw. als (Stellvertretender) Kassenaufsichtsbeamter vorgelegen, wie sie seit mehr als 10 Jahren den Tätigkeitsbereich des Beigeladenen durchgängig geprägt hat und nunmehr dem Aufgabenspektrum des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens entspricht. In die gleiche Richtung deutet, dass der Antragsteller etwa in seinem Bewerbungsschreiben um die fragliche Stelle vom 8. März 2005 selbst angegeben hat: In den vergangenen Jahren, vor meiner Freistellung als Vorsitzender der Personalräte bei der Filiale I. , war ich in der Zentralen Geldversorgung als Aufsichtsbeamter Geldversorgung Metallgeld tätig" (Hervorhebungen durch den Senat). Darüber zu entscheiden, ob die frühere, zeitweise höherwertige Tätigkeit des Antragstellers bei einer Gesamtwürdigung unter Eignungsgesichtspunkten den bis in die aktuelle Zeit reichenden praktischen Erfahrungen des Beigeladenen im gesamten Barzahlungsverkehr nach Art und Umfang gleichzuachten ist oder - wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bekräftigt hat - Differenzierungen erlaubt, obliegt im Kern dem Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen Ermessens. Eine Überschreitung dieses Ermessens - etwa durch Anlegung ersichtlich sachwidriger Kriterien - vermag der Senat hier nicht festzustellen. Schließlich lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers auch nicht unter Einbeziehung des Benachteiligungsverbots von (insbesondere freigestellten) Mitgliedern des Personalrats, wie es in §§ 8 und 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG normiert ist, feststellen. Dass der Antragsteller nicht über die gleichen Eignungsvorteile verfügt, die hier nach dem Vorstehenden einen noch am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) orientierten - und insoweit sog. Hilfskriterien wie etwa dem Dienstalter vorgehenden - Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller begründen, steht nicht in einem hinreichend erkennbaren Bezug zu seiner Personalratstätigkeit und der diesbezüglichen bisherigen Teilfreistellung vom Dienst. Die Antragsgegnerin war deshalb nicht gehindert, auf die in Rede stehenden Eignungsvorteile - ggf. auch ausschlaggebend - mit abzustellen. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung gerade nicht darauf abgehoben, dass es dem Antragsteller in Anbetracht des durch die Freistellung geminderten Dienstumfangs allgemein an Fachwissen und / oder an Erfahrungswissen fehlt und er schon deshalb für den in Frage kommenden Dienstposten weniger geeignet wäre. Dem Besetzungsvorgang zufolge war der Antragsteller vielmehr unbeschadet seiner Freistellung und deren Umfang in den Kreis der geeigneten Bewerber einzubeziehen (vgl. etwa Vermerk vom 13. Mai 2005, Blatt 14 der Beiakte Heft 1). Ihm wurde durchaus zugute gehalten, dass - obwohl sein Fachwissen auf Tätigkeiten von vor 5 Jahren aufbaue - Grundwissen vorhanden und es möglich sei, dieses Wissen in absehbarer Zeit in dem erforderlichen Umfang auszubauen (vgl. Besetzungsvermerk vom 27. Mai 2005, Blatt 16 ff. der Beiakte Heft 1). Dass er gleichwohl im Ergebnis nicht ausgewählt worden ist, beruht letztlich nicht auf eigenen, dem geringen Umfang seiner Diensttätigkeit zuzuschreibenden Eignungsdefiziten, sondern darauf, dass einer seiner konkreten Mitbewerber, der Beigeladene, in besonderer Weise über einen fachlichen Verwendungsvorlauf verfügt, der ihm zugleich eine aus dem übrigen Bewerberfeld hervorstechende langjährige Verwendungsbreite mit dem entsprechend weitgreifenden Erfahrungswissen vermittelt hat. Hinzu kommt, dass dieser Verwendungsvorlauf dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens nach der grundsätzlich maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn in besonderer Weise entspricht. Derartige, ggf. auch von Zufällen wie der langfristigen Erkrankung eines Vorgesetzten und im Übrigen von der internen Geschäfts- bzw. Aufgabenverteilung abhängige besondere Umstände bzw. Entwicklungen stehen bei der gebotenen wertenden Betrachtung in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der für die Dienststelle typischen Weiterentwicklung eines beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds für den Fall, dass es nicht zu der Freistellung gekommen wäre (sog. fiktive Nachzeichnung des Werdegangs). Dass ggf. auch das betroffene Personalratsmitglied - ganz abstrakt gesehen - die Chance gehabt hat, den bisherigen Dienstposten des ausgewählten Beamten zu besetzen und damit die betreffende Sonderqualifikation" zu erreichen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. April 2005 - 1 A 2503 -, S. 5/6 des amtlichen Umdrucks. Zum einen hat ein Beamter keinen Anspruch auf Innehabung eines ganz bestimmten Dienstpostens oder auf einen bestimmten Zuschnitt seines Aufgabenbereichs, sodass der Antragsteller auch ohne seine Personalratstätigkeit und die Freistellung nicht ohne weiteres den bisherigen Dienstposten des Beigeladenen oder einen ausreichend vergleichbaren Dienstposten bei einer anderen Filiale hätte besetzen können; schon dies wäre von zahlreichen weiteren Umständen, darunter auch der Frage der eigenen Mobilität, abhängig gewesen. Zum anderen macht gerade auch die Einbeziehung des Antragstellers in das Feld der für den hier verfahrensgegenständlichen Dienstposten grundsätzlich geeigneten und chancenreichen Bewerber deutlich, dass weder die Personalratstätigkeit noch die Freistellung bzw. deren Umfang ein Grund gewesen sind, dass dem Antragsteller bestimmte höherwertige Dienstposten für ein berufliches Fortkommen von vornherein verschlossen geblieben wären. Schließlich leidet die Auswahlentscheidung im vorliegenden Zusammenhang auch nicht durchgreifend daran, dass die Antragsgegnerin jedenfalls während des Besetzungsverfahrens von einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers abgesehen hat. Es ist schon fraglich, ob ein (bis) zu 70 % freigestellter Personalratsvorsitzender wie in der fraglichen Zeit der Antragsteller aus Gründen des Benachteiligungsverbots nach §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG grundsätzlich beanspruchen kann, dass aus Anlass einer Bewerbung um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zusätzlich zu einer über die verbleibende dienstliche Tätigkeit gefertigten Beurteilung stets zwingend noch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung erfolgt, was das Verwaltungsgericht verneint hat. Vgl. allerdings in diesem Zusammenhang Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. März 2003 - 7 AZR 334/02 -, BAGE 105, 329 = PersV 2004, 69, wo bei Freistellung einer angestellten Lehrkraft in Höhe von etwa 85 % eine Nachzeichnung neben der Beurteilung für geboten erachtet wurde. Jedenfalls lässt sich hier ein Bedürfnis für eine solche (umfassende) fiktive Nachzeichnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht feststellen. Denn der Antragsteller hat unbeschadet des Umstandes seiner Freistellung aus Anlass der Stellenbesetzung im Jahr 2005 eine Spitzen(leistungs)beurteilung erhalten. Dass er im Wege der Nachzeichnung bezogen auf jenen Zeitpunkt eine noch bessere Beurteilung erlangen könnte, ist völlig unwahrscheinlich. Die nunmehr erhaltene Rangstufe 9 bewegt sich deutlich im Spitzenbereich der zuvor erlangten, auch schon vor der in Rede stehenden Freistellung (nach dem eigenen Vorbringen ab 1996) eher schwankenden Beurteilungsergebnisse (mehrfach nur Rangstufe 6). Auch auf der Eignungsebene ist dem Antragsteller im aktuellen Besetzungsverfahren das infolge seiner Freistellung zwangsläufig geringere allgemeine Erfahrungswissen nicht als seine Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten beachtlich mindernd entgegengehalten worden. Eine Gleichstellung mit dem jeweils bestgeeigneten" Mitbewerber kann er aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots, welches zugleich Begünstigungen untersagt, nicht verlangen; vielmehr kann insoweit nur eine Durchschnittsbetrachtung" bezogen auf den Werdegang vergleichbarer, vor Beginn seiner Freistellung entsprechend beurteilt gewesener Kollegen erfolgen. Im Zuge des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 ergänzende Ausführungen zur Frage der fiktiven Nachzeichnung gemacht, welche vom Senat für seine Entscheidung mit berücksichtigt werden können. Danach ergibt eine Vergleichsbetrachtung weder bezogen auf die Vergleichsgruppe Beamte der Besoldungsgruppe A 11 in I. noch bezogen auf alle seit Sommer 1999 nach A 12 beförderten Beamt(inn)en des Filialbereichs der Hauptverwaltung E. greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Verhältnis zur Mehrzahl bzw. dem Durchschnitt der betroffenen Beamtinnen und Beamten hinsichtlich seines beruflichen Aufstiegs benachteiligt worden wäre. Der Antragsteller ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Abgesehen von alledem würde selbst ein Verstoß gegen ein etwaiges Gebot zur laufbahnrechtlichen Nachzeichnung noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Antragsteller verlangen kann, dass er gerade für einen ganz bestimmten höherwertigen Dienstposten ausgewählt wird oder auch nur dessen Besetzung durch eine einstweilige Anordnung vorläufig stoppen kann. Dies gilt zumal dann, wenn ein anderer Bewerber - wie hier der Beigeladene - für diesen Dienstposten eine besondere Eignung aufweist und der Antragsteller selbst die betreffenden Aufgaben wegen Fortsetzung, hier sogar Aufstockung der Freistellung (bis auf Weiteres) gar nicht wahrnehmen will. In diesem Zusammenhang weist der Senat schließlich noch darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des BAG der Arbeitgeber (bzw. Dienstherr) durch das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsgebot nicht gehindert ist, seine Auswahlentscheidung letztlich maßgeblich an den Grundsätzen des Art. 33 Abs.2 GG, zu denen auch die Eignung zählt, zu orientieren. Vgl. BAG, z.B. Urteil vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 -, BAGE 98, 164 = PersR 2002, 39. Ob das betroffene freigestellte Personalratsmitglied auf der Grundlage einer Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs evtl. beanspruchen kann, auf irgendeinem (anderen) Dienstposten bzw. einer evtl. haushaltsrechtlich vorgesehenen besonderen Planstelle in ein höheres Statusamt (hier: A 12) befördert zu werden, oder ob es mit Blick auf eine etwaige Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots durch seine Nichtberücksichtigung wenigstens Sekundäransprüche etwa auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer entgangenen höheren Besoldung mit Erfolg geltend machen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; soweit dem Beigeladenen eigene Kosten entstanden sein sollten, sind diese mit Blick auf das wegen fehlender Antragstellung nicht vorhandene eigene Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) aus Gründen der Billigkeit nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.