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Beschluss

18 A 205/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.18A205.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Zulassungsantrag genügt schon formell nicht den Anforderungen, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser Regelung sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt und konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, 415. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Mit dieser wird zwar geltend gemacht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, so dass die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO immerhin benannt werden. Im Weiteren fehlt es allerdings an der erforderlichen differenzierten, auf die bezeichneten Zulassungsgründe einerseits und die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung andererseits bezogenen Darlegung, warum diese Zulassungsgründe gegeben sein sollen. Vielmehr wird mit der Begründung des Zulassungsantrags - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Berufung - die nach Auffassung der Kläger im Ergebnis unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen, ohne - was einen weiteren beachtenswerten Mangel darstellt - zwischen der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich der drei Kläger zu differenzieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die Begründung des Zulassungsantrags einem der gesetzlichen Zulassungsgründe und zudem einem der Kläger zuzuordnen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. November 2002 - 18 A 4142/02 - und vom 7. Juli 2005 - 18 A 1152/05 -. Ergänzend sei hinsichtlich des hier auch und möglicherweise vornehmlich in Betracht zu ziehenden Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darauf hingewiesen, dass sich solche aus der Begründung des Zulassungsantrags, auf die allein abzustellen ist, nicht ergeben. Die Kläger wenden sich ausschließlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW normierte Jahresfrist vom Beklagten eingehalten worden ist. Nach ihrer Ansicht hatte dieser jedenfalls im Januar 2001 Kenntnis von den Tatsachen, die ihn zur Rücknahme der den Klägern zu 1. und 2. erteilten Aufenthaltserlaubnisse durch den hier angefochtenen Bescheides vom 21. Januar 2002 veranlassten. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die genannte Jahresfrist ist anerkannt, dass diese erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die weitere für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, NVwZ 2004, 113, und vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485. Dies war vorliegend erst der Fall mit der Rücknahme der dem Vater der Klägerin zu 1. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 9. Mai 2001. Denn jener war der Stammberechtigte für die Klägerin zu 1. und über sie auch für die Kläger zu 2. und 3, die ihrerseits ihr Aufenthaltsrecht von der Klägerin zu 1. ableiteten. Hierzu wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Wenn sich somit aus der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben, dann vermögen dieselben Gründe auch nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu führen. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, inwieweit die arglistige Täuschung durch einen Stammberechtigten seinen Kindern und Enkelkindern zuzurechnen ist, stellt sich hier im Rahmen des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht. Denn - wie bereits verdeutlicht - die letzte für die hier angefochtene Entscheidung erhebliche Tatsache war nicht die Täuschungshandlung des Stammberechtigten sondern der an diesen gerichtete o.g. Bescheid vom 9. Mai 2005. Abschließend sei angemerkt, dass die Kläger vorbehaltlich eventueller nicht aktenkundiger Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Einzelfalls, insbesondere der in Deutschland gewachsenen Bindungen, zu den Personen gehören könnten, denen nach § 25 Abs. 5 AufenthG bei Zugrundelegung des diese Regelung tragenden gesetzgeberischen Willens unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 - was zu prüfen dem Senat aus den aufgezeigten prozessualen Gründen verwehrt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.