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Beschluss

20 A 3951/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.20A3951.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 200.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 200.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Zwar ist seine Begründung entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I Seite 2198, nicht innerhalb von zwei Monaten nach der am 20. Juli 2004 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Vielmehr ist die Begründungsschrift vom 17. September 2004 an diesem Tag dem Verwaltungsgericht übermittelt worden und nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht erst am 27. September 2004 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Das führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Die Einreichung der Begründung beim Verwaltungsgericht entspricht § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 30. August 2004 geltenden Fassung. Dahingehend war die Klägerin auch durch die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unterrichtet worden. Die Rechtsmittelbelehrung war ursprünglich richtig, gab aber ab dem 1. September 2004 als Folge der Neufassung des § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO die Rechtslage nicht mehr zutreffend wieder. Unter diesen Umständen ist der Klägerin, hält man § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der neuen Fassung für anwendbar auf am 1. September 2004 - wie hier - laufende Fristen zur Antragsbegründung - vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 ZB 04.2215 -, NJW 2005, 2634 - und des Weiteren die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung für nach wie vor ordnungsgemäß - vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2005 - 8 ZB 04.2279 -, NVwZ-RR 2005, 736 -, jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Es gereicht der Klägerin nicht zum Verschulden, dass ihre Verfahrensbevollmächtigten im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil gehandelt haben. Funktion einer Rechtsmittelbelehrung ist es, verlässlich Auskunft zu geben über die wesentlichen Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, und zwar unabhängig davon, ob diese dem Rechtsschutzsuchenden tatsächlich nicht bekannt sind und ob er rechtskundig vertreten wird. Mit dem Zweck einer Rechtsmittelbelehrung sicherzustellen, dass niemand aus Unklarheit der Rechtslage eines Rechtsbehelfes verlustig geht, ist es zumindest in aller Regel nicht vereinbar, dem Rechtsschutzsuchenden und/oder seinen bevollmächtigten Vertretern (§ 85 ZPO, § 173 VwGO) als Verschulden vorzuwerfen, sich nicht über das hinweggesetzt zu haben, was mit der Rechtsmittelbelehrung verlautbart worden ist. Der Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Klage angegriffene Regelung I.2 des Bewilligungsbescheides, wonach das Recht zur Grundwasserförderung nur soweit und in dem Umfang erteilt wird, wie zuvor die rechtlich zulässige Fördermenge nach dem preußischen Wasserrecht "F. " vom 3. Februar 1925 rechtswirksam zum Erlöschen gebracht worden ist, als von dem Ermessen gedeckt angesehen, das der Funktionsvorgängerin des Beklagten bei der Bewilligung des neuen Wasserrechts zukam. Ermessensfehler zum Nachteil der Klägerin hat das Verwaltungsgericht verneint. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Das Ermessen hinsichtlich der Zulassung einer Gewässerbenutzung dient der mit dem Wasserhaushaltsgesetz bezweckten geordneten, haushälterischen Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG). Es wird daher dadurch bestimmt, dass die wasserwirtschaftlich relevanten Gesichtspunkte zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu bewahren sind und eine gerechte Verteilungsordnung geschaffen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1987 - 4 C 36.84 -, ZfW 1988, 344. Die Verknüpfung des durch die Bewilligung neu gewährten Rechts für die Förderung von Grundwasser in N. und des alten Rechts für die Gewinnungsanlage F. beruht auf dem Gedanken der Bedarfsdeckung und ist, gemessen an den vorstehend genannten Zielen, sachlich gerechtfertigt. Durch das neue Recht soll die Klägerin in die Lage versetzt werden, die von ihr als zur Versorgung erforderlich prognostizierte Wassermenge insgesamt gewinnen zu können, ohne ihr aber eine rechtliche Absicherung eines darüber hinausgehenden und für die Versorgung nicht notwendigen Vorrats an Wasser zu gewähren. Die für das neue Recht zugunsten der Klägerin anerkannte Versorgungslücke im Umfang von 1 Mio. m³/Jahr beruht auf der Annahme, dass die Ausnutzung des an sich ebenfalls die Belieferung des Versorgungsgebietes ermöglichenden alten Rechts lediglich mit 0,35 Mio. m³/Jahr zur Gesamtversorgung beiträgt. Dass eine sachlich nicht hinreichend veranlasste individuelle Bevorratung mit Wasser und eine dies gestattende behördliche Zulassung der geordneten Bewirtschaftung der Gewässer zuwider läuft, kommt darin zum Ausdruck, dass bei Nichtausübung oder erheblicher Unterschreitung des Umfangs einer zugelassenen Benutzung sogar schon gewährte Benutzungsrechte sowie Rechte und Befugnisse nach altem Recht ohne Entschädigung widerrufen werden können (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 WHG); Erlaubnisse sind von vornherein widerruflich (§ 7 Abs. 1 WHG). In der Konsequenz der Bedarfsermittlung für das neue Recht liegt es daher, zwischen diesem und dem alten Recht auch auf rechtlicher Ebene eine innere Verbindung herzustellen. Davon geht die Klägerin selbst aus. Das von ihr bei der im Bewilligungsbescheid gewählten Konstruktion einer solchen Verbindung gesehene Problem der örtlichen Zuständigkeit einerseits der Funktionsvorgängerin des Beklagten für die Gewährung des neuen Rechts und andererseits der Bezirksregierung Arnsberg für einen etwaigen Widerruf des alten Rechts stellt sich nicht. Das neu bewilligte Recht ist bedarfsorientiert bezogen auf das im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg gelegene Versorgungsgebiet der Klägerin. Ebenfalls der Versorgung dieses Gebietes dient die Gewinnungsanlage F. . Dementsprechend leuchtet das Konzept der Bewilligungsbehörde, die Erforderlichkeit der begehrten Gewässerbenutzung auf der Basis einer Bilanzierung des Gesamtversorgungsbedarfs der Klägerin und der ihr hierfür schon zur Verfügung stehenden, rechtlich abgesicherten Fördermengen zu ermitteln und die noch nicht anderweitig gedeckte Bedarfslücke zu schließen, sich hierauf aber auch zu beschränken, ebenso ohne weiteres ein wie die Erwägung, die Klägerin alternativ auf das Wasser aus der Anlage F. zu verweisen. Für die Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse ist es ohne Belang, dass die zu bewilligende Förderung in N. und die bereits zugelassene Förderung in F. nicht im Zuständigkeitsbereich derselben Wasserbehörde liegen; zur Geltendmachung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse war die Funktionsvorgängerin des Beklagten als diejenige Behörde berufen, die über das neue Benutzungsrecht zu entscheiden hatte. I. 2 des Bewilligungsbescheides enthält auch keinen Widerruf des alten Rechts und nimmt auch nicht in sonstiger Weise der Bezirksregierung Arnsberg zuständigkeitshalber zugewiesene Entscheidungsbefugnisse regelnd wahr. Vielmehr wird die Abhängigkeit des neuen Rechts von dem alten Recht dergestalt geregelt, dass die Klägerin es selbst in der Hand hat, ersteres zur Rechtswirksamkeit dadurch zu bringen, dass sie das alte Recht - teilweise - aufgibt. Es ist nicht zweifelhaft, dass ihr dies durch Abgabe von Verzichtserklärungen möglich ist und dass insoweit ein Widerruf oder eine verbindliche Klärung der Widerrufsvoraussetzungen entbehrlich ist. Auf die Gründe dafür, dass die Klägerin das alte Recht lediglich teilweise ausnutzt, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist der Aspekt der Gewährung von Benutzungsrechten nicht über den insgesamt anzuerkennenden Bedarf hinaus. Dadurch wird die Klägerin der Sache nach daran festgehalten, dass das auf der Grundlage des neuen Rechts zu gewinnende Wasser die Versorgungslücke schließen soll, die wegen qualitativer Beeinträchtigungen des in der Anlage F. zu fördernden Wassers entstanden ist. Die Klägerin jedenfalls der Zielrichtung nach auch rechtlich so zu stellen, wie sich der von ihr geltend gemachte Versorgungsbedarf tatsächlich darstellt, ist in sich unabhängig von einer Widerrufbarkeit des alten Rechts sachgerecht, zumal der Versorgungsbeitrag der Anlage F. mit 0,35 Mio. m³/Jahr trotz zum Teil beträchtlich höherer Fördermengen in den letzten Jahren und des ungewissen Ausmaßes der zukünftigen Ausfälle aus Sicherheitsgründen niedrig angesetzt worden ist. Der im Bewilligungsbescheid weiter angeführte Gesichtspunkt der "Rechtsklärung" ist nicht zu beanstanden. Er greift die Aussagen zur Feststellung des Gesamtbedarfs auf und bezieht sich auf eine alternativ anstelle von I.2 des Bewilligungsbescheides erwogene Regelung, das Ruhen des alten Rechts anzuordnen, also auf seine Ausübung zuzugreifen. Ein solches Nebeneinander des neuen und des alten Benutzungsrechts für die der Bewilligung einheitlich zugrunde gelegte Wasserbedarfsmenge von 1 Mio. m³/Jahr wird abgelehnt. Das ist, weil das Ruhen auf unabsehbare Zeit, angesichts der 30jährigen Laufzeit des neuen Rechts zumindest langfristig, angelegt sein müsste, bei Ablauf des Zeitraums des Ruhens die dann bestehende Situation erneut rechtlich zu bewältigen wäre und das langjährige Innehaben des alten Rechts im Umfang seiner Nichtausnutzung einer am aktuellen und absehbaren zukünftigen Bedarf ausgerichteten Bewirtschaftung widersprechen würde, sachlich begründet und frei von Rechtsfehlern. Die von der Klägerin vorgebrachte Interpretation, die "Rechtsklärung" ziele auf einen der Bewilligungsbehörde entzogenen "vereinfachten" Widerruf des alten Rechts, blendet aus, dass der Klägerin keine Verpflichtung auferlegt und in den Fortbestand des alten Rechts behördlich nicht eingegriffen wird. Die Klägerin wird im Gegenteil in die Lage versetzt, in eigener Abwägung der Vor- und Nachteile des alten Rechts sowie des nunmehr bewilligten Rechts das bedarfsadäquate neue Recht wirksam werden zu lassen. Ihr bleibt es lediglich verwehrt, bezogen auf ihren einheitlichen Bedarf sowohl das neue Recht zu bekommen als auch an dem alten Recht - ungekürzt - festzuhalten. Das bedeutet nicht die Ausübung eines unzulässigen Drucks auf die Klägerin. Auch eine Gewässerbenutzung für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung unterliegt der gesetzlichen Benutzungsordnung und damit den Kriterien für eine sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer. Ein bestehendes altes Recht verschafft keine über seinen Bestand hinausführenden Privilegien in Bezug auf die Gewährung eines neuen Benutzungsrechts, beinhaltet vor allem keine Rechtsposition dahin, dass eine wegen Ausfalls der durch das alte Recht gesicherten Wasserförderung faktisch unumgängliche Wasserförderung an anderer Stelle nicht nach Maßgabe der aktuell geltenden Zulassungskriterien erteilt wird. Ein Wasserrecht, das - wie hier bezogen auf den Umfang - nicht zweckentsprechend genutzt wird und auf unabsehbare Zeit nicht zweckentsprechend genutzt werden kann und bei dem erst nach ungewissen zukünftigen Entwicklungen eine tatsächliche Gewässerbenutzung zu erwarten ist, ist nicht mehr als eine bloß formale Rechtsposition. Deren Bewahrung macht Sinn ausschließlich im Hinblick auf das Offenhalten möglicher Optionen für die Zukunft, reserviert allerdings einen Teil des begrenzten Wasserschatzes für den Zugriff des Rechtsinhabers und entzieht diesen Anteil so der allgemeinen Verteilungsordnung. Die dieser Ordnung zugrunde liegenden wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen muten es demjenigen, der ein zusätzliches Wasserrecht für den- selben Zweck beansprucht, zu, mit einer den anzuerkennenden tatsächlichen Bedürfnissen angepassten Ausstattung an Rechten oder Befugnissen auszukommen. Soweit die Klägerin beanstandet, maßgeblich für die Bedarfsberechnung sei nicht das alte Recht, sondern allein dessen Ausnutzbarkeit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, ergibt sich im Hinblick auf die in Frage stehende Verknüpfung der Wasserrechte nichts anderes. I. 2 des Bewilligungsbescheides verhält sich nicht über eine vollständige Aufgabe des für die Anlage F. bestehenden alten Rechts, sondern über eine Aufgabe in dem Umfang, der der Klägerin als neues Recht gewährt wird. Die Auffassung der Klägerin, die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG für einen auch nur teilweisen Widerruf des alten Rechts oder seine Berücksichtigung im Sinne von I.2 des Bewilligungsbescheides seien nicht gegeben, weil das alte Recht als Vorkehrung für den Notfall anzusehen sei und benötigt werde, trifft nicht zu. In die Bedarfsberechnung für das neue Recht sind mehrere Faktoren eingestellt worden mit dem Ziel, versorgungsmäßig "auf der sicheren Seite" zu liegen; der pauschale Sicherheitszuschlag ist u. a. mit dem Aspekt der Kompensation einer der Heberanlagen begründet worden. Die Klägerin zeigt nichts auf, was den Schluss zulassen könnte, diese Sicherheiten seien insgesamt zu gering bemessen. Ein darüber noch hinausgehendes Wasserrecht läuft darauf hinaus, zu Lasten der potentiell Betroffenen und der realen behördlichen Möglichkeiten zur Bewirtschaftung der Gewässer Wasserrechte losgelöst von konkreten und hinreichend exakt zu prognostizierenden Bedarfssituationen, letztlich gestützt auf lediglich nicht auszuschließende Störfälle, zu begründen. Die Klägerin zeigt keine Tatsachen dafür auf, dass eine solche Vorsorge ungeachtet naheliegender Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zum Schutz der Gewässer allgemein dem anerkannten wasserwirtschaftlichen Sicherheitsstandard entspricht oder doch unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen bei ihren Anlagen angezeigt ist. Dass die Klägerin sich zu der nicht vollständigen Ausnutzung des alten Rechts deswegen gezwungen sieht, weil die Qualität des in der Anlage F. zu gewinnenden Wassers als Folge u. a. industrieller Tätigkeiten Dritter Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, ist für die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG, wonach es auf die Tatsache der teilweisen Nichtausübung des Rechts ankommt, nicht entscheidungserheblich. Die von der Klägerin anstelle von I.2 des Bewilligungsbescheides vorgeschlagene Regelung, alle Wasserrechte übergreifend auf eine zulässige Gesamtfördermenge von 5,1 Mio. m³/Jahr zu begrenzen, stellt entgegen dem Antragsvorbringen kein gleich wirksames, aber milderes Mittel dar. Auszugehen ist insofern von der nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Konzeption der Bewilligung, der Klägerin insgesamt (lediglich) bedarfsangepasste Wasserrechte einzuräumen. Durch eine auf alle Wasserrechte bezogene Höchstentnahmemenge bei gleichzeitiger (Fort-)Geltung der einzelnen Wasserrechte in deutlich überschießendem Umfang kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Das Anliegen der Klägerin, das alte Recht ungekürzt vorzuhalten, um es zukünftig unter noch unbestimmten Bedingungen stärker ausnutzen zu können als prognostiziert, führt zu einem den tatsächlichen Bedarf übersteigenden Überschuss an Rechten und ist unter diesem Gesichtspunkt gerade unverträglich. Wasserwirtschaftlich sind Vorteile der von der Klägerin befürworteten Lösung unter den gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht zu erkennen. Denn, legt man die im Bewilligungsbescheid angenommene Bedarfsentwicklung zugrunde, muss sowohl die Anlage F. in Betrieb bleiben als auch die neue Anlage in Betrieb genommen werden, was dort potentiell zu bislang nicht vorhandenen Betroffenheiten Dritter führt. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nach dem Vorstehenden nicht auf. Die Klägerin greift insoweit im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte auf, die sie in Bezug auf ernstliche Richtigkeitszweifel gleichfalls vorbringt und die die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern, weil I.2 des Bewilligungsbescheides mit anerkannten Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung übereinstimmt. Insbesondere ist festzuhalten, dass bei der Bedarfsberechnung für das neue Recht als Deckungsbeitrag der Anlage F. eine Fördermenge von nur 0,35 Mio. m³/Jahr in Ansatz gebracht worden ist, weil - so die Klägerin auch im Parallelverfahren 20 A 3950/04 - mehr als diese Menge nicht verlässlich gewonnen werden kann, und I.2 des Bewilligungsbescheides ein Aufgeben des alten Rechts nur im Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des neuen Rechts verlangt. Der Umfang der Verfahrensakte und die Dauer des Bewilligungsverfahrens sind, was das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten angeht, nicht aussagekräftig. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Umstände gerade auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende "Anrechnung" des alten Rechts zurückzuführen sind. Der Bewilligungsantrag ist im April 1999 gestellt und mit Bescheid vom 28. Mai 2003 beschieden worden, nachdem u. a. der Frage, ob und in welchem Umfang überhaupt zugunsten der Klägerin ein Bedarf für ein zusätzliches Wasserrecht anzuerkennen ist, und den vorgebrachten Bedenken gegen eine Wassergewinnung gerade an diesem Standort nachgegangen worden ist. Rückschlüsse auf besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in I.2 des Bewilligungsbescheides enthaltenen Regelung, die auf der Annahme des Bedarfs beruht, lässt das nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nicht zu. Schon die Entscheidungserheblichkeit der Frage erschließt sich nicht. Entscheidungserheblich kann nach dem Bewilligungsbescheid allein sein, ob der Aspekt einer "Rechtsklärung" bei der Bewilligung eines Wasserrechts, das neben ein für denselben Verwendungszweck bestehendes und lediglich teilweise ausgenutztes altes Wasserrecht tritt, in der Weise berücksichtigt werden kann, dass zur Verknüpfung beider Rechte eine Regelung mit dem Inhalt von I.2 des Bewilligungsbescheides getroffen wird. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass insofern ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen könnte. Prinzipielle, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles unabhängige rechtliche Hindernisse aus Gründen der begrenzten örtlichen Zuständigkeit scheiden, wie ausgeführt, insofern schon deshalb aus, weil die Bewilligungsbehörde dafür zuständig ist, die durch das Vorhaben berührten wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F., §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG n. F. Es ist sachgerecht, die Bemessung des Streitwertes am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Fortbestand des alten Wasserrechts im bisherigen Umfang auszurichten. In Rede steht der Verlust des Rechts zur Entnahme von bis zu 1 Mio. m³ Wasser/Jahr, der sich mangels Befristung des Rechts wirtschaftlich auf unbestimmte Zeit jährlich wiederkehrend aktualisiert. Das alte Recht verkörpert daher auch unter Berücksichtigung dessen, dass es von der Klägerin derzeit nicht in vollem Umfang nutzbringend ausgeschöpft wird, einen wirtschaftlichen Wert in ganz erheblicher Größenordnung. Eine Bewertung mit 200.000,- EUR ist erforderlich, aber auch angemessen.