Beschluss
6 A 1473/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0313.6A1473.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanz-lichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanz-lichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin bestand, nachdem sie am 00.00.0000 das 35. Lebensjahr vollendet hatte, am 00.00.0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Seit dem 00.00.0000 steht sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie erstrebt mit der Klage eine Verpflichtung des beklagten Landes, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) überschritten, eine Ausnahme hiervon gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gelte nicht als erteilt, und das beklagte Land habe eine individuelle Ausnahmebewilligung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Höchstaltersgrenze verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und sei auch mit europäischem Recht vereinbar. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gelte nicht als erteilt, weil die Klägerin an dem Tage, an dem sie (mit Datum vom 00.00.0000) formularmäßig Ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beantragt habe, bereits 35 Jahre alt gewesen sei. Ob sie gemäß einem von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 00.00.0000 zuvor (vor Vollendung des 35. Lebensjahres) bei der Bezirksregierung einen formlosen Antrag auf spätere Verbeamtung" gestellt habe, könne dahinstehen. Auch wenn das zu bejahen sein sollte, habe es sich jedenfalls nicht, wie erforderlich, um einen förderungsfähigen Antrag gehandelt. Denn zu jenem Zeitpunkt habe die Klägerin, da sie die Zweite Staatsprüfung erst später, am 00.00.0000 nach Vollendung des 35 Lebensjahres, abgelegt habe, die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt. Schließlich könnten zwar gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. LVO auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber habe die Erteilung einer derartigen Ausnahme jedoch an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen würden, und die im Rahmen des § 114 VwGO diesbezüglich vorzunehmende gerichtliche Kontrolle ergebe keinen Ermessensfehler bei der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. In diesem Zusammenhang lasse sich nichts zu Gunsten der Klägerin daraus herleiten, dass das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung mit Runderlass vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001, für neu einzustellende Bewerber mit Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen habe. Zum Einen vertrete die Klägerin kein Mangelfach. Zum Anderen liege entgegen ihrer Ansicht kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wegen einer Ungleichbehandlung von Mangelfach-lehrern" und Nichtmangelfachlehrern" vor. Da mit der Ausnahmeregelung legitimerweise Lehrkräfte für Mangelfächer gewonnen werden sollten, handele es sich um ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Des Weiteren könne die Klägerin keine Ausnahme unter Hinweis darauf beanspruchen, der Dienstherr habe sie nicht über die bestehende Höchstaltersgrenze aufgeklärt. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete keine dahingehende Belehrung. Auch sonstige einzelfallbezogene Gründe für die Zulassung einer Ausnahme von dem Höchstalter seien nicht ersichtlich. Insbesondere begründeten besondere Qualifikationen oder soziale Dienste keinen atypischen Ausnahmefall. Die Klägerin macht geltend: Sie sei nicht als laufbahnrechtlich überaltert anzusehen. Denn ihr komme die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zugute. Bei der Stellung ihres Verbeamtungsgesuchs vom 1. Oktober 2001 sei sie noch nicht 35 Jahre alt gewesen. Insoweit sei unschädlich, dass sie die Laufbahnprüfung (die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I) erst später und erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres abgelegt habe. Denn bei der Stellung des Verbeamtungsgesuchs hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sie die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllen werde, und es bestehe auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang mit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung. Weitergehende Anforderungen stelle § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht. Dem Verwaltungsgericht sei auch nicht darin zu folgen, das beklagte Land habe in ihrem Falle von der ermessensweisen Erteilung einer Ausnahme von dem Höchstalter von 35 Jahren absehen dürfen. Diese Weigerung sei willkürlich. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Mangelfacherlass" vom 22. Dezember 2000 die Anforderungen an das Höchstalter für eine Verbeamtung ohne triftigen Grund aufgeweicht" habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebe es keinen sachlichen Grund für die diesbezügliche Besserstellung von Mangelfachlehrern" gegenüber Nicht- mangelfachlehrern" wie ihr. Denn die Heraufsetzung des Höchstalters für eine Verbeamtung sei allein nicht geeignet, mehr Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen. Unabhängig davon sei bei ihr jedenfalls aufgrund ihres Lebenslaufs eine Ausnahme von dem Höchstalter möglich; damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Aus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe allerdings als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung) gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Ihr insoweit allein in Betracht kommender Antrag auf spätere Verbeamtung" vom 00.00.0000 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Der Normgeber ließ sich bei dem Erlass des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO davon leiten, dass der Bewerber, der einen förderungsfähigen Einstellungsantrag gestellt hat, eine Überalterung nicht zu vertreten hat, die auf den Besonderheiten eines Verwaltungsverfahrens beruht. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze dürfen deshalb nicht dadurch eröffnet werden, dass der Bewerber sich (im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO) bereits auf Vorrat" bewirbt, obwohl er die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -, Der Öffentliche Dienst 2001, 126, n.w.N., sowie Beschluss vom 22. September 2003 - 6 A 3861/02 -. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend. Bei der Stellung des Antrags auf spätere Verbeamtung" hatte die Klägerin die Zweite Staatsprüfung noch nicht abgelegt. Dies erfolgte erst gut einen Monat später, als sie das 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Unter diesen Umständen war der gewissermaßen im Vorgriff auf den Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen gestellte Verbeamtungsantrag nicht förderungsfähig. Davon ging offenbar auch die Klägerin selbst aus, indem sie um eine spätere" Verbeamtung nachsuchte und sich sodann mit Datum vom 00.00.0000 (formularmäßig) um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewarb. Ihr Vorbringen, es seien keine Zweifel daran gerechtfertigt gewesen, dass sie die Laufbahnprüfung im November 0000 bestehen werde, führt nicht zu einer ihr günstigeren Sicht. Entscheidend ist, dass sie (anders als die Klägerin in dem mit Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -, a.a.O., entschiedenen Fall) die Zweite Staatsprüfung erst ablegte, als sie die Höchstaltersgrenze überschritten hatte. Derartige Fälle sind vom Zweck der Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Zeitdauer des Einstellungsverfahrens nicht zum Nachteil des Bewerbers bei der Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung zu berücksichtigen, nicht mehr umfasst. Des Weiteren hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das beklagte Land in ihrem Falle eine ermessensweise Ausnahme von dem Höchstalter für eine Verbeamtung hätte bewilligen müssen. Ihr ist nicht darin zuzustimmen, die Nichtbewilligung einer Ausnahme sei willkürlich, weil das beklagte Land die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren durch die Einführung einer allgemeinen Ausnahme von bis zu 10 Jahren durch den erwähnten ministeriellen Runderlass vom 22. Dezember 2000 in unzulässiger Weise aufgeweicht" habe. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese allgemeine Ausnahme für neu einzustellende Bewerber mit den in dem Runderlass bezeichneten Mangelfächern, zu denen die Klägerin nicht gehört, auf Erwägungen beruht, denen sich eine Sachgerechtheit nicht absprechen lässt. Der aus dem Runderlass ersichtliche Zweck, Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, bietet, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, m.w.N. (ständige Rechtsprechung). Die Auffassung der Klägerin, die Heraufsetzung des Höchstalters" für eine Verbeamtung bei Lehramtsbewerbern mit Mangelfächern gehe ins Leere, weil dies keinen hinreichenden zusätzlichen Anreiz biete, in den öffentlichen Schuldienst einzutreten, ist irrelevant. Es handelt sich dabei um eine durch nichts erhärtete Vermutung der Klägerin. Außerdem hängt die Bewertung, ob eine laufbahnrechtliche Regelung des Dienstherrn auf sachlichen Gründen beruht, nicht davon ab, ob die Regelung sich als erfolgreich erweist oder nicht. Schließlich ist nicht dargelegt, dass das beklagte Land eine ermessensweise Ausnahme von dem Höchstalter für eine Verbeamtung wegen des Lebenslauf der Klägerin, der nach ihrer Auffassung atypisch ist, hätte bewilligen müssen. Sie bezieht sich in soweit offenbar auf den von ihr mit Datum vom 00.00.0000 (nach ihrer Einstellung im Angestelltenverhältnis) gestellten, mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen abschlägig beschiedenen formlosen Antrag auf Verbeamtung", in welchem sie unter Hinweis auf ihre frühere berufliche Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft ausgeführt hat, sie arbeite sehr souverän und erfülle somit ganz besonders die Anforderungen, die heute an die Lehrerpersönlichkeit gestellt werden", darüber hinaus weise sie in ihrer Biographie zahlreiche soziale Dienste auf". Der Umstand, dass sie sich als besonders qualifizierte Lehrerin betrachtet, gibt für sich gesehen jedoch noch keinen greifbaren Hinweis auf einen Ermessensfehler des beklagten Landes bei der Entscheidung, in ihrem Falle eine Ausnahme von dem Höchstalter nicht zu bewilligen. Zudem hat das Verwaltungsgericht sich, anders als die Klägerin vorträgt, mit diesem Aspekt durch die Ausführungen in seinem Urteil, besondere Qualifikationen oder soziale Dienste begründeten keinen atypischen Ausnahmefall, durchaus - wenn auch nicht im Sinne der Klägerin - auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4b, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. einschlägig ist. Zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - hingewiesen. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).