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Beschluss

6 A 3574/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0313.6A3574.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin bestand am 30. September 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Am 22. März 2002 wurde sie 35 Jahre alt. Seit dem 1. August 2003 arbeitet sie als Lehrerin im unbefristeten Angestelltenverhältnis an einer Hauptschule im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Zuvor hatte das beklagte Land sie zum 8. April 2002 durch befristeten Arbeitsvertrag eingestellt; Grundlage hierfür war ein Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-42.1/20.00- 12/2001, durch welchen die befristete Einstellung von Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, die sich - wie die Klägerin in ihrem Fach Mathematik - vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung verpflichteten, sowie nach Abschluss der Weiterqualifizierung eine - der Klägerin erteilte - unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I sowie die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorgesehen war. Mit der Klage verfolgt die Klägerin eine Verpflichtung des beklagten Landes, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hilfsweise, über ihr Verbeamtungsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten, und eine Ausnahme hiervon greife nicht ein bzw. sei von dem beklagten Land ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Die der Einstellung zum 1. August 2003 vorangegangene befristete Einstellung zum 8. April 2002 sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Abgesehen davon sei die Klägerin auch schon am 8. April 2002 laufbahnrechtlich überaltert gewesen. Auf das Datum des befristeten Arbeitsvertrags (20. März 2002, zwei Tage vor dem 35. Geburtstag der Klägerin) komme es dabei nicht an, da § 6 Abs. 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO) auf den Zeitpunkt der Einstellung, also des Arbeitsbeginns, abstelle. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, dass die die Geburt und die Betreuung ihrer beiden während des Lehramtsstudiums geborenen Kinder die maßgebliche Ursache für die verspätete Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst gewesen seien. Auch die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO, wonach eine Ausnahme von dem Höchstalter als erteilt gelte, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung) gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolge, greife nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Selbst wenn ein an die Bezirksregierung E. gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 4. (richtig: 2.) März 2002 als Antrag im Sinne dieser Vorschrift zu werten sei, sei ihre (unbefristete) Einstellung zum 1. August 2003 jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres danach erfolgt. Ermessensfehler des beklagten Landes bei der Nichtbewilligung einer Ausnahme von dem Höchstalter für eine Verbeamtung ließen sich nicht feststellen. Insbesondere könne die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001, betreffend die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für neu einzustellende Bewerber in Mangelfächern berufen. Da sie an einer Hauptschule in den Klassen 5 bis 10 unterrichte, aber nicht über die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I - auch nicht in dem Mangelfach Mathematik, für das sie lediglich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis erhalten habe - verfüge, unterfalle sie nicht der Nr. I dieses Runderlasses. Diese betreffe ermessensfehlerfrei nur Bewerber mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung. Nr. III des Runderlasses erfasse den Fall der Klägerin ebenfalls nicht. Ihre befristete Einstellung zum 8. April 2002 sei keine "Vorgriffseinstellung" gewesen, auf die nach Nr. III des Runderlasses bei der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze ausnahmsweise abzustellen sei. Zudem sei sie, wie bereits ausgeführt, schon am 8. April 2002 35 Jahre alt gewesen. Die Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie nicht laufbahnrechtlich überaltert. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags - 20. März 2002 - sei sie noch nicht 35 Jahre alt gewesen, und das sei der für die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze entscheidende Zeitpunkt. Darauf, dass dieser Arbeitsvertrag eine Beschäftigung erst seit dem 8. April 2002 (nach ihrem 35. Geburtstag am 22. März 2002) beinhaltet habe, komme es nicht an. Maßgebend sei - entsprechend der Aushändigung der Ernennungsurkunde bei Beamten - der Formalakt, also hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Auch sei unschädlich, dass sie gemäß dem Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2003 erst seit dem 1. August 2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Denn Nr. II des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 bestimme, dass sich bei Lehrkräften, die für fünf Jahre befristet in den Grundschulbereich eingestellt und nach diesen fünf Jahren in das Beamtenverhältnis übernommen würden, die Höchstaltersgrenze nach dem Zeitpunkt der zunächst befristeten Einstellung im Angestelltenverhältnis richte. Des Weiteren sei in Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 geregelt, dass bei durch "Vorgriffseinstellung" eingestellten Lehrern insoweit auf den Zeitpunkt der Begründung des befristeten Angestelltenverhältnisses abzustellen sei. Demnach werde in diesem Runderlass (generell) vorgegeben, dass bei der Bewertung, ob die Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung überschritten sei, der Beginn des dem Dauerbeschäftigungsverhältnis vorgeschalteten befristeten Arbeitsverhältnisses maßgebend sei. Dass als Zeitpunkt ihrer Einstellung spätestens der 8. April 2002 anzusehen sei und dass sie jedenfalls unter Hinzunahme der Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht "überaltert" sei, ergebe sich auch aus Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihre befristete Einstellung zum 8. April 2002 eine "Vorgriffseinstellung" gewesen und komme ihr die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zugute. Denn sie habe mit dem erwähnten Schreiben vom 2. März 2002, also vor Vollendung des 35. Lebensjahres, ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beantragt, und ihre Einstellung sei innerhalb eines Jahres danach - spätestens am 8. April 2002 mit dem Beginn ihrer Beschäftigung aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 20. März 2002 - erfolgt. Gemäß Nrn. II und III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 sei § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO auf den in diesen Ziffern genannten Personenkreis anwendbar, und das müsse auch für sie gelten. Wie sie bereits ausgeführt habe, sei der Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in das Angestelltenverhältnis in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Des Weiteren sei die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts nicht haltbar, sie unterfalle dem "Mangelfacherlass" vom 22. Dezember 2000 nicht, weil sie nicht im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I sei. Die ihr insoweit erteilte unbefristete Unterrichtserlaubnis aufgrund ihrer Weiterqualifizierung in dem Mangelfach Mathematik müsse nach der Intention des Runderlasses, den Mangel an Lehrkräften in diesem Fach zu beheben, ausreichen. Das ergebe sich auch aus dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 11. Januar 2001, durch den nach der Weiterqualifizierung die Erteilung der unbefristeten Unterrichtserlaubnis und die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorgesehen gewesen seien. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Zentraler Punkt der Argumentation der Klägerin ist, bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst sei unter Hinzuziehung des ministeriellen Runderlasses vom 22. Dezember 2000 nicht auf die Begründung eines entsprechenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses, sondern, wenn - wie bei ihr - diesem ein befristetes Arbeitsverhältnis vorangegangen sei, (ausnahmsweise) auf den Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen; jedenfalls in Anwendung der Fiktion des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LVO gelte sie dann nicht als laufbahnrechtlich überaltert. Darin ist der Klägerin jedoch nicht folgen. Der Senat hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit, in welchem die dortige Klägerin ebenfalls durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten wurde, mit Beschluss vom 26. September 2005 - 6 A 674/04 - ausgeführt: "Dem" (Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht zu Gunsten der dortigen Klägerin eingreife, weil erst der mehr als ein Jahr nach dem Antrag auf Einstellung liegende Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst maßgebend sei) "tritt die Klägerin mit dem Argument entgegen, Sinn und Zweck der ministeriellen Runderlasse vom 22. Dezember 2000/23. April 2001 und vom 11. Januar 2001 geböten, dass im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ausnahmsweise schon der Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung zugrunde zu legen sei. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 2001 keine Fiktion der Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze wie § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO betrifft. Der Erlass beinhaltet lediglich (allgemeine) durch § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO ermöglichte Ausnahmen von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze für bestimmte Gruppen von Lehrern. Der ministerielle Runderlass vom 11. Januar 2001 betrifft in diesem Zusammenhang ohnehin keine Aussage. Er regelt u. a. die - von der Klägerin ergriffene - Möglichkeit der befristeten Einstellung von Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, wenn diese Bewerber sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern der Sekundarstufe I verpflichten; außerdem sieht der Runderlass die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach Erteilung der unbefristeten Unterrichtserlaubnis vor. Hiernach ist die von der Klägerin vorgenommene Verknüpfung der Bestimmungen der beiden Runderlasse mit § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht vorhanden." Hieran wird nach nochmaliger Überprüfung festgehalten. Dass die Klägerin die für sie geltende laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis - wie sie nicht verkennt - überschritten hatte, wird auch nicht durch Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 ausgeräumt. Diese Bestimmung lautet: "Darüber hinaus lasse ich im Einvernehmen mit Innen- und Finanzministerium eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) zu für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen sogenannter "Vorgriffseinstellungen" zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte/Angestellter noch nicht überaltert im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften sind, bei der anschließenden Übernahme in das Beamtenverhältnis die in den §§ 6/52 LVO vorgesehene Höchstaltersgrenze jedoch überschritten haben..." Zum Einen war die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch schon zum Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung gemäß dem Arbeitsvertrag vom 20. März 2002 laufbahnrechtlich überaltert. Sie hatte das 35. Lebensjahr am 22. März 2002 vollendet. Die Einstellung erfolgte jedoch erst zum 8. April 2002 (§ 1 des Arbeitsvertrags: "Frau B. K. wird zum Zwecke der Erprobung für die Zeit vom 08.04.02...bis zum 31.07.03 als Zeitangestellte... als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt..."). Die Auffassung der Klägerin, Zeitpunkt der Einstellung sei das vor der Vollendung ihres 35. Lebensjahres liegende Datum des Arbeitsvertrags, trifft nicht zu. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass die Begründung eines Beamtenverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde, verbunden mit der entsprechenden Einweisungsverfügung, einhergeht. Die von ihr gezogene Parallele zu dem Datum eines zivilrechtlichen Arbeitsvertrags besteht jedoch nicht, wie schon aus dem oben zitierten Text des befristeten Arbeitsvertrags hervorgeht. Zum Anderen hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die befristete Einstellung der Klägerin zum 8. April 2002 keine "Vorgriffseinstellung" (im Hinblick auf eine erst künftig frei werdende bzw. zu schaffende Stelle) im Sinne der Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 war. Die Klägerin erhielt durch das befristete Arbeitsverhältnis vielmehr erst Gelegenheit, durch eine Weiterqualifikation die Voraussetzungen für ihre unbefristete Einstellung zu schaffen. Schließlich unterfällt die Klägerin nicht der Regelung der Nr. I.2 des Runderlasses vom 22. Dezember 2000, nach der zur Gewinnung neu einzustellende Bewerber u. a. bei Bewerbern "für das Lehramt für die Sekundarstufe I" mit dem von der Klägerin vertretenen Mangelfach Mathematik eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) um längstens zehn Jahre zugelassen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung scheitert dies daran, dass sie im Unterschied zu den in dem Runderlass berücksichtigten Lehrern die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - laut dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 11. Januar 2001 sollte durch ihre Einstellung einem Unterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I Rechnung getragen werden - auch bei ihrer unbefristeten Einstellung zum 1. August 2003 nicht besaß. Der Senat hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit, in welchem der dortige Kläger ebenfalls durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten wurde, mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 ausgeführt: "Zwar folgt dies nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses; es ergibt sich aber aus einer praktischen Handhabung. Nach der ständigen Praxis des beklagten Landes, die insoweit maßgeblich ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1 des Mangelfacherlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt. Das beklagte Land hat soweit im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die Ausnahme der Nr. I.1 des Mangelfacherlasses ausschließlich für Bewerber mit dem Abschluss für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter gelte. Die genannte Verwaltungspraxis ist dem Senat im Übrigen auch aus anderen Verfahren dieser Art - etwa im Bereich der Bezirksregierung E. - bekannt... Die sich aus dieser Praxis ergebende Differenzierung zwischen Bewerbern mit der Befähigung für die geforderten Lehrämter und Bewerbern, die - wie der Kläger - nur über eine entsprechende Unterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick auf höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Landesregierung hat ein Konzept zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern erarbeitet, dass u. a. in dem vom beklagten Land vorgelegten Runderlass vom 11. Januar 2001 näher erläutert ist. Danach wird Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern des Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Auf dieser Grundlage ist auch der Kläger zunächst in ein befristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Auch wenn der letztgenannte Erlass dieselbe Zielrichtung hat wie der Mangelfacherlass, nämlich die Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, ist es nicht sachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, den nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellten Lehrkräften hingegen nicht. Letztere besitzen im Unterschied zu den in dem Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I in den in dem Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei Ihrer Einstellung nicht. Sie erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifikation, die anlässlich der befristeten Einstellung wöchentlich einen vollen Arbeitstag umfasst und mit einer Entlastung beim Pflichtstun-dendeputat einhergeht. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstel-lung in den Schuldienst mangels Erfüllung der lauf-bahnrechtlichen Voraussetzungen überhaupt vorent-halten. Wenn das beklagte Land unter diesen Umständen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Das gilt um so mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung von Nr. I.2 des Mangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus ergibt sich nämlich, dass der Mangelfacherlass erklärtermaßen nur für die "Gewinnung neueinzustellender Bewerber", d.h. nur für solche Interessenten gilt, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in den Mangelfächern schon zum Beginn der Einstellung erfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, die - wie der Kläger - diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben haben." An dieser rechtlichen Sicht, die der Senat auch in dem oben erwähnten Beschluss vom 26. September 2005 - 6 A 674/04 - vertreten hat, wird ebenfalls festgehalten. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Des Weiteren hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 776/04 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin bezeichnet als obergerichtlich klärungsbedürftig, ob unter Beachtung des ministeriellen Erlasses vom 22. Dezember 2000 bei Lehrkräften, die über das Lehramt für die Primarstufe verfügen und in den Bereich der Sekundarstufe eingestellt werden, dafür zwecks Erwerb der unbefristeten Unterrichtserlaubnis an der Weiterqualifizierungsmaßnahme teilnehmen müssen, hinsichtlich der Höchstaltersproblematik auf das Datum des befristeten oder das Datum des unbefristeten Arbeitsvertrags abzuheben ist, ob hinsichtlich der Höchstaltersproblematik auf das Datum des Vertragsschlusses oder auf das Datum der tatsächlichen Arbeitsaufnahme abzuheben ist, und ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe und Weiterqualifizierungsmaßnahme sowie Unterrichtserlaubnis zum Unterrichten in einem Mangelfach der Sekundarstufe I unter Nr. 1 des Mangelfacherlasses fallen. Das reicht schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin einen Grund, der die Anerkennung des grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, in diesem Zusammenhang nicht genannt hat. Zudem bedürfen die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Nach den obigen Ausführungen sind sie als geklärt anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).