Urteil
21 A 1849/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.21A1849.04.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. April 1998 in der Fassung des Schriftsatzes vom 2. Juni 1998 einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur Flurstücke und (N.-----straße 22, X. ) nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. April 1998 in der Fassung des Schriftsatzes vom 2. Juni 1998 einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur Flurstücke und (N.-----straße 22, X. ) nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , Flur , Flurstücke und (N.-----straße 22, X. ). Das Flurstück ist im vorderen Bereich mit einer Halle bebaut. Mit Baugenehmigung vom 29. März 1989 hatte der Beklagte eine Lagerhalle und Verkaufsraum genehmigt. In der Betriebsbeschreibung vom 17. November 1988 heißt es: „Getränkehandel Party-Dienst, Zeltverleih, Einzelhandel mit Getränken.“ Die Halle hat eine Grundfläche von 700 qm. Im hinteren Bereich des Grundstücks befindet sich auf dem Flurstück eine mit Baugenehmigung vom 9. Dezember 1991 genehmigte, ca. 700 qm große Lagerhalle. In der Betriebsbeschreibung heißt es: „Getränkegroßhandel ausschließlich Getränkelagerung“. Daneben befindet sich eine – auf den Flurstücken und gelegene - ca. 1370 qm große Halle, die der Beklagte unter dem 26. April 1994 zur Lagerung von Getränken und Leergut für den Groß-und Einzelhandel genehmigt hatte. Der vorgelagerte Bereich des Flurstücks ist als Betriebsfläche für die Lagerung von Getränken und Leergut genehmigt. Nachdem die Firma N1. T. Getränke GmbH den Großhandelsbereich aufgegeben hatte, blieb ein Großteil der beiden Flurstücke ungenutzt. In der vorderen Halle auf dem Grundstück wird ein Getränkeeinzelhandelsgeschäft durch die Firma T. Handels-GmbH betrieben. Der Grundbesitz liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. Bauzonen – Baugestaltung der Altgemeinde X. , der insoweit Großge- werbegebiet mit einer offenen Bauweise für industrielle und gewerbliche Bauten festsetzt. Westlich der N.-----straße sind vor allem gewerbliche Nutzungen vorhanden. Nordwestlich liegt das ehemalige Betriebsgelände des Stahlwerks C. . Am 24. November 1997 beschloss der Planungs- und Liegenschaftsausschuss des Rates der Stadt X. , den Bebauungsplan W – N.-----straße – aufzustellen. Das Grundstück der Klägerin wurde von dem Bebauungsplanbereich erfasst. Mit dem Bebauungsplan wurden die Ziele: „Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel und Ordnung der Bebauung und der künftigen Entwicklung“ verfolgt. Der Aufstellungsbeschluss des Planungs- und Liegenschaftsausschusses des Rates der Stadt X. vom 24. November 1997 wurde im Amtsblatt des Kreises W. am 15. Januar 1998 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 6. April 1998 wandte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau B. N2. T. , an den Beklagten und führte aus: „Für den vorh. Groß- und Einzelhandel mit Getränke aller Art beantrage ich Nutzungsänderung in ‚Groß- und Einzelhandel mit Getränke aller Art mit Lebensmitteln’.“ Die vorhandene Halle von ca. 1200 qm solle mit 400 qm Lagerflächen, 210 qm Sozialräumen, Toiletten und Aufenthaltsräumen und ca. 690 qm Verkaufsfläche genutzt werden. Parkplätze seien ausreichend vorhanden und eine verkehrstechnische Erschließung sei für Lieferfahrzeuge und Kunden gegeben. Das beantragte Vorhaben sei ein kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb. Dem Antrag beigefügt war ein Flurkartenauszug mit Eintragungen. In einer weiteren Anlage wurde darauf hingewiesen, dass mehrere Lebensmittelgeschäfte im näheren Bereich geschlossen worden seien und für die Anwohner deshalb keine ausreichenden Einkaufsmöglichkeiten mehr bestünden. Nach einem internen Vermerk des Beklagten bestanden gegen die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach dem geltenden Planungsrecht in Verbindung mit § 34 BauGB keine Bedenken. Unter dem 12. Mai 1998 hörte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur beabsichtigten Zurückstellung der Bauvoranfrage an. Er führte unter anderem aus, die Bezeichnung des Vorhabens sei ein wenig missverständlich, doch den weiteren Schilderungen zur Folge solle es sich bei dem Vorhaben um einen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb/Lebensmittelmarkt handeln. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Juni 1998 wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Verlegung des Kühlhauses sowie des Eingangs zum Getränkemarkt ein gesonderter Antrag gestellt werde. Mit Bescheid vom 4. Juni 1998 stellte der Beklagte die Bauvoranfrage vom 6. April 1998 für längstens 12 Monate zurück. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors (jetzt: Landrat) des Kreises W. vom 10. September 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte durch Urteil vom 9. Oktober 2003 – 10a D 71/01.NE – im Normenkontrollverfahren fest, dass der Bebauungsplan W – N.-----straße – der Stadt X. nichtig sei. In seiner Sitzung vom 17. Dezember 2003 fasste der Planungsausschuss der Stadt X. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes W – N.-----straße -. Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplanes war der Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels. Der Bebauungsplanbereich erstreckt sich auf das Grundstück der Klägerin. Der Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses der Stadt X. vom 17. Dezember 2003 wurde im Amtsblatt des Kreises W. am 15. Januar 2004 öffentlich bekannt gemacht. Mit drei Bescheiden vom 23. Januar 2004 gerichtet jeweils an die einzelnen Gesellschafter der Klägerin, stellte der Beklagte den Antrag vom 6. April 1998 nochmals für längstens 12 Monate zurück. Dagegen wurde jeweils fristgerecht Widerspruch erhoben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 8. Oktober 1998 Klage erhoben. Sie hat wörtlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Nutzungsänderung von einem Groß- und Einzelhandel mit Getränken aller Art in einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken aller Art und Lebensmitteln auf dem Grundstück N.-----straße 22, Flur , Flurstücke und in der Gemarkung X. zu genehmigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er insbesondere die Bescheidungsfähigkeit des Antrags bezweifelt, da dieser gesetzlich vorgesehenen Vorlagepflichten zur Bestimmung des Bauvorhabens nicht genüge. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Februar 2004 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin fehle es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Er sei so klar und bestimmt, dass auf ihn ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen könne, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung binde. Auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage vom 6. April 1998 eingereichten Unterlagen könne eine positive Aussage darüber getroffen werden, ob die Zulassung eines kleinflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von ca. 690 qm auf dem Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig sei, zumal es sich lediglich um die Nutzungsänderung bestehender Hallenbauten handele. In diesem Sinne habe auch der Beklagte das Vorhaben der Klägerin als positiv bescheidungsfähig angesehen, wie sich aus seinem Schreiben vom 12. Mai 1998 ergebe. Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Zurückstellungsbescheide des Beklagten vom 23. Januar 2004 stünden der positiven Bescheidung des Begehrens nicht entgegen, denn die gegen die Zurückstellung eingelegten Widersprüche entfalteten aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung sei nicht angeordnet worden. Darüber hinaus sei die Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben seien. Es bestünden sowohl gegen den Aufstellungsbeschluss als auch gegen die Bekanntmachung Bedenken, weil der Bebauungsplanbereich durch einen unzutreffenden Plan skizziert worden sei; der beigefügte Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte enthalte das langgestreckte Hallengebäude im hinteren Grundstücksbereich nicht. Darüber hinaus liege eine bloße Verhinderungsplanung vor, da sich der Aufstellungsbeschluss vom 17. Dezember 2003 darauf beschränke, als Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels zu nennen. Schließlich seien die nach § 17 BauGB zulässigen Zeiträume für eine Zurückstellung weit überschritten. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 22. März 2005 zugelassen. Die Klägerin hat während des Berufungsverfahrens erklärt, dass der Antrag vom 6. April 1998 beschränkt werde auf Einzelhandel mit Getränken aller Art und Lebensmitteln. Der Rat der Stadt X. hat am 26. Oktober 2005 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans W – N.-----straße –, dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Klägerin umfasst, und eine Veränderungssperre beschlossen. Der Beklagte trägt vor: Die angefochtene Entscheidung sei unrichtig, weil der Tenor auf den alten Antrag - d.h. ohne Berücksichtigung der teilweise erfolgten Antragsrücknahme - Bezug nehme und der Klägerin mehr zuspreche, als sie selbst beantragt habe. Der Antrag der Klägerin sei wegen Unbestimmtheit/Unvollständigkeit nicht bescheidungsfähig. Dies ergebe sich daraus, dass die in dem Antrag genannten Flächen in den Einzelangaben und in der Summe widersprüchlich seien und nicht bestimmt werden könne, welche Angaben richtig seien. Nicht bestimmt sei, welche Nutzung nach dem Antrag geändert werden solle sowie wo bzw. in welcher Halle auf welcher genauen Fläche die Nutzung geändert werden solle. Eine Darstellung/Darlegung fehle, dass und wie tatsächlich nur ein kleinflächiger Einzelhandel zugelassen werden solle. Die im streitgegenständlichen Antrag angegebenen bzw. verzeichneten 140 Stellplätze und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung seien nicht berücksichtigt worden. Ferner sei ungeklärt, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, weil die notwendige Prüfung, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. des Rücksichtnahmegebots zu vereinbaren sei, nicht erfolgt sei. Dabei sprächen die von einem solchen Vorhaben üblicherweise ausgehenden Immissionen für dessen Unvereinbarkeit. Es dränge sich sogar auf, dass die von der Klägerin beabsichtigte Einzelhandelsnutzung wegen des dadurch verursachten Verkehrs und Verkehrslärms gegenüber der teilweise nur 25 m entfernten Wohnnutzung unzumutbar bzw. rücksichtslos sei. Entgegen dem Vortrag der Klägerin treffe es nicht zu, dass die Verkehrs- und Verkehrslärmsituation durch tagsüber durchgehenden LKW-Zu- und Abgangsverkehr geprägt sei. Deshalb komme es bei einer Aufgabe des Großhandels auch nicht zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Die Bezeichnung des Gebiets im Durchführungsplan als Großgewerbegebiet sei irreführend, weil es spätestens seit 1948 dort keine Stahlproduktion mehr gegeben habe. Das gesamte Gelände des früheren Stahlwerks sei von der englischen Besatzungsbehörde beschlagnahmt und als Pionierkaserne genutzt worden. Die Stadt X. habe für diesen Bereich gleichwohl aus „Tarnungsgründen“ eine zivile Nutzung als Großgewerbegebiet festgesetzt. Das in Rede stehende Vorhabengrundstück liege im noch nicht überplanten Restbereich des alten Durchführungsplans. Dieser Restbereich nehme von dem ursprünglichen Großgewerbegebiet bzw. der britischen Kaserne allenfalls noch eine anteilige Fläche von 5 % ein. An keiner Stelle finde mehr eine industrielle Nutzung statt. Selbst bei der gewerblichen Nutzung überwiege die Lagerhaltung. Das „Rest-Großgewerbegebiet“ stelle sich als faktisches GE-Gebiet und das gegenüberliegende Wohngebiet als faktisches WR-Gebiet dar. Für die Bestimmung der einzuhaltenden Grenzwerte sei gemäß Ziffer 6.7 der TA Lärm 1998 ein Mittelungswert der unterschiedlichen Immissionsrichtwerte zugrunde zu legen. Dieser müsse jedenfalls dem eines WA-Gebietes entsprechen. Die Lärmimmissionen seien mangels Angaben der Klägerin zu den Einzelheiten der beantragten Nutzung – Anzahl des Liefer- und Entsorgungsverkehrs, Kühl- und Klimaanlagen etc. – überhaupt nicht berechenbar. Die Anzahl der beantragten 140 Stellplätze sowie die Erfahrungswerte zur Kunden- bzw. Verkehrsfrequenz indizierten die Verursachung von unzulässig hohen Lärmimmissionen. Diesen Nutzungskonflikt sowie das Schutzbedürfnis der Wohnangrenzer habe die Klägerin bis vor kurzem selbst noch gesehen und im Normenkontrollverfahren so vorgetragen. Zu dem Gutachten des TÜV Nord vom 8. März 2006 habe er bisher nicht Stellung nehmen können. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB unvereinbar. Das von der Stadt X. in Auftrag gegebene Einzelhandelsgutachten empfehle, die streitige Planung nicht weiter zu verfolgen. Der Standort nehme eine Randlage zum Siedlungsschwerpunkt Alt-X. ein und verfüge über keine fußläufige Anbindung an die umliegenden Wohngebiete. Für den Stadtteil ergäben sich im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels keine ausreichenden Entwicklungspotentiale, um neben den für den zentralen Versorgungsbereich sowie die für die Nahversorgungsstandorte X1. und L. Straße vorgeschlagenen Angebotsstandorte weitere Märkte tragfähig zu betreiben. Die städtebauliche Rahmenplanung sehe für den neuen Stadteil X1. in integrierter Lage zu den neuen Wohngebieten einen neuen Nahversorgungsstandort vor. Der Entwicklung dieses wohngebietsorientierten Standorts solle ebenso Priorität eingeräumt werden wie den vorgeschlagenen Standorten innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Alt-X. . Sollte es auf die Kritik der Klägerin an dem Einzelhandelsgutachten ankommen, müsse ihm noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Schließlich stehe die Veränderungssperre, die der Rat am 26. Oktober 2005 beschlossen habe, dem beantragten Vorbescheid entgegen. Es handele sich nicht um die Verlängerung einer vorhandenen, sondern um eine neue, andere Veränderungssperre. Die Stadt sichere nicht die alte, sondern eine neue Planung ab. Diese Planung basiere auf einem – in ein regionales Konzept integriertes – Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2005. Bei einer – wie hier – anderen Veränderungssperre seien die Verlängerungszeiten des § 17 Abs. 3 BauGB nicht einschlägig. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Mit der Reduzierung des Antrags von Groß- und Einzelhandel auf Einzelhandel mit Getränken aller Art und Lebensmitteln werde der Lärmkonflikt gemindert, weil das Vorhaben keinen LKW-Erschließungsverkehr für einen Großhandel haben werde. Das Vorhaben sei ohne Lärmgutachten planungsrechtlich zulässig. Der Beklagte könne sich nicht mehr auf § 8 Abs. 4 BauPrüfVO berufen, nachdem er in dem bereits 1998 begonnenen Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt aufgezeigt habe, dass eine Lärmbeurteilung erforderlich sei. Diese Bestimmung sei auch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer Immissionsprognose. Sonstige Spezialnormen seien nicht ersichtlich. Der Vortrag des Beklagten, dass abgesehen von dem Fahrzeugverkehr des Getränkemarktes der dortige Bereich nicht durch Fahrzeug-, insbesondere LKW-Verkehr vorbelastet sei, sei offensichtlich unrichtig. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen, z.B. die Metallverarbeitung, verursachten erheblichen Lärm. Die nächste Wohnbebauung sei mehr als 25 m entfernt. Der geplante Markt werde nicht ausschließlich mit PKW angefahren. Er sei fußläufig gut erreichbar für die umliegende Wohnbebauung. In der Rechtsprechung würde entgegen der Darstellung des Beklagten für vergleichbare Sachverhalte keine Immissionsprognose verlangt. Die vom Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen beträfen völlig andere Fragestellungen oder Fallgestaltungen. Selbst wenn eine Immissionsprognose notwendig wäre, würde sie allein nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens begründen können. Technische Beurteilungen lieferten regelmäßig nur einen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung, die zusätzliche und darüber hinausgehende Aspekte berücksichtigen müsse. Insoweit sei maßgeblich, dass die Wohnhäuser auf der gegenüber liegenden Seite im Laufe der Jahre an ein planungsrechtlich festgesetztes Großgewerbegebiet herangerückt seien. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich um eine ruhige und nicht vorbelastete Wohnbebauung handele. Das aus Gründen der Versorge eingeholte und mit Schriftsatz vom 9. März 2006 vorgelegte Gutachten des TÜV Nord bestätige die Einhaltung der Immissionsrichtwerte. Dem Vorhaben stehe § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Die Bestimmung sei nicht anwendbar, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Durchführungsplan um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB handele. Auch der Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB sei nicht erfüllt. Der Beklagte habe weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten seien. Das von dem Beklagten vorgelegte Einzelhandelskonzept verkenne den Begriff der zentralen Versorgungsbereiche. Vermutlich meine die Untersuchung, dass jede Ortsmitte ein zentraler Versorgungsbereich sei. Unberücksichtigt blieben aber andere Bereiche, die nach der Gesetzesbegründung und der Literatur zentrale Versorgungsbereiche sein könnten. Z.B. seien in dem benachbarten Gebiet des ehemaligen Stahlwerks C. zwei Sondergebiete festgesetzt worden, in denen verschiedene Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Ortsmitte, aber in unmittelbarer Nähe des ihres Grundstücks angesiedelt worden seien. Bei überschlägiger Betrachtung seien auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. Der Beklagte verkenne, dass nicht jegliche Auswirkung ein Hindernis für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei. Die Auswirkung müsse zudem „schädlich“ sein. Die Äußerungen in der Literatur ließen nur den Schluss zu, dass derartige Auswirkungen im Normalfall nur von großflächigen Einzelhandelsbetrieben kommen könnten. So solle z.B. der Kaufkraftentzug ein Anhaltspunkt sein. Von einem Kaufkraftabfluss in einer vergleichbaren Größenordnung könne hier nicht die Rede sein. Die Stadt X. sei in Bezug auf den Einzelhandel nicht hinreichend ausgestattet. Die vom Beklagten vorgelegte Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass es zusätzliche Chancen für Einzelhandelsbetriebe im Stadtgebiet gebe. Die in der Untersuchung aufgezeigten Standorte für Einzelhandel in der Ortsmitte seien praktisch nicht verfügbar. Schließlich sei die erneute Veränderungssperre unwirksam. Eine neue Veränderungssperre liege nur vor, wenn sie auf der Grundlage einer vollständigen neuen Planungskonzeption und eines neuen Aufstellungsbeschlusses ohne sachlichen Zusammenhang mit der früheren Planung erlassen werde. Der Beklagte habe die Veränderungssperre und den Aufstellungsbeschluss zeitnah nach der Nichtigerklärung des Bebauungsplans durch das OVG NRW veranlasst. Sein Plankonzept, die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben auszuschließen, habe er beibehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung bleibt - mit Ausnahme der Tenorierung - ohne Erfolg. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung muss neu gefasst werden, weil im Verwaltungsverfahren der Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die Erteilung eines Vorbescheides beschränkt worden war. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Das bedeutet, dass die Bauvoranfrage so gefasst sein muss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Dies ist hier der Fall. Zu welchen Fragen des Bauvorhabens die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Vorbescheid beantragt hat, lässt sich dem Antrag und den beigefügten Unterlagen noch hinreichend deutlich entnehmen. Unklarheiten ergeben sich allerdings aus den im Tatbestand zitierten Angaben im Antrag zur beabsichtigten Nutzungsänderung. Es erscheint danach zunächst fraglich, ob ein einheitlicher oder zwei baulich und organisatorisch getrennte Betriebe beabsichtigt sind, ob ein Einzelhandel und/oder Großhandel bzw. (auch) ein Großhandel mit Lebensmitteln Gegenstand des Vorbescheides sein soll. Grundrisszeichnungen mit Darstellungen von Umfang und Ort der Verkaufsflächen sind nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Stellplätze ist in den Antragsunterlagen lediglich handschriftlich verzeichnet: „Parkplatz für 140 PKW“. Mithin muss durch Auslegung gemäß § 133 BGB ermittelt werden, welche Zulässigkeitsfragen die Klägerin im Rahmen ihrer Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben wollte. Ausgangspunkt für die Auslegung kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C99.77 -, BRS 36 Nr. 158, wobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen müssen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidsverfahren von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Eine solche Aussage wäre als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu deren Abgabe die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173. Die Bauvoranfrage ist im Hinblick auf die zur Entscheidung gestellten Fragen auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung so auszulegen, wie es dem verfolgten Ziel und Zweck am besten dienlich wäre. Der Antragsteller allein bestimmt den Gegenstand der Bauvoranfrage, indem er das Vorhaben und die Fragen zu diesem Vorhaben, die er mit Bindungswirkung beantwortet haben will, durch Vorlage entsprechender Pläne und Bauzeichnungen beschreibt beziehungsweise ausdrücklich formuliert. Die Baugenehmigungsbehörde kann die Prüfung nicht von sich aus auf Teilaspekte des zur Entscheidung gestellten konkreten Vorhabens beschränken. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist noch hinreichend deutlich geworden, auf welches konkrete Vorhaben und welche konkreten Fragen sich der Antrag beziehen soll. Nach Art, Umfang und Inhalt der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen ging es um eine sogenannte Bebauungsgenehmigung für das im Antrag und im Lageplan konkretisierte Vorhaben. Der Beklagte sollte vorab über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung entscheiden. Der Senat legt ebenso wie zunächst der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht den Antrag so aus, dass er von Anfang an auf die Erteilung eines Vorbescheids zur Nutzung der ca. 1370 m² großen Lagerhalle als (kleinflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 690 qm gerichtet sein soll. Soweit im Antrag von einer „vorh. Halle von ca. 1200 qm“ die Rede ist, kann nach Lage der Dinge nur die ca. 1370 m² große, im hinteren Bereich des Flurstücks (und teilweise auf dem Flurstück ) befindliche Halle gemeint sein. Die übrigen Hallen auf dem Flurstück - in der vorderen Halle befindet derzeit der genehmigte Getränkeeinzelhandel - haben lediglich eine - genehmigte - Grundfläche von je 700 qm. Dass hinsichtlich der Aufteilung bzw. der Lage der Verkaufsfläche und der sonstigen Flächen innerhalb der Halle keine Konkretisierung erfolgt ist, ist unschädlich. Der Klägerin geht es um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens eines Einzelhandelsbetriebes als solches. Zur Beantwortung dieser Frage sind nähere Angaben zur Aufteilung der Hallenfläche nicht erforderlich. Ob – wie offenbar der Beklagte meint – die „Restfläche“ weiterhin als Lagerhalle für Groß- und Einzelhandel genehmigt bliebe, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dem Antrag ist ferner hinreichend deutlich zu entnehmen, dass in der Halle lediglich Einzelhandel betrieben werden soll. Dafür spricht insbesondere die Formulierung im Antrag vom 6. April 1998: „Das beantragte Vorhaben ist ein kleinflächiger Einzelhandel“ sowie die Anlage zu diesem Antrag, der sich zu fehlenden Lebensmittelmärkten in der näheren Umgebung nach mehreren Geschäftsaufgaben verhält. Auf einen Lebensmitteleinzelhandel deute auch die angegebene Größe, die Anzahl der vorgesehenen Parkplätze sowie der Umstand hin, dass zuvor – wie dem Beklagten bekannt war – die Firma Aldi Interesse an einem entsprechenden Vorhaben auf dem Grundstück bekundet hatte. Vor diesem Hintergrund hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. September 2005 erfolgte „Beschränkung“ des Antrags nur klarstellende Bedeutung. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war sie zudem darauf gerichtet, im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit einer Immissionsprognose – außerhalb des Streitgegenstandes - verbindlich zu erklären, dass auf beiden Flurstücken – insbesondere auch in der kleineren Halle im hinteren Bereich des Flurstücks – kein Großhandel mehr betrieben werden wird. Schließlich ist der Antrag dahin auszulegen, dass sich die bauplanungsrechtliche Prüfung nicht zugleich auch auf die möglichen Stellplätze erstrecken sollte. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte in dem dem Antrag beigefügten Lageplan lediglich handschriftlich eingetragen: „Parkplatz für 140 PKW“. In dem Antrag hatte sie dem entsprechend ausgeführt, dass Parkplätze ausreichend vorhanden seien. Die Lage der für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze und die zugehörigen Fahrgassen sind nicht konkret angegeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wollte offenbar allein damit zum Ausdruck bringen, dass das geplante Einzelhandelsvorhaben nicht an fehlenden Stellplätzen scheitern werde. Die Bauvoranfrage war mit den vorstehend umschriebenen Fragestellungen auch bescheidungsfähig. Ein Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lässt und dem zu dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd. Dem entsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens - etwa hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 1993 - 7 A 1112/90 -,vom 11. Juli 2002 – 10 A 5372/99 -, a.a.O., und vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 -. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens lässt der Senat im Folgenden dahinstehen, ob der Durchführungsplan – Baugestaltung der Altgemeinde X. , der nicht mit der Aufstellung des für nichtig erklärten Bebauungsplans W – N.-----straße aufgehoben worden ist, wirksam ist bzw. als einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan fortgilt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach in einem Baugebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO zum Prüfprogramm. Sofern von einem einfachen oder unwirksamen Bebauungsplan auszugehen sein sollte, gilt gemäß § 30 Abs. 3 BauGB und § 34 BauGB letztlich nichts anderes. Nach § 15 BauNVO kann ein Vorhaben, das in dem festgesetzten Baugebiet nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, Dies ist u.a. dann der Fall wenn Belästigungen oder Störungen von ihm ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In diesem Zusammenhang spielen auch die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens eine maßgebliche Rolle. So gehören beispielsweise zu den Kriterien, die einen Gewerbebetrieb hinsichtlich seiner Gebietsverträglichkeit qualifizieren, auch die Störungen, die von dem mit ihm typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr ausgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 - a.a.O. Gegen die Bescheidungsfähigkeit des Antrags bestehen insoweit keine Bedenken. Der Senat lässt im Hinblick auf den gestellten Vertagungsantrag des Beklagten das mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. März 2006 vorgelegten Gutachten des TÜV Nord, wonach selbst die Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten werden können, außer Betracht. Auch ohne Berücksichtigung dieses Gutachtens ist der Antrag bescheidungsfähig. Der erstmals im Klageverfahren erhobene Einwand des Beklagten, die Gebiets- bzw. Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens könne nur auf der Grundlage einer Immissionsprognose festgestellt werden und ohne die Vorlage einer solchen Prognose sei der Antrag nicht bescheidungsfähig, ist unbegründet. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Soweit er auf das Urteil vom 11. Juli 2002, – 10 A 5372/99 -,a.a.O., Bezug nimmt, beruht diese Entscheidung ausdrücklich auf den Besonderheiten jenes Einzelfalls. Sie betraf eine Situation, bei der mehrere Einzelhandelsbetriebe – Baustoffhandel sowie Bau- und Gartenmarkt - mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 5400 m² mit hohem Kundenverkehrsaufkommen sowie die Stellplatzflächen für 283 Pkw und Zufahrten dieser Betriebe räumlich eng miteinander verzahnt waren, das Gebiet war von störungsempfindlicher Wohnbebauung umgeben. Zu den maßgeblichen Eckpunkten für die Gebiets- bzw. Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens, u.a. die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück fehlten in jenem Fall Angaben. Es bedarf keiner Vertiefung, dass diese Situation nicht ansatzweise mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar ist. Auch aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 19. August 2005 – 7 A 2424/04 – lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht herleiten, dass zur Bescheidungsfähigkeit eines entsprechenden Antrags grundsätzlich die Vorlage einer Immissionsprognose erforderlich sei. In dieser Entscheidung wird auf S. 24 f. der Urteilsabschrift insoweit lediglich ausgeführt, dass wegen der weiten Entfernung eventueller schützenswerter Wohnbebauung keine ggf. aufwändig durch Gutachten zu klärende Prüfung der immissionsmäßigen Auswirkungen der Stellplatzanlage (91 Stellplätze) erforderlich sei. Auch im vorliegenden Verfahren kann ohne eine Immissionsprognose zugrunde gelegt werden, dass der geplante Einzelhandel mit insgesamt 690 m² Verkaufsfläche und die damit verbundenen Emissionen nicht geeignet sind, unzumutbare Belästigungen oder Störungen hervorzurufen. In dem festgesetzten - bzw. nach Angaben des Beklagten faktischen - Gewerbegebiet spricht nichts für eine Unzumutbarkeit insbesondere des Zu- und Abgangsverkehrs in dem hier in Rede stehenden Umfang. Eine unzumutbare Belästigung durch den geplanten Einzelhandel ist auch für die Wohnbebauung östlich der N.-----straße nicht anzunehmen. Auszugehen ist davon, dass grundsätzlich ein entsprechender – kleinflächiger - Einzelhandel in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig wäre. Hinzu tritt im vorliegenden Verfahren, dass die Wohnbebauung im Hinblick auf die Nähe zu dem festgesetzten Großgewerbegebiet bzw. den seit Jahrzehnten vorhandenen Gewerbebetrieben westlich der N.-----straße nur ein gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet eingeschränkter Schutzanspruch zustehen kann. Ob negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs auf die Umgebung konkret zu erwarten sind, hängt letztlich allgemein davon ab, wie die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), an welcher Stelle die Warenanlieferung erfolgt, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für Kunden und Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen. Zu diesen maßgeblichen Eckpunkten für die Gebiets- beziehungsweise Umgebungsverträglichkeit eines Vorhabens ist hier festzuhalten, dass die Lage der Baukörper und der Stellplätze sowie die Zu- und Abfahrt aufgrund der Angaben der Klägerin und der vorhandenen Bebauung im Wesentlichen feststeht. Danach besteht kein Anhalt für die Annahme, dass - wie der Beklagte meint - schon die Anzahl von 140 Stellplätzen unzulässig hohe Lärmwerte indiziere. Dies gilt schon deshalb, weil die in den Planungsunterlagen angegebenen – aber wie dargelegt nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vorbescheidsantrags gemachten - 140 Stellplätze bauordnungsrechtlich für den vorhandenen Getränkemarkt und den geplanten Einzelhandel nicht erforderlich sind. Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf verlangen bei Verkaufsstätten bis 700 m² 1 Stellplatz je 30-40 m² Verkaufsnutzfläche, bei Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz je 10-30 m² Verkaufsnutzfläche. Selbst bei einer zusammengerechneten Verkaufsfläche von ca. 1400 m² Verkaufsfläche und einem angenommenen Erfordernis von 1 Stellplatz/20 m² würde sich danach lediglich ein Bedarf von 70 Stellplätzen ergeben. Zwar ist davon auszugehen, dass Getränkemärkte und Discounter nach der Parkplatzlärmstudie, Untersuchung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, 4. Auflage, die höchste durchschnittliche Bewegungshäufigkeit tags von 1,32 Bewegungen je 10 m² Netto-Verkaufsfläche und Stunde (maximale Bewegungshäufigkeit: 1,64 Bewegungen je 10 m² und Stunde) aufweisen. Vor dem Hintergrund des dargestellten, gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet geringeren Schutzanspruchs der Wohnbebauung östlich der N.-----straße und der vorhandenen Vorbelastung durch die an der N.-----straße gelegenen Gewerbebetriebe einschließlich des auf dem Vorhabengrundstück genehmigten Großhandels ist gleichwohl kein substantiierter Anhaltspunkt dafür gegeben, dass zur Klärung der immissionsmäßigen Auswirkungen die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der LKW-Verkehr, der durch den beabsichtigten Einzelhandel verursacht wird, deutlich geringer ausfallen wird als der mit der bislang genehmigten Großhandelsnutzung verbundene Lieferverkehr, wobei dahinstehen kann, ob die Angaben der Klägerin über die An- und Abfahrt von 50 LKW im Zusammenhang mit dem Getränkegroßhandel zutreffen. Soweit der Beklagte demgegenüber im Klageverfahren die Vorlage einer Immissionsprognose für erforderlich gehalten hat, ist es bei der bloßen Behauptung der Möglichkeit von unzumutbaren Belästigungen ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorstehend aufgeführten Umständen geblieben. Die geplante Nutzungsänderung ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil es sich zwar um eine gewerbliche, aber ansonsten kern- bzw. sondergebietspflichtige Nutzung handelt. Mit der Errichtung des Einzelhandels entsteht zusammen mit dem vorhandenen Getränkemarkt weder ein kern‑ bzw. sondergebietspflichtiges Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO), noch stellt der Einzelhandel selbst einen - ebenfalls - kern- oder sondergebietspflichtigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) dar. Die infolge der Errichtung des Einzelhandels zusammen mit dem vorhandenen Getränkemarkt entstehende Ansammlung von zwei Einzelhandelsbetrieben führt nicht zur Entstehung eines Einkaufszentrums (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO). Ein Einkaufszentrum ist eine entweder einheitlich geplante oder aus anderen Gründen entstandene räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die zumeist in Kombination mit verschiedenenartigen Dienstleistungsbetrieben auftreten. Eine von den Betreibern nicht geplante, erst mit der Zeit entstandene Konzentration von Einzelhandelsbetrieben kann ein faktisches Einkaufszentrum bilden, wenn die verschiedenen Betriebe aus der Sicht des Kunden als planvoll zusammengefasst und nicht bloß als zufällige Anhäufung erscheinen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -. Der schon vorhandene Getränkemarkt und der geplante Einzelhandel erfüllen danach ungeachtet der Frage, welche Mindestgröße für die Annahme eines Einkaufszentrums erforderlich ist, die Anforderungen an den Rechtsbegriff "Einkaufszentrum" nicht einmal ansatzweise. Dies wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Der geplante Einzelhandel stellt keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegeben ist, hängt von der Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Einzelvorhabens ab. Die Grenze des Verkaufsflächenmaßes zur Großflächigkeit liegt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei 800 m². Vgl. Urteile vom 24. November 2005 – BVerwG 4 C 10.04 u.a. -. Ein Zusammenrechnen der Verkaufsflächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit nicht in Betracht. Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 8.05; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene Ausnahme einer innerhalb eines Gebäudes in mehrere selbständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilte Betriebsfläche liegt hier nicht vor. Dem Vorhaben steht nicht § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, so dass auch insoweit dahinstehen kann, ob diese Bestimmung überhaupt anwendbar ist. Ferner kann offen bleiben, ob die Vorschrift auf die Ansiedlung eines - wie hier - nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes überhaupt Anwendung findet oder ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe bezieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 2861/04 -; Upmeier/Brandenburg, Neues Baugesetzbuch und weitere wichtige Gesetze, 6. Aufl. 2004, § 34, S. 74 ff; Battis/Krautzberger, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 34 Rn 54 ff. Ob – wie die Klägerin meint – das Einzelhandelsgutachten, auf das der Planungsausschuss der Stadt X. bei seinem Beschluss vom 26. Oktober 2005 über das Einzelhandelskonzept und der Beklagte im vorliegenden Verfahren Bezug nehmen, bereits den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend herausgearbeitet und die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt X. nicht hinreichend ermittelt hat, bedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner Vertiefung. Schließlich muss im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen geklärt werden, welche Anforderungen an das Vorliegen von schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu stellen sind. Mit der Neuregelung soll nach der amtlichen Begründung Situationen Rechnung getragen werden, die bislang nur für beplante Gebiete in § 11 Abs. 3 BauNVO für den großflächigen Einzelhandel geregelt waren. Schutzobjekt sind „zentrale Versorgungsbereiche“. Das Gesetz bestimmt nicht, was darunter zu verstehen ist. Zentrale Bereiche sollen u.a. Märkte sein, die nach Lage, Art und Zweckbestimmung vorwiegend der nicht verbrauchernahen, sondern eher der übergemeindlichen Versorgung der Bevölkerung dienen. Mit dem Erfordernis der „schädlichen Auswirkungen“ unterscheidet sich § 34 Abs. 3 BauGB von der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO will durch die Zuweisung in das Kerngebiet oder in ein Sondergebiet bereits auf einer tieferen Stufe der Regulierung eingreifen. Für schädliche Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung soll ein wirklich spürbarer Kaufkraftabzug indiziell und zugleich ein störender Eingriff in die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich sein. Auch die erhebliche Veränderung von Verkehrsströmen oder ein unerwünschtes Verkehrsaufkommen sollen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sein. Vgl. Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 34 Rdnr. 14 ff.; Uechtritz, Neuregelungen im EAG BAU zur „standortgerechten Steuerung des Einzelhandels“, NVwZ 2004, S. 1025; Gatawis, Die Neuregelung des § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), NVwZ 2006, 272 (273): „Selbst Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 700 qm werden von § 34 III BauGB erfasst, obwohl ihre praktische Relevanz in der Regel gegen Null tendieren wird.“ Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde X. oder in anderen Gemeinden im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB haben könnte. Solche sind von dem Beklagten auch erst behauptet worden, nachdem der Senat vorsorglich auf die Anwendbarkeit der Bestimmung hingewiesen hat. Gegen schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB spricht bereits die geringe Verkaufsfläche von ca. 700 m² im Vergleich zu einer Verkaufsfläche in X. von insgesamt ca. 36.000 m² (Seite 7 des Einzelhandelsgutachtens). Für einen spürbaren Kaufkraftabzug oder eine Unverhältnismäßigkeit der geplanten Verkaufsflächen im Vergleich zu den vorhandenen Verkaufsflächen in zentralen Versorgungsbereichen ist danach nichts ersichtlich, zumal das Einzelhandelsgutachten für Einzelhandelsbetriebe in X. noch Entwicklungspotential sieht. Die im Einzelhandelsgutachten auf S. 60 f. angeführten Gründe, die vorliegende Planung nicht weiter zu verfolgen, auf die der Beklagte insoweit zur Begründung der Zentrenschädlichkeit im vorliegenden Verfahren allein Bezug nimmt, sind zudem nicht tragfähig. Die Darstellung, dass der Standort eine Randlage zum Siedlungsschwerpunkt Alt-X. einnehme und über keine fußläufige Anbindung an die umliegenden Wohngebiete verfüge, überzeugt nicht. Nach den vorhandenen Unterlagen befindet sich in der Nähe des Standortes bereits umfangreiche Wohnbebauung. Weitere Wohngebiete sind geplant. Der Standort ist zudem fußläufig gut zu erreichen. Der Beklagte verweist – wie oben dargestellt – gerade auf die Nähe des Vorhabens zur vorhandenen Wohnbebauung. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wieso die Fußläufigkeit für Vorhaben der vorliegenden Art von maßgeblicher Bedeutung sein sollte. Die nicht weiter begründete Annahme, dass die „angestrebte Weiterentwicklung eines Versorgungsnetzes wohngebietsintegrierter Angebotsstandorte“ gefährdet würde, hat nichts mit dem Merkmal der „Zentrenschädlichkeit“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu tun. Auch nach der weiteren Begründung des Gutachtens zielt der Vorschlag ausdrücklich auf die Verbesserung der „Nahversorgungssituation“ ab. Dies ist jedoch nicht das Schutzgut des § 34 Abs. 3 BauGB. Zentrale Versorgungsbereiche sind – wie dargestellt – solche, die nach Lage, Art und Zweckbestimmung vorwiegend der nicht verbrauchernahen, sondern eher der übergemeindlichen Versorgung der Bevölkerung dienen. Dem Vorhaben stehen schließlich auch nicht die Bestimmungen der vom Rat der Beklagten am 26. Oktober 2005 beschlossenen Veränderungssperre entgegen. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Planungsausschuss hatte am 18. Oktober 2005 beschlossen, einen Bebauungsplan Nr. W – N.-----straße - aufzustellen. Dieser Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Klägerin können die Verbote der Veränderungssperre nicht entgegen gesetzt werden. Dabei kann zugrunde gelegt werden, dass es sich bei dieser Veränderungssperre nicht um eine erneut beschlossene Veränderungssperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB handelt. Mit der am 26. Oktober 2005 als Satzung beschlossenen Veränderungssperre hat der Rat der Stadt Wittlich keine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschlossen. Namentlich ist nicht die am 30. Dezember 1998 in Kraft getretene Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschlossen worden. Die Erneuerung einer außer Kraft getretenen Veränderungssperre ist von dem erstmaligen Erlass einer neuen, anderen Veränderungssperre abzugrenzen. Eine neue, andere Veränderungssperre kann sich zwar auf den räumlichen Geltungsbereich einer schon früher bestehenden Veränderungssperre beziehen, hat aber einen neuen Planaufstellungsbeschluss zur Grundlage, der sich auch inhaltlich von der früheren Planung unterscheidet. Eine solche andere (neue) Veränderungssperre richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BauGB, vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 – 10 A 696/96 – und vom 23. Juni 1989 - 11 A 2216/87 - BRS 49 Nr. 113. Keine Erneuerung im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, sondern eine andere selbständige Veränderungssperre ist danach anzunehmen, wenn sie nach Ablauf einer ersten Veränderungssperre und nach einem größeren zeitlichen Abstand zwar für denselben Bereich erlassen wird, sich jedoch auf eine verfahrensmäßig und materiell andere Planung bezieht. Lemmel in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 13. Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der späteren Veränderungssperre nicht um die Verlängerung oder Erneuerung der (ersten) Veränderungssperre handelt, sondern dass diese sich auf eine verfahrensmäßig und materiell unterschiedliche Planung bezieht. Gleichwohl ist die Geltungsdauer der Veränderungssperre der Klägerin gegenüber abgelaufen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bestimmt, dass neben der allgemeinen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Frist eine individuelle Frist dann zu berechnen ist, wenn vor der satzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre ein Baugesuch gemäß § 15 BauGB zurückgestellt wurde. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB führt mithin dazu, dass der Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre individuell unterschiedlich sein können. Diese Dauer der Veränderungssperre kann sich im Einzelfall um anrechnungsfähige Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB insoweit verschieben, als der Beginn der Frist vorverlegt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 – 10 A 696/96 –. Die Vorschrift ist entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen es zu einer unangemessenen – d.h. ohne sachliche Rechtfertigung - verzögerten Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrages bzw. Bauvorbescheids gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (sog. faktische Zurückstellung). Als Zeiten faktischer Zurückstellung sind auch solche zu berücksichtigen, in denen ein Bauvorhaben mit Blick auf einen nichtigen Bebauungsplan verhindert worden ist, Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. August 1996 – 10 A 2628/91 – und vom 23. Juni 1989 - 11 A 2216/87 - BRS 49 Nr. 113; dazu ferner: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 174.89 - BRS 50 Nr. 99. Der Klägerin sind danach als Zeiträume einer faktischen Zurückstellung die Zeiten gutzuschreiben, in denen der Beklagte ihren Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 4. Juni 1998 zurückgestellt hat und danach der Bauwunsch der Klägerin unter Hinweis auf die am 30. Dezember 1998 in Kraft getretene Veränderungssperre und den vom OVG NRW im Jahre 2003 für nichtig erklärten Bebauungsplan verhindert worden ist. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist somit gegenüber der Klägerin seit Jahren abgelaufen. Zwar hat der Beklagte den Vorbescheidsantrag wegen einer Veränderungssperre abgelehnt, die der Sicherung einer anderen Planung diente als die spätere Veränderungssperre. Dennoch kann die Zeit, in der das Vorhaben der Klägerin unter Hinweis auf die erste Veränderungssperre faktisch verhindert worden ist, auf die Laufzeit der späteren Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet werden. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangt eine individuelle Betrachtung bezogen auf das einzelne Baugrundstück. Bezogen auf das Grundstück der Klägerin sollten aber beide Veränderungssperren das Planungsziel sichern, die Einzelhandelsnutzung zu verhindern. Für die Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist deshalb unerheblich, dass satzungsrechtlich mit Blick auf § 17 Abs. 3 BauGB die spätere Veränderungssperre eine andere Planung als die frühere Veränderungssperre sichert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 – 10 A 696/96 -. juris Rdnr. 98. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.