Beschluss
12 A 2741/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.12A2741.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es teilweise, nämlich in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 479,58 Euro für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2005 ist in diesem Umfang wirkungslos.
Der nach Teilerledigung verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz für beide Rechtszüge den Klägern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es teilweise, nämlich in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 479,58 Euro für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2005 ist in diesem Umfang wirkungslos. Der nach Teilerledigung verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz für beide Rechtszüge den Klägern auferlegt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Kläger wegen des Teiles des auf den Leistungszeitraum Oktober bis Dezember 2004 bezogenen Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen sie schon in der ersten Instanz eine Erledigungserklärung abgegeben haben, keine Rechtsverfolgung mehr beabsichtigen und weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (begehrte Leistungen in Höhe von 479,58 Euro für Oktober bis Dezember 2004), war es in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Der nach Teilerledigung verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, soweit die Kläger die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO angreifen, weil ein Zulassungsantrag insoweit schon nicht statthaft ist ( § 158 Abs. 2 VwGO); im übrigen ist er unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das sinngemäße Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zu Unrecht nicht das im Entscheidungszeitpunkt (17. Juni 2005), sondern noch das nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltende Recht angewendet, begründet keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der rechtlichen Beurteilung eines sich auf längere Zeit erstreckenden Sozialhilfebegehrens maßgeblich auf die (Rechts-) Lage in dem jeweiligen Leistungsabschnitt abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, BVerwGE 25, 307, vom 29. September 1971 - V C 110.70 -, BVerwGE 38, 299, und vom 20. September 2001 - 5 C 13/00 -, FEVS 53, 197; vgl. ferner Rothkegel, in: Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, S. 717 ff. In Anwendung dieser Grundsätze konnte, da im Urteil lediglich über beanspruchte Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zu entscheiden war, nicht auf das erst ab dem 1. Januar 2005 geltende Recht abgestellt werden, sondern waren - wie geschehen - die während des Leistungszeitraumes und damit die vor dem 1. Januar 2005 geltenden Normen des BSHG anzuwenden. Soweit die Kläger wegen der in den Entscheidungsgründen allein erfolgten Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid sowie auf Schriftsätze des Beklagten der Sache nach sinngemäß das Fehlen von Entscheidungsgründen, jedenfalls aber ihrer tragenden Erwägungen geltend machen, greift diese Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Eine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn dem Tenor der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290, und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich durch Bezugnahme die Gründe des Widerspruchsbescheides sowie die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 15. Dezember 2004 und in dessen - im zugehörigen Eilverfahren vorgelegten - Schriftsätzen vom 15. November, 24. November und 17. Dezember 2004 zu eigen gemacht hat. Aus den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich hinreichend deutlich, dass dem aus der Sicht des Verwaltungsgerichts noch in voller Höhe zur Entscheidung anstehenden, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. De-zember 2004 behaupteten Sozialhilfeanspruch § 2 Abs. 1 BSHG entgegensteht. Die Kläger seien während dieses Zeitraumes nicht im sozialhilferechtlichen Sinne bedürf-tig gewesen, weil auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens davon auszugehen sei, dass ihnen aus der Erbschaft unter Berücksichtigung der abzusetzenden Freibe-träge noch vorrangig zur Selbsthilfe einzusetzende Geld- und/oder Sachwerte zur Verfügung gestanden hätten. Soweit die im wesentlichen bis zum 29. Juni 2004 erfolgten Anschaffungen den sozialhilferechtlich notwendigen Standard und Bedarf überschritten hätten (z. B. das 699,00 Euro teure Fernsehgerät), hätten den Klägern nachweislich solche Sachwerte zur Verfügung gestanden, die es ihnen durch die ge-botene Veräußerung gestattet hätten, für den Lebensunterhalt einzusetzende, u. U. allerdings durch Beschaffung preiswerteren Ersatzes geschmälerte Geldmittel zu beschaffen. Im wesentlichen ungeklärt sei außerdem der Verbleib des seit dem 29. Juni und bis zum 2. November 2004 von dem Sparbuch insgesamt abgehobenen Betrages von 3.900,00 Euro; es sei offen geblieben, ob dieser Betrag erneut für Luxusanschaffungen verbraucht worden oder noch als Barvermögen vorhanden sei. Soweit die Kläger (sinngemäß) diese Bezugnahme für unzulässig und deswegen für unbeachtlich halten, trifft dies nicht zu. Denn über § 117 Abs. 5 VwGO hinaus genügen auch andere Fälle der Bezugnahme - wie vorliegend auf die den Klägern bekannten Schriftsätze des Beklagten - dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 5 B 94/98 -, Juris. Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger ferner nicht mit ihrem sinngemäß auf die Behauptung einer Befangenheit des mit der Sache befassten Einzelrichters abzielenden Vorbringen darlegen können, der Prozessvertreter des Beklagten sei mit einer dem Verwaltungsgericht Köln angehörenden Richterin verheiratet. Denn sie haben nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und weshalb der vorgetragene Umstand die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden erstinstanzlichen Einzelrichters begründen und damit eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts vorliegen könnte. Ein Gehörsverstoß folgt schließlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil Schriftsätze des Beklagten vom 14. und 16. Juni 2005 berücksichtigt hat, die nach dem 13. Juni 2005 bei Gericht eingegangen sind und den Klägern erst nach Erlass des Urteils vorgelegen haben. Denn die Schriftsätze enthielten keinerlei neuen erheblichen Vortrag, und die Kläger haben nicht dargelegt, was sie vorgetragen haben würden, wenn sie noch vor dem Urteil Kenntnis von der in dem Schriftsatz vom 16. Juni 2005 enthaltenen Erledigungserklärung des Beklagten erlangt hätten, der im übrigen zuvor nicht der entsprechenden Erklärung der Kläger widersprochen, sondern diese nur als verdeckte Klagerücknahme gewertet hatte. Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kläger die Kosten tragen zu lassen. Denn es spricht bei der insoweit nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Klage auch in Bezug auf diesen Teil des Streitgegenstandes keinen Erfolg gehabt hätte, weil § 2 Abs. 1 BSHG dem behaupteten Anspruch insgesamt entgegenstand. Hinsichtlich des Monats Dezember ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass den Klägern in diesem Monat ein Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von 2.345,58 Euro zugeflossen ist. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Umfang des nach (weiterer) Teilerledigung verbleibenden Teils (behaupteter voller Sozialhilfeanspruch für die Monate Juli bis September 2004 und behaupteter reduzierter Sozialhilfeanspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2004) rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).