Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 und der Änderungsbescheide vom 30. September 2003 werden in vollem Umfang aufgehoben. Der Beklagte trägt unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die gesamten Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die bisher erst teilweise rechtskräftige Kostenentscheidung ist im Übrigen vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen des Grundstücks Gemarkung W. , Flur 3, Flurstück 250 (postalische Bezeichnung: X. Straße Nr. 19). Das Grundstück grenzt an drei Straßen: Mit seiner Nordseite an die X. Straße, an der das Wohnhaus der Klägerinnen steht und zu der die Zufahrt ihrer Garage ausgerichtet ist, mit seiner Südseite an die G. -F. -Straße und mit seiner Westseite an eine Stichstraße, die von der X. Strasse abzweigt, eine Länge von ca. 75 m und eine Breite von ca. 6,50 m hat und in einer Wendefläche kurz vor der G. -F. -Straße endet. Die Stichstraße, die in den Jahren 1994 bis 1999 erstmalig hergestellt wurde, ist mit einer Pflasterdecke nebst Seitenrinnen, mit Beleuchtungseinrichtungen und einem Mischwasserkanal mit Einlaufschächten versehen; sie ist im Bebauungsplan Nr. 804 "C. Weg" vom 15. Juli 1985 als "Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung (Wohnweg)" ausgewiesen und mit Verfügung des Bürgermeisters vom 18. November 1999 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Das Grundstück der Klägerinnen liegt in einem durch denselben Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet; es wird ausweislich der Planurkunde etwa mittig von einer Grenze unterschiedlicher Nutzung durchschnitten und weist beiderseits dieser Grenze sowohl zur X. Straße als auch zur G. -F. -Straße ein Baufenster auf. Für den zur X. Straße gelegenen Grundstücksteil ist eine dreigeschossige offene Bauweise, für den zur G. -F. -Straße gelegenen Grundstücksteil eine dreigeschossige geschlossene Bauweise festgesetzt, die sich auf den südöstlichen Nachbargrundstücken (Flurstücke 235, 288 und 260) fortsetzt und über im Anschluss an die Wendefläche der Stichstraße festgesetzte Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zug. der Anlieger die für eine Neubebauung erforderliche wegemäßige Erschließung erhalten soll. Mit je zwei Bescheiden vom 26. Oktober 1999 setzte der Beklagte gegenüber den Klägerinnen Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Stichstraße in Höhe von 54.033,01 DM bzw. 67.541,33 DM fest. Dabei behandelte er die nördlich und südlich der planerischen Nutzungsgrenze gelegenen Grundstücksteile als selbstständige Grundstücke, gewährte hinsichtlich des nördlichen Grundstücksteils eine Eckvergünstigung nach § 10 Abs. 2 b der Erschließungsbeitragssatzung und ließ bei dem südlichen Grundstücksteil u.a. die in die planausgewiesene Wendefläche der Stichstraße fallende Teilfläche sowie die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger belastete Teilfläche bei der Beitragsberechnung außer Ansatz. Den Widerspruch der Klägerinnen, die auf Erschließungsnachteile ihres Grundstücks wegen nun dreiseitiger Straßenumrahmung verwiesen und die Stichstraße als nützliche Zufahrt allein für die Häuser X. Straße Nr. 21 und G. -F. -Straße 312 bezeichneten, wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 zurück. Mit ihrer am 13. April 2000 erhobenen Klage haben sich die Klägerinnen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegen die Beitragserhebung für die Stichstraße gewandt. Nachdem das Verwaltungsgericht Bedenken geäußert hatte, ob dem nördlichen Grundstücksteil eine Eckvergünstigung gemäß § 10 Abs. 2 b der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) zustünde, hat der Beklagte durch Änderungsbescheide vom 30. September 2003 die Beitragsfestsetzung für diesen Grundstücksteil von 54.033,01 DM (= 27.626,64 EUR) auf 33.575,72 EUR erhöht. Er hat den Hinweis hinzugefügt, er werde die Beitragsfestsetzung für den südlichen Grundstücksteil von 67.541,33 DM (= 34.533,33 EUR) entsprechend auf 27.979,77 EUR (= 54.723,67 DM) reduzieren, wenn das Verwaltungsgericht in seiner anstehenden Entscheidung die Satzungsregelung über die Eckvergünstigung - wie angedeutet - für vorliegend nicht anwendbar halte. Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit hinsichtlich des den nördlichen (vorderen) Grundstücksteil betreffenden Beitragsbescheides vom 26. Oktober 1999 für erledigt erklärt und beantragt, [statt dessen] den Änderungsbescheid des Beklagten vom 30. September 2003 sowie den den hinteren Grundstücksteil des Flurstücks 250 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid vom 26. Oktober 1999 aufzuheben, hilfsweise, den Erschließungsbeitrag für den hinteren Grundstücksteil auf 27.979,77 EUR herabzusetzen. Der Beklagte hat der (Teil-)Erledigungserklärung der Klägerinnen widersprochen. Er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat u.a. vorgetragen, dass eine Heranziehung der Flurstücke 235, 288 und 260 zu Erschließungsbeiträgen für die Stichstraße ausscheide, weil weder die zur ihrer Erschließung im Bebauungsplan festgesetzten Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten in der Örtlichkeit vorhanden noch Baulasten oder Dienstbarkeiten für sie eingetragen seien. Die Stadt plane auch keine weitere Erschließung. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beitragsfestsetzung für den südlichen (hinteren) Grundstücksteil aufgehoben, soweit sie den im Hilfsantrag der Klägerinnen genannten Betrag übersteigt. Mit der vom Senat zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung wiederholen und vertiefen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Erschließungsbeitragsbe- scheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 und die Änderungsbe- scheide vom 30. September 2003 in vollem Umfang aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus: Die Flurstücke 235, 288 (nunmehr 538) und 260 seien von der Stichstraße her auf Dauer nicht erreichbar, weil die Klägerinnen gegen eine Zuwegung über ihr Grundstück Widerstand leisteten. Dieses Hindernis könne er weder auf dem Verhandlungswege noch im Verfahren einer Enteignung ausräumen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten (5 Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 und der Änderungsbescheide vom 30. September 2003 sind in vollem Umfang aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Erschließungsbeitragspflichten für das Grundstück der Klägerinnen sind nach dem Ausbau der Stichstraße X. Straße zwischen Haus Nr. 19 und 21 nicht entstanden, weil der Ausbau der Straße im Bereich der Wendefläche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 804 "C. Weg" widerspricht und die Abweichungen nicht gemäß § 125 Abs. 3 BauGB unbeachtlich sind. Der Ausbau ist teils planüberscheitend durchgeführt worden, ohne dass der Beklagte einen Verzicht auf die hierdurch bedingten Mehrkosten erklärt hätte, und teils planunterschreitend erfolgt, was mit den Grundzügen der Planung nicht zu vereinbaren ist. Nach den im Bebauungsplan durch Schraffur und Straßenbegrenzungslinien getroffenen Festsetzungen soll sich die Stichstraße von anfangs 6,50 m Breite ab der X. Straße auf eine Breite von 15,50 m im Bereich der Wendefläche nahe der G. -F. -Straße aufweiten, wobei die Aufweitungsflächen abgerundet mit einem Radius von jeweils 4,50 m gleichmäßig beiderseits der Straßenachse liegen. Von diesen Festsetzungen ist der Beklagte bei der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen abgewichen, wie der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Ausbauplan ergibt: Der Beklagte hat - planüberschreitend - die Wendefläche der Stichstraße um ca. 4,50 m über die Straßenbegrenzungslinie hinaus nach Nordwesten verschoben, so dass die Wendefläche - unter Beibehaltung der im Bebauungsplan konzipierten Breite von 15,50 m - voll diesseits der Straßenachse zu liegen kommt; ferner verläuft die angelegte Straße im Übergangsbereich zur Wendefläche abgeschrägt statt abgerundet, wie es der Bebauungsplan vorgibt, und die Straßenbegrenzungslinie wird dabei auch (marginal) überschritten. Auf der gegenüberliegenden südöstlichen Straßenseite hat der Beklagte, insoweit planunterschreitend, den dort ausgewiesenen Teil der Wendefläche mit Abrundung und Aufweitung nicht ausgebaut, so dass die Straßenfläche hier ca. 4,50 m vor der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie endet. Der planüberschreitende Ausbau auf der nordwestlichen Straßenseite hat im Vergleich zu einem an dieser Stelle plangemäßen Ausbau Mehrkosten verursacht. Auf deren Erhebung hat der Beklagte nicht verzichtet. Die Erschließungsbeitragspflichtigen werden infolgedessen mehr als bei einer plangerechten Herstellung belastet (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Diese Mehrbelastung wird nicht etwa dadurch ganz oder teilweise kompensiert, dass durch den planunterschreitenden Ausbau auf der gegenüberliegenden südöstlichen Straßenseite auch Kostenersparnisse erzielt werden. Vielmehr scheidet eine solche Kompensation nach Sinn und Zweck des § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB aus, weil diese Bestimmung die Tatbestände der Planüberschreitung und Planunterschreitung jeweils selbstständig behandelt und unterschiedlich regelt und obendrein die Annahme fernliegt, ein zweiter Verstoß gegen die von einem Bebauungsplan ausgehende Bindung könne den ersten Verstoß folgenlos werden lassen. Vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1991 - 3 A 563/87 -, DVBl. 1991, 1311; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 7 Rn. 57. Schon die vorliegend festgestellte Planüberschreitung macht die Beitragserhebung des Beklagten rechtswidrig und gebietet bereits für sich die Aufhebung der streitbefangenen Beitragsbescheide. Die gleiche Rechtsfolge tritt - unabhängig hiervon - wegen Planunterschreitung im südöstlichen Endbereich der Stichstraße ein. Denn diese Planunterschreitung ist mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar. Vereinbar "mit den Grundzügen der Planung" sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, DVBl. 1991, 449 = NVwZ 1992, 492, und 9. März 1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 (71 f.), der der Senat folgt, vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 3 B 364/04 -, 26. März 1999 - 3 B 2844/96 - und 23. Mai 1996 - 3 B 3248/94 -, nur Abweichungen, die von minderem Gewicht sind, weil sie den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt betreffen, nicht hingegen auch das, was an Plankonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Ob eine Abweichung vorliegt und welches Gewicht sie ggf. hat, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Bei Abweichungen, die nicht schon mangels jeglichen Gewichts als unerheblich ausscheiden, bedarf es besonderer Anhaltspunkte, um annehmen zu dürfen, die Abweichungen seien noch vom Willen des Planers gedeckt und deshalb mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 39 mit Hinweis auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 5. Mai 1999 - 6 B 95.1259 -, in: Peters/Hürholz, Entscheidungssammlung zum Erschließungsbeitragsrecht - Baugesetzbuch - EzE, 42. EL, August 2000, § 125 Abs. 3 BauGB Nr. 16; ferner Ludyga/Steiner/Hesse, Erschließungsbeitrag, 18. AL Juni 2003, § 125 BauGB Rn. 114 f. (mit Beispielen für Abweichungen, die mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und solchen, bei denen die Vereinbarkeit zu verneinen ist). Hiervon ausgehend ist die eingangs aufgezeigte Planunterschreitung im südöstlichen Endbereich der Stichstraße mit den Grundzügen der Planung unvereinbar. Zwar ist die Wendefläche per Saldo nicht verkleinert, sondern nur seitlich verschoben worden; denn dem Minderausbau im Südosten steht ein Mehrausbau mindestens gleichen Umfangs im Nordwesten gegenüber. Der insgesamt geschaffene Wenderaum mit Abmessungen von 15,50 m x 7,00 m reicht auch für Wendevorgänge von Personenkraftwagen und normal großen Versorgungsfahrzeugen aus. Doch hat die Planunterschreitung weitere planungsrechtlich bedeutsame Folgen. Sie bewirkt vor allem, dass die Wendefläche nicht mehr an die auf den Flurstücken 250, 235 und 288 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger ausgewiesenen Flächen heranreicht, sondern einen Abstand von ca. 4,50 m von diesen Flächen aufweist. Damit ist die nach den Festsetzungen des Bebauungplans vorgesehene Verbindung zwischen diesen Flächen unterbrochen und das Konzept des Plans verfehlt, eine gestufte teils öffentlichrechtliche, teils privatrechtliche Erschließung der Neubauflächen im Hintergelände der Flurstücke 235, 288 und 260 über die Stichstraße und Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sicherzustellen (§ 30 BauGB). Mit dem Wegfall der Erschließung der Neubauflächen ist gleichzeitig der Lärmschutz in Frage gestellt, den die geschlossene Neubebauung quasi als "Lärmschutzriegel" für die Wohnbebauung an der X. Straße gegenüber Verkehrsemissionen der G. -F. -Straße gewährleisten sollte. Dass die vorgenannten Ziele nach den Vorstellungen des Planers für die Ausweisung der Stichstraße maßgebend waren, ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplanentwurfs und des Bebauungsplans (§ 2a Abs. 6, § 9 Abs. 8 BBauG). Sie sind als Folge des Verkehrskonzepts der Stadt zum zweispurigen Ausbau der G. -F. -Straße bis zur Bundesautobahn A 44 entwickelt worden. Den durch Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrtmöglichkeiten von der G. -F. -Straße abgeschnittenen Neubauflächen im Hintergelände der Flurstücke 250, 235, 288 und 260 sollte ersatzweise eine Erschließung zur X. Straße über die fragliche Stichstraße nebst Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger (befahrbare Wohnwege) geboten werden (BA III 94, 254). Bedenken der Klägerinnen und der Neuapostolischen Kirche, die sich als betroffene Eigentümer der Flurstücke 464 und 250 im Bebauungsplanverfahren gegen die Stichstraßenlösung gewandt hatten, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass anderenfalls die Erschließung der Neubauflächen nicht gesichert wäre (BA III 246) und die Alternative einer parallel zur geplanten Landstraße L 74 (d.i. die G. -F. -Straße) verlaufenden zusätzlichen Erschließungsstraße nicht weiterverfolgt werde, weil die Bebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke erheblich eingeschränkt würde und die Ein- und Ausfahrtsbereiche an einer ungünstigen gefahrenträchtigen Stelle lägen (BA III 301). Einem Lärmschutz durch die auf den Neubauflächen vorgesehene geschlossene Bebauung als "Lärmschutzriegel" wurde in Würdigung der örtlichen Situation und der Grundstücksverhältnisse der Vorzug vor aktiven Schallschutzvorkehrungen - Wall oder Wand - gegeben (BA III 251). Angesichts dieser Plankonzeption ist auszuschließen, dass die aufgezeigten Folgewirkungen des Minderausbaus dem Planer unter dem Blickwinkel der angestrebten städtebaulichen Ordnung gleichgültig gewesen sein könnten. Das bestätigen auch die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 13. August 2003, in dem es heißt: "Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 - C. Weg - bestand folgende verkehrliche Vorbedingung: Bei der X. Straße handelte es sich um eine klassifizierte, zum Anbau bestimmte Straße (L 74 alt). Für die neu zu errichtende G. -F. -Straße bestand die Vorbedingung, dass zwischen der OD-Grenze "Am B. " bis zur Auf- und Abfahrt der A 44 keine Ein- und Ausfahrten an der freien Strecke vom Landschaftsverband akzeptiert worden wären. Dementsprechend musste das gesamte städtebauliche Konzept für eine Bebauung entlang der neuen G. -F. -Straße zwingend rückwärtige Erschließungen, teilweise parallel zur G. -F. -Straße, festsetzen. Dies ist im gesamten Bebauungsplan unschwer bei allen, bisher realisierten Bauten abzulesen. Auch im strittigen Bereich der X. Straße 19-13 war eine, zur G. -F. -Straße orientierte, neue "Hinterland"-Bebauung nur durch eine zweite Bauerschließung von der X. Straße aus realisierbar. Ohne die Festsetzung einer neuen Stichstraße wäre eine Ausweisung von neuen Bauflächen nicht möglich gewesen...". Demgegenüber sind Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass der Minderausbau letztlich noch vom Willen des Planers gedeckt und mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei, von dem Beklagten nicht angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte über viele Jahre in Kenntnis des Minderausbaus nichts zur Änderung des Bebauungsplans oder zur anderweitigen Erschließung des Hintergeländes der Flurstücke 235, 288 und 260 nach fehlgeschlagener plangemäßer Erschließung unternommen hat. Gemessen an § 125 Abs. 3 BauGB ist ferner ohne rechtliche Bedeutung, dass die Klägerinnen ihrerseits untätig geblieben sind und keine Entschädigung für die Belegung von Teilen ihres Grundstück mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten nach § 41 Abs. 1 BauGB gefordert haben. Gründe, derentwegen die Planfestsetzungen, soweit sie die Wendefläche der Stichstraße betreffen, obsolet geworden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verhältnisse im hier in Rede stehenden Teil des Plangebiets sind seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nahezu unverändert geblieben. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass das Hintergelände der Flurstücke 250, 235, 288 und 260 - abgesehen von einer umgesetzten Garage - weiterhin unbebaut sei und auch die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, für die der Bebauungsplan Flächen festgesetzt habe, nicht bestellt worden seien. Davon, dass ein plangemäßer Ausbau der Wendefläche der Stichstraße und eine Realisierung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf den anschließenden Grundstücksflächen zugunsten der Anlieger auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden könnten, kann mit Blick auf die Befugnisse des Beklagten nach §§ 85 ff. BauGB keine Rede sein. Für den Fall erneuter Beitragsveranlagung nach Behebung der Planrechtswidrigkeit des Ausbaus der Stichstraße weist der Senat darauf hin, - dass der Beitrag für das Buchgrundstück und nicht für Teile desselben festzusetzen ist, wobei der Umstand, dass es sich hier um ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Grundstück mit zwei Bauplätzen handelt, allenfalls Einfluss auf das Merkmal des Erschlossenseins nach § 131 BauGB haben könnte, wobei allerdings noch zu beachten ist, dass beide Grundstücksteile an die hier abgerechnete Stichstraße angrenzen, - dass der Beitrag angesichts der Lage des Grundstücks in einem Bebauungsplangebiet gemäß § 7 Buchst. a EBS nach der gesamten Fläche und gemäß § 8 Abs. 2 EBS nach dem Faktor für die höchstzulässige dreigeschossige Bebaubarkeit zu bemessen ist, auch wenn sich herausstellen sollte, dass diese nicht auf beiden Bauplätzen, sondern nur auf einem von ihnen verwirklicht werden kann, - dass die Höhe der in den Erschließungsaufwand eingestellten Grunderwerbs- und Straßenentwässerungskosten näherer Prüfung bedarf. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.