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Beschluss

4 A 4376/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.4A4376.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Da inzwischen feststeht, dass dem Kläger die Bauvorlageberechtigung nicht zu erteilen ist, besteht für eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen, kein Raum. Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW ist - neben weiteren Voraussetzungen - bauvorlageberechtigt, wer als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist . Da der Kläger nicht als freiwilliges Mitglied der Kammer (§ 38 Abs. 2 BauKaG NRW) beigetreten ist, kann hinsichtlich der Mitgliedschaft allein auf eine Pflichtmitgliedschaft abgestellt werden. Pflichtmitglied der Ingenieurkammer-Bau ist gemäß § 38 Abs.1 Buchst. a) BauKaG NRW die Person, die als im Bauwesen tätiger Ingenieur in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es dem Kläger. Denn mit der Ablehnung des Zulassungsantrags in dem Verfahren 4 A 4377/04 durch Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Oktober 2004 - 1 K 1111/04 - in Rechtskraft erwachsen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Damit steht fest, dass der Kläger aus der Liste der Beratenden Ingenieure (§ 29 Abs. 1 BauKaG NRW) gelöscht ist und somit die Voraussetzungen für eine (Pflicht)mitgliedschaft nicht mehr vorliegen. Ob die Löschung der Mitgliedschaft nach § 38 Abs. 4 Satz 1 BauKaG bereits erfolgt ist oder noch bevorsteht, ist dabei unerheblich. Im letzteren Fall stünde dem Begehren der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der Kläger mit der begehrten Bescheinigung etwas verlangte, was er alsbald zurückgewähren müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.