Beschluss
10 A 737/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.10A737.06.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2005 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO muss die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet werden. Im vorliegenden Fall ist das vollständige Urteil vom 2. Dezember 2005 den Prozebevollmächtigten der Klägerin am 2. Januar 2006 zugestellt worden; damit sind beide genannten Fristen in Lauf gesetzt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben für diese die Zulassung der Berufung per Telefax am 2. Februar 2006 rechtzeitig beantragt und eine Begründung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 - eingegangen an demselben Tag - haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich jedoch nur beantragt, "die Frist zur Berufungsbegründung um 1 Monat ... zu verlängern, da der alleinige Sachbearbeiter plötzlich erkrankt ist und somit die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig fertigen konnte". Eine Begründung des Zulassungsantrags wurde indes nicht vorgelegt, so dass die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht vorliegen. Die Fristversäumung beruht auf anwaltlichem Verschulden; für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich. Im Kern begründen die Prozessbevollmächtigten das Wiedereinsetzungsgesuch damit, dass sie schuldlos davon ausgehen durften, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sei verlängerbar. Diese Begründung trägt den Wiedereinsetzungsantrag nicht. Gesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies vom Gesetz angeordnet ist (vgl. beispielsweise § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine solche Anordnung fehlt indes bei der als gesetzliche Frist ohne weiteres erkennbaren Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, so dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht davon hätten ausgehen dürfen, die vor ihrem Ablauf stehende Frist zur Begründung des Zulassungsantrags könne vom zuständigen Senat verlängert werden. Eine hiervon abweichende Praxis des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW besteht entgegen der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wiedereinsetzungsgesuch nicht. In dem von ihnen in Bezug genommenen und durch Vorlage von Kopien glaubhaft gemachten Fall ging es nämlich gerade nicht um die hier allein betroffene Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (Begründung des Berufungszulassungsantrags), sondern um die kraft gesetzlicher Anordnung verlängerbare Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO (Begründung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung). Für die Annahme, auch die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO werde jedenfalls von einem Senat des Oberverwaltungsgerichts verlängert, geben die vorgelegten Schreiben deshalb nichts her. Die zutreffende Auslegung der maßgeblichen Vorschrift hätte sich im Übrigen durch eine auch nur oberflächliche Auswertung der verfügbaren Rechtsprechung und Literatur ohne weiteres gewinnen lassen. Vgl. nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.1.2005 - 5 B 831/04 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 N 78.04 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 22 ZB 05.2865 -, juris. Auch soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen, der die Sache allein bearbeitende Rechtsanwalt sei wegen Krankheit an einer rechtzeitigen Fertigung der Zulassungsbegründung gehindert gewesen, vermag dies eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Denn die Krankheit hat den betroffenen Prozessbevollmächtigten nicht daran gehindert, einen Kollegen auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen und mit der weiteren Bearbeitung der Sache zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass es diesem nicht möglich gewesen sein soll, unter Rückgriff auf die anwaltliche Handakte eine hinreichende Begründung des Zulassungsantrags fristgerecht vorzulegen, zumal er selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung ausführt, die Fertigung einer "Notbegründung" wäre ihm zwar möglich gewesen, er habe jedoch bewusst darauf verzichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.