Beschluss
13 E 240/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.13E240.06.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. März 2006, der an die Versäumung der gerichtlich verfügten Frist bis zum 6. März 2006 für die Begründung der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 anknüpft, hat keinen Erfolg. Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht zwar nicht entgegen, dass er erst nach dem die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung des Verwaltungsgerichts zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10. März 2006 gestellt wurde, weil ein solcher Antrag auch noch nach einer Entscheidung über den in Frage stehenden Rechtsbehelf geltend gemacht bzw. Wiedereinsetzung auch dann noch gewährt werden kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rdnr. 24; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 60 Rdnr. 109. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber der Sache nach nicht in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 VwGO nur möglich bei gesetzlichen Fristen. Eine solche Frist stand/steht aber mit dem Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 21. Februar 2006, der angekündigten Begründung der Beschwerde werde bis zum 6. März 2006 entgegengesehen, nicht in Frage. Eine Anwendung des § 60 VwGO auf eine richterliche Frist kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da der Gesetzgeber sich in § 60 Abs. 1 VwGO bewusst für eine Wiedereinsetzung nur in Bezug auf gesetzliche Fristen ausgesprochen und er dort, wo er eine entsprechende Wiedereinsetzung in Bezug auf richterliche Fristen bejaht, dies ausdrücklich angeordnet hat (z. B. § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ausnahmsweise ist eine Wiedereinsetzung in eine versäumte richterliche Frist möglich, wenn anderenfalls das rechtlich mögliche Vorgehen des Gerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, als dessen Ausprägung auch das Wiedereinsetzungsrecht anzusehen ist, bewirken kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - 9 B 501/93 -, NWVBl. 1994, 132; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rdnr. 5; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rdnr. 27 f; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rdnr. 1; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rdnr. 25. Eine derartige entscheidungserhebliche Konstellation stand hier nicht in Frage. Anhängig war eine Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006. Diesbezüglich hatte der Bevollmächtigte des Klägers mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 10. Februar 2006 angekündigt, Antrag und Begründung würden in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Auch wenn eine Begründung der Beschwerde nach § 147 VwGO nicht vorgeschrieben ist, war aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 10. Februar 2006 erkennbar, dass eine solche beabsichtigt war. Eine Begründung der Beschwerde war auch zumindest zweckmäßig, weil ohne eine solche nicht erkennbar war, welche Einwendungen der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte. Nachdem bis zum Eingang der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht am 16. Februar 2006 bzw. bis zur richterlichen Bearbeitung am 21. Februar 2006 die Beschwerdebegründung trotz entsprechender Ankündigung nicht vorlag, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2006 gebeten, die angekündigte Begründung der Beschwerde bis zum 6. März 2006 vorzulegen. Die Fristsetzung erfolgte aus Gründen der Klarheit, ab wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, und vor dem Hindergrund, dass in Anfechtungsstreitigkeiten wegen Widerrufs der ärztlichen Approbation nicht selten versucht wird, durch Hinauszögern von Rechtsmittelbegründungen Zeit zu gewinnen, und dies auch hier zu befürchten war. Die Fristsetzung zum 6. März 2006 orientierte sich daran, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2006 zugestellt worden war und gewährte dem Kläger bis zum 6. März 2006 einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses und damit einen Zeitraum von über einem Monat, der beispielsweise in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für eine Beschwerdebegründung vorgesehen ist. Nach Ablauf der Frist war ohne weiteres Zuwarten eine Entscheidung über die eingelegte Beschwerde möglich. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 147 Rdnr. 5. Die Entscheidung des Senats vom 10. März 2006, der - anders als im Beschluss des BVerwG vom 13. Dezember 1993 - keine instanz- oder verfahrensabschließende Wirkung zukommt, erging sechs Wochen nach der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und ließ dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichend Zeit, die angekündigte Beschwerdebegründung vorzulegen. Die Begründung der Beschwerde liegt im Übrigen auch zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor, obwohl nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen ist. Nach dem Vorstehenden bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb scheitert, weil die fragliche Fristversäumung nicht unverschuldet war. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls nicht offenkundig in der Weise, dass ein Anwaltsverschulden an der Fristversäumnis ausscheidet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.