Beschluss
17 B 2058/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.17B2058.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten per Telefax bekanntgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten per Telefax bekanntgegeben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Es spricht alles dafür, dass die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzug erforderliche tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 1 AufenthG erfüllt ist, dass die Ehefrau des Antragstellers seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Des Weiteren kann offenbleiben, ob zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG besteht. Schließlich bedarf keiner Entscheidung, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert wäre. Denn jedenfalls steht der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG entgegen. Hiernach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen" Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben" bereits im Visumantrag gemacht hat. An beidem fehlt es vorliegend. Der Antragsteller ist mit einem Schengen-Besuchsvisum (Art. 11 SDÜ) eingereist, obwohl er im Hinblick auf seinen von Anfang an geplanten Daueraufenthalt eines nationalen Visums gemäß § 31 Abs. 1 Nr.1 AufenthV, das eine vorherige Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erfordert, bedurft hätte. Ein solches Visum hatte er zuvor erfolglos bei der deutschen Botschaft in Sarajewo beantragt. Aus einer Gesamtschau seines Verhaltens ergibt sich zweifelsfrei, dass es dem Antragsteller bei seiner Einreise um einen Daueraufenthalt ging. Er hat auch selbst nicht behauptet, dass er lediglich zu Besuchszwecken eingereist sei und die Beantragung der weitergehenden Aufenthaltserlaubnis auf einem später eingetretenen Sinneswandel beruhe. Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Beantragung des Besuchsvisums auch falsche Angaben bezüglich des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gemacht. Denn er hat die ausstellende Behörde über den wahren Zweck seines Aufenthalts getäuscht. Zwar kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG von der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen - Einreise mit dem erforderlichen Visum und richtige Angaben im Visumantrag - abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung im Ermessen der Behörde steht und eine Ermessensreduzierung auf Null offenkundig ausscheidet, ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller eine Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar sein sollte. Soweit er befürchtet, dass ihm ein Visum zur Familienzusammenführung verweigert werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er infolge der eigenmächtigen Umgehung von Einreisevorschriften nicht besser stehen kann, als wenn er ein ordnungsgemäßes Visumverfahren durchgeführt hätte. Sollte ihm ein Visum nicht erteilt werden können, muss er sich darauf verweisen lassen, die eheliche Lebensgemeinschaft durch Briefe, Telefonate, gemeinsame Urlaube etc. aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus steht es den Eheleuten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft in einem ihrer beiden Heimatländer fortzusetzen. Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, die begehrte Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus einzuholen. Denn er erfüllt offensichtlich nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Alternativen des § 39 AufenthV, der hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 8 L 1681/05 die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 10. November 2005 verneint und insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet hat, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dazu, dass er aufgrund der in der Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2005 enthaltenen Abschiebungsandrohung nicht abgeschoben werden dürfte. Denn letztere hat ihre Wirksamkeit behalten. Ein Grundsatz des Inhalts, dass eine spätere Abschiebungsandrohung eine frühere stets zum Erlöschen brächte, existiert nicht. Insbesondere wenn die vollziehbare Ausreisepflicht auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruht, können auch mehrere Abschiebungsandrohungen ergehen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 12 TG 3204/03 -, EzAR 622 Nr. 42; Renner, Komm. zum Ausländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 59 AufenthG, Rn. 8. Entscheidend dafür, ob eine frühere Abschiebungsandrohung fortbesteht oder durch eine nachfolgende Abschiebungsandrohung ersetzt wird, ist, welche Zielsetzung die Behörde mit der späteren Abschiebungsandrohung verfolgt und wie der Empfänger diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen muss. Enthält der Erlass einer späteren Abschiebungsandrohung eine neue Frist zur Ausreise, wird man dies regelmäßig dahin deuten müssen, dass die ursprüngliche Abschiebungsandrohung aufgehoben und ersetzt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1982 - 1 C 128.80 -, InfAuslR 1982, 842; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2001 - 18 B 656/00 - und vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, InfAuslR 2006, 137; Gesamtkommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt, Band 2, Stand: Febr. 2006, § 59 AufenthG, Rn. 145. Fehlt es indessen - wie hier - an einer neuen Fristbestimmung, müssen andere Gesichtspunkte zur Auslegung herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall ist insoweit von Bedeutung, dass es in der Ausweisungsverfügung vom 10. November 2005 bezüglich der beigefügten Abschiebungsandrohung heißt: Von einer erneuten Festsetzung einer Ausreisefrist habe ich abgesehen, da ich Sie bereits mit Ordnungsverfügung vom 12.10.2005 zur Ausreise aufgefordert habe. ... Aus Ihrem bisherigen Verhalten entnehme ich, dass Sie nicht bereit sind, Rechtsvorschriften zu beachten und die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen. Es war daher nochmals die Abschiebung anzudrohen." Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Antragsgegner sich bei Erlass der Ausweisungsverfügung vom 10. November 2005 bewusst war, dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich die Bestimmung einer Ausreisefrist erfordert, und dass er hiervon nur wegen der in der früheren Abschiebungsandrohung vorgenommenen Fristsetzung abgesehen hat. Das lässt aber darauf schließen, dass der Antragsgegner an seiner früheren Abschiebungsandrohung hat festhalten wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.