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Beschluss

12 A 4849/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0404.12A4849.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 65.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 65.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit Blick auf das Zustellungsdatum vom 3. November 2005 des angefochtenen Ur-teils spricht auch unter Berücksichtigung des Änderungsbeschlusses des Verwal- tungsgerichtes vom 3. November 2005 nach § 118 VwGO vieles dafür, dass mit der Antragserhebung erst am Mittwoch, den 7. Dezember 2005, schon die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden ist. Jedenfalls rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aber auch keine ernstlichen Zweifel, wie sie im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Beklagten geltend gemacht wer-den. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei in Anwendung von § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII in der am 1. Juli 1998 in Kraft getrete-nen Fassung (BGBl. I S. 1188) der im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII vor dem Ein-tritt der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Trä-ger, wird mit der Zulassungsbegründung nicht entscheidend in Frage gestellt. Zwar war das den Hilfeempfänger betreffende Asylverfahren im Zeitpunkt des Leistungs-beginns am 22. Juli 1998 aufgrund der zuvor eingetretenen Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG im Mai 1998 bereits abgeschlossen. In Ermangelung einer Übergangs-regelung erfaßt § 86 Abs. 7 SGB VIII F. 1998 aber auch Altfälle, d.h. beispielsweise solche Fälle, in denen der Asylantrag bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Juli 1998 gestellt worden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, NVwz 2006, 97 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift nicht nur solche Fälle regeln wollen, die nach Inkrafttreten der Ände-rung, d. h. ab dem 1. Juli 1998 neu aufgetreten sind, so noch Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 4 LB 537/02 -, NDV-RD 2004, 84, was zur Folge hätte, dass in bereits bestehende bzw. bisher anders geregelte Lei-stungsfälle nicht ändernd eingegriffen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Auffassung des Nds. OVG vielmehr entgegengehalten, das Gesetz bestimme aus-drücklich, dass die Neufassung mit dem 1. Juli 1998 in Kraft trete und damit die Zu-ständigkeit bestimmend unmittelbar wirksam werde. Der Beklagte hat nicht darge- legt, dass und weshalb § 86 Abs. 7 Sätze 2 u. 3 SGB VIII F. 1998 angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auch auf den vor- liegenden Fall anwendbar sein sollten. Die nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII F. 1994 durch die Zuweisung begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten ist gem. § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII F. 1998 zum 1. Juli 1998 maßgeblich geworden und hat bis zum Eintritt des Leistungsfalles am 22. Juli 1998 fortgedauert, weil der Hilfesuchende aus den zutreffenden - nicht substantiiert angegriffenen - Gründen des angefochte- nen Urteils zwischenzeitlich noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3, 43 GKG und berücksichtigt nur noch den für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 18. Oktober 2005 geltend gemachten Betrag zuzüglich des Jahresbetrages der Leistung im Hinblick auf den weitergehenden Feststellungsantrag. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).