Beschluss
18 A 4461/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0412.18A4461.05.00
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Leitsätze
In Verfahren, in denen sowohl ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises geltend gemacht wird, ist der Streitwert in Höhe des Zweifachen des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 10.000, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren, in denen sowohl ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises geltend gemacht wird, ist der Streitwert in Höhe des Zweifachen des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 10.000, EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 4. Oktober 2005 bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 5 VwGO, auf den sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag ausdrücklich allein stützt, ist nicht gegeben. Der Kläger macht hierzu zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Urteil "in höchstem Maße willkürhaft" sei. Damit dringt er nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146); BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die richterliche Überzeugungsbildung ist hingegen einer Gehörsrüge regelmäßig entzogen, sofern sie nicht unter jedem Gesichtspunkt schlechthin unvertretbar und damit objektiv willkürlich erscheint. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266. Der Vorwurf, die richterliche Überzeugungsbildung sei schlechthin unvertretbar und damit objektiv willkürlich, lässt sich gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheben. Der Kläger kritisiert insoweit namentlich, das Verwaltungsgericht habe seine in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen zur Zugehörigkeit seiner Großeltern zur Gruppe der "Ajnabi" bzw. "Maktumin" falsch bewertet. Wenn er in der mündlichen Verhandlung seine Großeltern als "Ajnabi" bezeichnet habe, habe dies keine rechtliche Klassifizierung dargestellt, sondern sei im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet worden. Tatsächlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben und auf gerichtliche Nachfrage bestätigt, seine Großeltern sowohl väter- als auch mütterlicherseits seien vor 1962 syrische Staatsbürger gewesen; seine Großeltern mütterlicherseits seien als "Ajnabi" bezeichnet worden; so wie er Ausländer hier in Deutschland sei, seien sie Ausländer in Syrien gewesen. Er hat zwar sowohl in Bezug auf seine Großeltern väter- als auch mütterlicherseits auch behauptet, sie seien "Maktumin" gewesen. Es ist indessen nicht im Ansatz erkennbar, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das aus den erstgenannten Angaben des Klägers - unter Unterstellung ihrer Richtigkeit - in Zusammenschau mit näher bezeichneten Auskünften gefolgert hat, der Kläger gehöre zur Gruppe der staatenlosen Kurden in Syrien, die als "Ajnabi" (arabisch für "Ausländer") bezeichnet werde, willkürlich wäre. Ferner trifft der Vorwurf des Klägers nicht zu, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Frage, ob er seine Mitwirkungspflichten bei der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Passbeschaffung verletzt habe, nicht gewürdigt, dass er vorgetragen habe, im März 2005 versucht zu haben, bei der Syrischen Botschaft in C. vorzusprechen. Das Verwaltungsgericht hat dieses klägerische Vorbringen, wie dessen Erwähnung im Tatbestand des angegriffenen Urteils (dort S. 4) zeigt, zur Kenntnis genommen. Für seine Entscheidung war dies allerdings nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht selbst bei Unterstellung der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der "Maktumin", erst recht aber bei seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "Ajnabi" weitere Mitwirkung des Klägers bei der Klärung seiner Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit für möglich und erforderlich gehalten hat. Inwieweit sich - worauf sich der Kläger weiter beruft - aus der - im Übrigen zutreffenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ungeklärtheit der Staatsangehörigkeit des Klägers sei nicht gleichzusetzen mit seiner Staatenlosigkeit, eine Gehörsverletzung ergeben könnte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Auch im Hinblick auf die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 noch übersandte fremdsprachige Bescheinigung, bei der es sich um eine Staatenlosenbescheinigung seiner Mutter handeln soll, ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht, das im Hinblick auf diese Bescheinigung in seinem Urteil ausgeführt hat, sie rechtfertige keine abweichende Entscheidung, den ihm unterbreiteten Prozessstoff zur Kenntnis genommen. Eine Gehörsverletzung liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht auf die Übersendung dieser Bescheinigung mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2005 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat. Der Kläger kann sich jedenfalls auf den angeblichen Gehörsverstoß nicht berufen, weil er es versäumt hat, sich Gehör zu verschaffen. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht bis zum Erlass des Urteils, d.h. im Falle einer Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO wie hier bis zur Hinausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle an die Beteiligten (Aufgabe zur Post), jederzeit die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Dies kann auf Anregung oder Antrag eines Beteiligten oder auch von Amts wegen geschehen. Das dem Gericht bei seiner Entscheidung gesetzlich eingeräumte Ermessen kann dabei bis hin zu einer Ermessensreduzierung auf Null eingeschränkt sein, wenn einem Beteiligtem andernfalls das Gehör abgeschnitten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 , NJW 1992, 3185 = BayVBl. 1993, 412 (413); Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 104 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung der nach Lage der Dinge gegebenen prozessualen und tauglichen Möglichkeiten, sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen, wobei zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, von denen erforderlichenfalls Gebrauch zu machen ist, auch Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zählen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 (225); ausdrücklich zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992, a.a.O. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht gestellt, obwohl diese Möglichkeit noch bestand, weil das Verwaltungsgericht am Schluss der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2005 noch kein Urteil, sondern erst den Beschluss verkündet hatte, dass den Beteiligten eine Entscheidung zugestellt werde. Zudem wäre auch bei entsprechendem Antrag eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten gewesen. Denn die fragliche fremdsprachige, angeblich die Mutter des Klägers betreffende Bescheinigung ist ausweislich ihrer Kopfzeile bereits am 3. Oktober 2005 frühmorgens gefaxt worden; der Kläger hat es selbst zu vertreten, dass sie nicht bereits in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2005 und damit vor dem Schluss derselben vorgelegt worden ist. Es ist schließlich auch nicht dargetan, dass insoweit ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorläge. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen sich im Zusammenhang mit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung seiner Mutter dem Verwaltungsgericht von Amt wegen hätten aufdrängen müssen, zumal das Gericht bereits in Bezug auf die für den Kläger selbst vorgelegte Bescheinigung Feststellungen zum Aussagewert derartiger Bescheinigungen gemacht hat und ein Gericht überdies seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1981 - 6 C 15.81 -, DÖV 1981, 839; Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955; Beschlüsse vom 21. März 2001 - 1 B 102.01 - und vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2001 - 18 A 3210/99 -. Der Kläger hat keinen Beweisantrag gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, sowohl für Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch für solche auf Erteilung eines Reiseausweises den gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Ist der Antrag des Klägers - wie hier - sowohl auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch auf Erteilung eines Reiseausweises gerichtet, ist mithin das Zweifache des Auffangstreitwerts anzusetzen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. August 2000 - 18 E 633/00 - und vom 15. Mai 2000 - 18 E 255/00 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.