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Beschluss

12 A 476/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0421.12A476.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags - auf deren Prüfung der Senat im Zulas- sungsverfahren beschränkt ist - führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wenn das Verwaltungsgericht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein Bekenntnis der Klä-gerin zum deutschen Volkstum insoweit unterstellt hat, als ihr im Zeitpunkt der Aus-stellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1954 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum deswegen unzumutbar war, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für unter Kommandan-turaufsicht stehende Volksdeutsche in der ehemaligen Sowjetunion schwierigste Ver-hältnisse herrschten, ist das entgegen der Auffassung der Beklagten nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall aus prinzipiellen Erwägungen heraus geschehen. Vielmehr knüpft die Entscheidung dabei ersichtlich daran an, dass eben die Klägerin sich sei-nerzeit in einer belastenden Lebenssituation befunden hat, die etwa dadurch gekenn-zeichnet war, dass nicht nur sämtliche Schulen, Oberschulen und höhere Lehrein-richtungen für Deutsch geschlossen sowie alle Sonderkurse in deutscher Sprache abgeschafft, sondern darüber hinaus auch deutsche Schüler nicht weiter zur Ober-stufe oder zur höheren Ausbildung zugelassen wurden. Damit war nicht nur deutsche Schulbildung unmöglich gemacht, sondern allen Kindern und Jugendlichen nationaler Minderheiten der Zugang zur normalen Schulausbildung versperrt worden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2001 - 6 S 1366/00 -, DÖV 2002, 919 (Leitsatz). Unter Berücksichtigung dieser Lage ist es ausreichend und plausibel, wenn die Klä-gerin als deren individuelle Auswirkung vorträgt, als Volksdeutsche nicht ohne Wei-teres eine gute Berufsaussichten eröffnende Schule besucht haben zu können. Mit dem Hinweis, die persönliche Situation der Klägerin sei nicht durch konkrete Gefah-ren für Leib und Leben geprägt gewesen, hat die Beklagte die solchermaßen dro-henden schwerwiegenden beruflichen Nachteile nicht substantiiert in Frage gestellt. Dass Nachteile, wie sie Volksdeutsche unter Kommandantur drohten, den Tatbe-stand des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG auszufüllen vermögen, steht auch nicht im Wi-derspruch dazu, dass für deutsche Volkszugehörige aus den Republiken der ehe- maligen Sowjetunion und den baltischen Staaten nach § 4 Abs. 1 BVFG eine wi- derlegbare gesetzliche Vermutung für Benachteiligungen als Ausdruck des Kriegs- folgeschicksals gilt. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG begnügt sich gerade nicht mit einer pauschalierenden Vermutung, sondern verlangt das greifbare Vorliegen einer qualifizierten Gefahr. Dass sowohl unterstelltes Kriegsfolgeschicksal als auch Bekenntnisfiktion auf der Annahme von Benachteiligungen beruhen, ist insoweit unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auch nicht da-rauf an, ob die seinerzeitige Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlands-pass gegen den Willen der Klägerin erfolgt ist; unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird nicht nur über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, sondern auch über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum für die Dauer der Gefährdungslage hinweg gesehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Beklagten angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden kann. Der Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ist vorliegend nicht unabhängig vom Einzelfall für den genannten Zeit- raum aus prinzipiellen Erwägungen bejaht worden. Der Senat vermag deshalb auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG a. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).