Beschluss
3 B 1933/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.3B1933.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.912,35 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.912,35 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die der Senat im Beschwerdeverfahren allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu der Beurteilung, das Verwaltungsgericht habe den auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die streitigen Gebührenbescheide aus der Zeit von Juni 2003 bis März 2005 insoweit anzuordnen, als hiermit höhere als die EG-Pauschalgebühren festgesetzt worden sind. Soweit die Antragstellerin pauschal auf ihren "Vortrag in der I. Instanz ... in seiner Gesamtheit" verweist, der "auch zum Gegenstand des Vorbringens in der Beschwerdeinstanz gemacht" werde, fehlt es dem Beschwerdevorbringen schon von Vornherein an der gebotenen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem ist daher hier nicht weiter nachzugehen. Auch im Übrigen sind die Einwände der Antragstellerin nicht geeignet, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei – veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zugunsten der Antragstellerin unterstellt – jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ein Erfolg der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren nicht wahrscheinlicher sei, als ein Unterliegen, und die Vollziehung habe auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin zunächst mit ihrer Kritik an den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu Grunde gelegten Prüfungsmaßstab. Die Antragstellerin nennt keinen durchschlagenden Grund, aus dem davon abzuweichen sein sollte, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Abgabensachen – als Ausnahme von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall - nur dann in Betracht kommt, wenn schon bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, NWVBL 1994, 337, m. umfangreichen weiteren Nachweisen. Dieser Rechtsprechung steht insbesondere weder das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes entgegen, noch führt sie zu für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Ergebnissen. Insofern kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts - Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. - verwiesen werden, denen die Antragstellerin letztlich allein ihre anderslautende Bewertung entgegensetzt. 2. Die demzufolge für einen Erfolg der Beschwerde der Antragstellerin erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche gegen die angefochtenen Gebührenbescheide lassen sich nicht daraus herleiten, dass das Fleischhygienegesetz, auf dessen § 24 das Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz – FlGFlHKostG NW – an verschiedenen Stellen Bezug nimmt, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 – BGBl. I. S. 2618 – am 7. September 2005 (vgl. Art. 9 des Gesetzes) außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes). Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Antragstellerin hieraus für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide zieht, vermögen den beschließenden Senat bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung nicht zu überzeugen; ihre Argumentation rechtfertigt – jedenfalls – nicht die Bewertung, dass ihren Widersprüchen nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden sei: Zuzustimmen ist der Antragstellerin zwar in dem Ausgangspunkt ihrer Argumentation, dass die Aufhebung des Fleischhygienegesetzes zum 7. September 2005 im vorliegenden Verfahren – überhaupt – zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen ist. Ebenfalls ist ihr zu folgen, wenn sie unter Bezugnahme auf – zur "Heilung" ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheide ergangene – höchstrichterliche Rechtsprechung - Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 – 8 C 14.81 – BVerwGE 64, 218 – darauf hinweist, dass es keinen prozessrechtlichen Grundsatz des Inhalts gebe, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen sei, sondern dass sich diese Frage "in erster Linie nach materiellem Recht" beurteile. Vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, 79 und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 -, DVBl. 2003, 139 wonach für die Entscheidung eines Gerichts – unabhängig von der jeweiligen Klageart - diejenigen Rechtsvorschriften maßgeblich sind, "die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen". Unzutreffend ist jedoch die Annahme der Klägerin, in dem im vorliegenden Verfahren danach maßgeblichen materiellen Verwaltungsgebührenrecht führe die – mit der Antragstellerin hier einmal unterstellte – Aufhebung einer Ermächtigung zur Gebührenerhebung, die sich – das stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede – keine Rückwirkung beimisst, sondern "ex nunc" wirkt, zur Rechtswidrigkeit von unter Geltung des früheren Rechts erlassenen Gebührenbescheiden über bis dahin entstandene Gebührenforderungen: Eine Verwaltungsgebühr darf nur dann erhoben werden, wenn eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, deren zeitlicher Geltungsbereich die Gebührenerhebung erfasst; hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips, die für alle Abgabenarten gilt - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1981 – 4 C 44.78 u.a. -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 43 - und bei Gebühren besagt, dass Umfang und Höhe der Gebühr bei ihrer Entstehung festliegen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 9 A 679/01 -, TMR 2002, 284. Dabei ist auch eine rückwirkende Inkraftsetzung von Gebührenvorschriften nicht ausgeschlossen, sofern die grundsätzlich strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2001, a.a.O. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich nach diesen Maßstäben nicht. Die geltend gemachten Gebührenforderungen betreffen durchweg Amtshandlungen, die in der Zeit bis März 2005 durchgeführt wurden. Sie fanden damit zu Zeitpunkten statt, in denen das Fleischhygienegesetz noch nicht aufgehoben war, damit Geltung beanspruchte und Grundlage für die landesrechtlichen Gebührentatbestände sein konnte, auf denen die angefochtenen Gebührenbescheide beruhen. An der "Lückenlosigkeit" dieser für den maßgeblichen Zeitraum Geltung beanspruchenden "Kette" von Rechtsgrundlagen ändert es nichts, dass das Fleischhygienegesetz im September 2005 aufgehoben worden ist. Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine nach geltendem Recht entstandene und festgesetzte Gebührenforderung bei nachträglicher Aufhebung ihrer Rechtsgrundlage, die sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Gebühr beimisst, entfiele mit der Folge, dass diesbezügliche Gebührenbescheide im Nachhinein rechtswidrig würden, enthält das materielle Verwaltungsgebührenrecht nicht. Das Gegenteil ist der Fall: Ein Abgabenanspruch, der im zeitlichen Geltungsbereich einer Satzung entstanden ist, kann selbst noch zu einem Zeitpunkt durch Bescheid geltend gemacht werden, zu dem die Satzung bereits außer Kraft getreten ist. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. November 2002 – 5 TG 2339/02 -, DöV 2003, 209 m.w.N.; Driehaus, in: Ders., Kommunalabgabenrecht, Stand März 2006, § 2 Rdn. 5 m.w.N. unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 8. Dezember 1995 – 8 C 36.93 – NVwZ-RR 1996, 525. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin nach der ab dem 7. September 2005 geltende Rechtslage zur Erhebung von Gebühren für nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Fleischuntersuchungen berechtigt wäre, was die Antragstellerin bezweifelt. 3. Auch die übrigen Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ergeben nicht, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, den Widersprüchen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden. Insofern kann zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss des seinerzeit zuständigen 9. Senat des beschließenden Gerichts in dem vorausgegangenen Eilverfahren – vom 24. August 2005 – 9 B 1178/05 – und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass und warum die Einwände der nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen Umsetzung der Richtlinie (RL) 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG in nordrhein-westfälisches Landesrecht ebenso wenig durchgreifen wie die Bedenken, die die Antragstellerin gegen die rückwirkende Schaffung der landesrechtlichen Grundlagen für eine Anhebung der Fleischuntersuchungsgebühren über die EG-Pauschalgebühren hinaus auf der Grundlage des landesrechtlichen § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG anmeldet. Auch dem übrigen Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung, die für eine Klärung schwieriger und komplexer Rechtsfragen keinen Raum bietet, eine Rechtswidrigkeit der mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheide überwiegend wahrscheinlich wäre. 4. Keinen Erfolg hat die Beschwerde schließlich auch insofern, als sie sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, eine unbillige Härte bei der Vollziehung der angefochtenen Gebührenbescheide sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass und aus welchen Gründen die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 29. Juni 2005 nicht geeignet ist zu belegen, dass die Vollstreckung zu einer Insolvenz der Antragstellerin führen würde, ergibt sich bereits aus dem Beschluss des 9. Senats des beschließenden Gerichts vom 24. August 2005, auf den insoweit verwiesen wird. Auch aus dem vorgelegten Schriftverkehr über die die beantragte Einräumung von Ratenzahlungen ist Derartiges nicht zu entnehmen. Andere Mittel zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin trotz der Ausführungen in dem genannten Beschluss nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.