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Beschluss

6 A 2267/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.6A2267.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Verfügung des Schulleiters des Städtischen M. -Gymnasiums E. vom 31. August 2000, mit der dieser den Kläger angewiesen hat, die Aufgaben eines Klassenlehrers für die Klasse 8b im Schuljahr 2000/2001 weiterhin wahrzunehmen, rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Diese im Einzelnen umfangreich begründete Annahme ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Die pauschale Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Argumentation nicht ernsthaft auseinandergesetzt, stellt für sich genommen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses - auf das es hier allein ankommt - nicht in Frage. Im Übrigen trifft die Behauptung nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat sich - soweit es dies von seinem Rechtsstandpunkt aus für erforderlich hielt - mit den Ausführungen des Klägers ausdrücklich befasst. Dass sich nicht alle Argumente aus dem Klagevortrag in den Urteilsgründen detailliert wiederfinden, bedeutet zudem nicht, dass diese Argumente bei der Entscheidungsfindung nicht auf ihre Entscheidungsrelevanz untersucht und berücksichtigt worden sind. Zweifelhaft ist die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den von ihm angenommenen beschränkten Prüfungsrahmen davon ausgegangen ist, dass der Schulleiter des Städtischen M. - Gymnasiums im Schuljahr 2000/2001 seiner Verpflichtung gerecht geworden sei, die wahrzunehmenden Aufgaben möglichst gleichmäßig unter den Lehrkräften der Schule zu verteilen. Der Kläger bemängelt zwar, dass sich das Verwaltungsgericht bei dieser Einschätzung ausschließlich auf die schriftliche Stellungnahme des Schulleiters vom 2. August 2000 bezogen, diese ungeprüft übernommen und ihn - den Kläger - nicht zur Substanziierung seines gegenteiligen Vortrages aufgefordert habe, doch hat er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters obliege, die für oder gegen die Übertragung der Aufgaben eines Klassenlehrers sprechenden Umstände zu gewichten und etwa diejenigen Lehrer von der Klassenleitung freizustellen, denen sonstige zusätzliche Aufgaben übertragen seien, deren unterrichtlicher Einsatz die Übertragung der Klassenleitung als nicht zweckmäßig erscheinen lasse oder bei denen beachtliche persönliche Gründe entgegenstünden. Bei der Gewichtung der jeweiligen Umstände sei dem Schulleiter zudem eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbar sei. Diesen grundlegenden Annahmen ist der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Auch die weitere - näher begründete - Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien im Zusammenhang mit der für das Schuljahr 2000/2001 erfolgten Aufgabenverteilung nicht ersichtlich, wird durch die oben beschriebenen Einwände des Klägers nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hatte - auch unter Berücksichtigung des Klagevortrags - keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit des an die Bezirksregierung gerichteten Schreibens des Schulleiters vom 2. August 2000 zu zweifeln. In diesem Schreiben hat der Schulleiter zur Aufgabenverteilung insbesondere ausgeführt, dass im fraglichen Schuljahr alle Lehrer und Lehrerinnen, die vollständige Lerngruppen mindestens ein ganzes Schuljahr unterrichten könnten, mit einer Klassen- oder Jahrgangsstufenleitung betraut oder als Stellvertreter eingesetzt würden. Dass die vom Kläger benannten weniger belasteten Kollegen und Kolleginnen im Schuljahr 2000/2001 eine vollständige Lerngruppe mindestens ein ganzes Schuljahr hätten unterrichten können und auch nach den sonstigen Umständen für die Übernahme einer Klassenleitung geeignet gewesen wären, hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt, sodass das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten war, zur Aufklärung möglicher Widersprüche den Schulleiter als Zeugen zu vernehmen. Einer Aufforderung des Klägers zur Substanziierung seines Klagevorbringens bedurfte es ebenfalls nicht. Laut Sitzungsprotokoll vom 9. März 2004 ist die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Kläger anschließend Gelegenheit gegeben worden, seinen Klageantrag zu begründen. Soweit der Kläger schließlich die wertende Beurteilung des Verwaltungsgerichts angreift, ihm werde durch seine Bestimmung zum Klassenlehrer keine unzumutbare Mehrbelastung auferlegt, verkennt der Senat nicht, dass die Lehrkräfte an einer Schule bei tatsächlicher Betrachtung unterschiedlichen Arbeitszeitbelastungen unterliegen und diese Unterschiede erheblich sein können. Diese Unterschiede in der Arbeitszeitbelastung ergeben sich vor allem aus den jeweils unterrichteten Fächern und dem damit verbundenen Aufwand für Korrekturen sowie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Darüber hinaus können beispielsweise die Zusammensetzung der unterrichteten Lerngruppen, die (freiwillige) Übernahme sonstiger Aufgaben oder die Anforderungen, die der einzelne Lehrer selbst in qualitativer Hinsicht an seine Arbeit stellt, eine wesentliche Rolle spielen. Die im Berufsalltag tatsächlich festzustellenden unterschiedlichen Arbeitszeitbelastungen der Lehrkräfte können Anlass für eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl geben, vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 -, müssen aber nicht zwingend durch die Entbindung von Klassenlehreraufgaben ausgeglichen werden. Der Senat geht auf Grund des Akteninhalts davon aus, dass der Kläger ein engagierter Lehrer mit hohem pädagogischen Anspruch und insgesamt einer erheblichen Arbeitszeitbelastung unterworfen ist. Das schließt es indes nicht aus, ihm - wie auch anderen ebenso stark oder sogar stärker belasteten Kollegen - die mit zusätzlicher Arbeit verbundene Leitung einer Klasse zuzumuten, wenn dies - wie im Schuljahr 2000/2001 - aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Sollte die individuelle Belastungssituation derart angespannt sein, wie sie der Kläger für sich selbst schildert, kann von einem Lehrer verlangt werden, bei den außerhalb des Unterrichts anfallenden Tätigkeiten Schwerpunkte zu setzen und gegebenenfalls selbst definierte Qualitätsanforderungen zurückzustellen, um seine Dienstpflichten innerhalb der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen zu können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die durch eine Klassenleitung bedingte Mehrbelastung dem Kläger im Schuljahr 2000/2001 aus Krankheitsgründen nicht zumutbar war - der Kläger verweist in seinem Zulassungsantrag lediglich pauschal auf Tinnitus, Herzrhythmusbeschwerden und hohen Blutdruck - liegen nicht vor. Dass die angesprochenen Erkrankungen seine Leistungsfähigkeit im fraglichen Schuljahr trotz medizinischer Behandlung spürbar beeinträchtigt haben, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise belegt. Zudem hat der Schulleiter - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der individuellen Belastungssituation des Klägers dadurch Rechnung getragen, dass er ihn nicht in der Oberstufe und darüber hinaus in parallelen Lerngruppen eingesetzt hat. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger formuliert im Zulassungsantrag keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage, sodass seine Ausführungen - was diesen Zulassungsgrund angeht - schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Sonstige Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG in der Fassung des KostRMoG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).