Beschluss
18 B 437/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0502.18B437.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Antrag muss schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Antragsteller dem gestellten Antrag zufolge die Gewährung von Abschiebungsschutz "bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 17.1.2006" - mit anderen Worten also für die Dauer des Erteilungsverfahrens - begehrt. Nach der Senatsrechtsprechung scheidet indessen aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Dies widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -, vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, vom 13. September 2005 - 18 B 1567/05 und vom 18. Januar 2006 - 18 B 71/06 -, jeweils auch mit Hinweisen zu der entsprechenden Rechtslage zum Ausländergesetz. Im Übrigen weckt die Beschwerdebegründung auch keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses. Soweit mit ihr zunächst geltend gemacht wird, dem Antragsteller sei eine rechtskräftige Entscheidung über seine Asylklage bisher nicht zugestellt worden, dürfte das schon als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO zu werten sein. Nicht nur den vom Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 13. April 2006 noch übersandten Unterlagen, gegen deren Richtigkeit der Antragsteller nichts mehr vorgebracht hat, sondern schon den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass dem Antragsteller bzw. - wie es gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten ist - seiner damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin O. D. , die das Asylverfahren abschließende Entscheidung - der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2005 im Verfahren 3 L 419/03 - sehr wohl bekannt gegeben worden ist. Unter anderem findet sich in den Verwaltungsvorgängen eine Ablichtung eines an den Antragsteller persönlich gerichteten Schreibens der Rechtsanwältin D. vom 18. Februar 2005, wonach dessen "Asylverfahren nunmehr beendet" sei und daher Gesprächsbedarf bestehe. Das weitere Beschwerdevorbringen, dem es im Übrigen an hinreichender rechtlicher Einbindung fehlt, ist nicht geeignet, die eingehend und überzeugend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach der Antragsteller mit seiner Ehefrau I. C. niemals eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat bereits dargelegt, dass weder das - wiederum schlicht unwahre - Vorbringen, Frau C. sei bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 2. Februar 2006 nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, noch der pauschale Verweis auf die "Art und Weise der polizeilichen Maßnahme", bei der "erheblicher Druck" auf Frau C. ausgeübt worden sei, Zweifel daran begründen, dass Frau C. in ihrer überaus ausführlichen, detailreichen und stimmigen Aussage vom 2. Februar 2006, die zudem von den Angaben mehrerer anderer Zeugen bestätigt wird, die Wahrheit gesagt hat. Dem Weiteres hinzuzufügen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Auch die nunmehr noch aufgestellte Behauptung, Frau C. habe angenommen, sie führe mit dem Antragsteller eine Scheinehe, "weil sie keinen intimen Verkehr miteinander hatten", wird - abgesehen davon, dass die Behauptung mit dem übrigen Beschwerdevortrag nicht recht in Einklang zu bringen ist - durch die Aussage der Frau C. bei der Beschuldigtenvernehmung widerlegt ("Bei der Ehe handelt es sich um eine Scheinehe. Ich weiß, worum es sich bei einer Scheinehe handelt. Ein Ausländer heiratet z.B. eine Deutsche um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, ohne dass man aber tatsächlich zusammen lebt oder sich sogar liebt"). Soweit der Antragsteller schließlich geltend machen will, für eine ausländerrechtlich geschützte Ehe reiche es aus, dass sich die Partner nur gegenseitig helfen wollten, und die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sei ein "legitimes Motiv" bei der Eingehung einer Ehe, geht das fehl. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute räumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 30 Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1999 - 18 B 1190/98 - und vom 5. Januar 2005 - 18 B 823/04 -. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, die diesen Anforderungen genügt, kann nach dem oben Ausgeführten zwischen dem Antragsteller und Frau C. nicht angenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.