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Urteil

6 A 2566/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0503.6A2566.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Be-

trages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des

zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Be- trages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 22. März 0000 in C. geboren. Sie ist verheiratet und hat einen inzwischen 17-jährigen Sohn. Im Sommer 1971 schloss sie in C. die zweijährige Höhere Handelsschule ab. In den Folgejahren bis 1976 arbeitete sie als Angestellte in verschiedenen Büroberufen und an einer Sprachschule. Nebenher legte sie staatliche Prüfungen als Lehrerin für Kurzschrift und Maschinenschreiben ab. Im Oktober 1976 trat sie als Angestellte in den Schuldienst der Freien Hansestadt C. . Sie unterrichtete als Fachlehrerin an einer beruflichen Schule die Fächer Kurzschrift, Maschinenschreiben, Textverarbeitung und Bürowirtschaft. Am 1. Februar 1982 wechselte sie - zunächst als Angestellte - in den Schuldienst des Beklagten. Sie wurde als Lehrerin für Kurzschrift, Textverarbeitung und Bürowirtschaft am G. -M. -Berufskolleg in I. eingesetzt. Am 24. Juni 1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe, am 24. August 1985 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A berufen. In der Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Januar 2003 war die Klägerin gemäß § 85a Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) aus familienpolitischen Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt. Am 1. Februar 2003 nahm sie ihren Dienst an der G. -M. - Schule in I. wieder auf. Seit dem 14. September 2003 arbeitet sie auf ihren Wunsch nur noch mit halber Stundenzahl. Bereits unter dem 12. November 2002 hatte die Klägerin beantragt, ihr für die Zeit ab dem Erreichen des 50. Lebensjahres (22. März 0000) bis zum Eintritt in den Ruhestand (voraussichtlich 22. März 0000) erneut Urlaub - nunmehr aus arbeitsmarktpolitischen Gründen im Sinne des § 78e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 LBG - ohne Gewährung von Dienstbezügen zu bewilligen. Mit Bescheid vom 21. Januar 0000 lehnte die Bezirksregierung E. diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie - unter Bezugnahme auf einen Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2003 - Az.: 124-1.11.03- 29068/02 - aus: Der der Klägerin bereits bewilligte Urlaub aus familienpolitischen Gründen und der nunmehr beantragte Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen überstiegen zusammengenommen die in § 78e Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 LBG genannte Höchstgrenze von 15 Jahren. Zwar sei nach § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG im Einzelfall ein Überschreiten dieser Höchstgrenze möglich, wenn es dem Beamten nicht zumutbar sei, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Diese Vorschrift finde jedoch nur dann Anwendung, wenn die Höchstgrenze um eine "relativ kurze" Zeit überschritten werde. Von einer "relativ kurzen" Überschreitung könne aber hier nicht die Rede sein: Wenn dem Antrag der Klägerin stattgegeben würde, käme es zu einer Überschreitung der Höchstgrenze um ca. 13 Jahre. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Klägerin am 3. Februar 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Die von der Bezirksregierung E. vertretene Auslegung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG finde im Gesetzeswortlaut und auch in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. Der Gesetzgeber habe durch diese Vorschrift die Möglichkeit eröffnen wollen, einer besonderen persönlichen Lebenssituation des Beamten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen, z.B. bei altersbedingten Wiedereingliederungsschwierigkeiten nach langer Beurlaubung, unter Umständen mit mehrjähriger Belastung durch Kindererziehung und Pflege. Eine solche besondere persönliche Lebenssituation liege auch bei ihr, der Klägerin, vor. Ihr im Jahre 0000 geborener Sohn habe bei der Geburt unter Sauerstoffmangel gelitten. Dadurch sei es bei ihm zu Defiziten insbesondere in Motorik und Sprache gekommen, die bis heute verschiedene Therapien erforderlich machten. Sie, die Klägerin, müsse für die Fahrten zu den Therapieorten sowie für häusliche Therapiemaßnahmen erhebliche Zeit aufwenden. Von 1999 an habe sie auch ihre Eltern bis zu deren Tod im Jahre 2001 bzw. 2002 pflegen müssen. Darüber hinaus habe sie in der Zeit von 1995 bis 1999 ein verhaltensgestörtes, motorisch und sprachlich entwicklungsverzögertes Pflegekind aufgenommen. Aufgrund dieser privaten Belastungen sei sie auch heute noch gesundheitlich angeschlagen. Eine Rückkehr in den Dienst sei ihr aber auch deswegen unzumutbar, weil ihre Lehrfächer inzwischen - landesweit - nicht mehr unterrichtet würden. Das Fach Kurzschrift gebe es gar nicht mehr, das Fach Maschinenschreiben bzw. Textverarbeitung sei in dem EDV-dominierten Fach Informationswirtschaft aufgegangen. Sie, die Klägerin, habe keine ausreichenden Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV. Bereits im Jahre 1988 habe ihr der Beklagte aus diesem Grund eine Unterrichtstätigkeit im Fach "Bürowirtschaft" untersagt. Seit 1988 habe sich der gesamte Bereich der EDV zudem noch wesentlich weiterentwickelt. Aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände habe sie auch keine Möglichkeit gehabt, sich während der Zeit ihres Urlaubs fortzubilden. Heute würden keine Weiterqualifizierungsmaßnahmen für Fachlehrer mit ihren Fächern mehr angeboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 0000 wies die Bezirksregierung E. unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend führte sie an: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es der Klägerin nicht möglich gewesen sein solle, sich während des Urlaubs fortzubilden. Eine solche Fortbildung sei ihr durch ihre persönlichen Lebensumstände zwar sicherlich erschwert, aber nicht unmöglich gemacht worden. Die Klägerin habe zudem Zeit für mehrere Ausbildungen im Gesundheitsbereich (Yoga, Shiatsu) gehabt und in den Jahren 2000 und 2001 in diesem Bereich nach Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung auch gearbeitet. Am 25. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen: Sie könne im Schuldienst nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. So werde sie am G. -M. -Berufskolleg, an dem sie am 1. Februar 2003 ihren Dienst wieder aufgenommen habe, aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung im Wesentlichen nur für Bürotätigkeiten und zur vertretungsweisen Aufsicht in Schulklassen eingesetzt. Selbständig unterrichten könne sie nicht. Während ihrer Beurlaubung habe sie aufgrund ihrer privaten Situation - wie bereits vorgetragen - keine Fortbildung betreiben können. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angesprochenen Ausbildungen im Gesundheitsbereich (Yoga, Shiatsu) habe sie teilweise noch vor ihrer Beurlaubung, im Übrigen unmittelbar zu deren Beginn gemacht; ihre familiäre Situation habe dies damals noch zugelassen. Anschließend habe sie für Fortbildungen zunächst keine Zeit mehr aufbringen können. Sie habe sich zwar über die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen für Fachlehrer durchgängig informiert. Bei den seit dem Jahr 1999 angebotenen Fortbildungsmaßnahmen habe sie wegen fehlender Vorkenntnisse aber schon nicht mehr zum Adressatenkreis gezählt. Im Übrigen leide ihr Sohn seit Dezember 2003 auch an einer Skoliose, so dass sie sich nun noch stärker als bisher um ihn kümmern müsse. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 0000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. Juni 0000 zu verpflichten, ihr Vorruhestandsurlaub gemäß § 78e Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LBG gemäß ihrem Antrag vom 12. November 2002 zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21. Januar 0000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. Juni 0000 zu verpflichten, ihr Urlaub gemäß § 78e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 2 LBG für die maximale Gesamtdauer von 15 Jahren zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend vorgetragen: Die Klägerin könne derzeit zwar tatsächlich nur im Schulbüro und als Vertretungslehrkraft eingesetzt werden. Dies sei jedoch maßgeblich darauf zurückzuführen, dass sie während ihres Urlaubs nicht an Weiterqualifizierungsmaßnahmen teilgenommen habe. Solche - auch für sie geeigneten - Maßnahmen seien noch bis Juli 2003 angeboten und von anderen Kolleginnen in vergleichbaren Situation auch wahrgenommen worden. Mit Hilfe dieser Kolleginnen könne sich die Klägerin nach Auskunft der Schulleiterin auch heute noch nachqualifizieren, zumal sie aufgrund der Tätigkeit im Schulbüro bereits einige Bereiche der Textverarbeitung beherrsche. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. März 2004 die Klage abgewiesen: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Urlaub. Schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78e LBG seien nicht erfüllt. Nach Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift dürfe Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen im Zusammenhang mit Urlaub aus familienpolitischen Gründen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Die Klägerin sei aus familienpolitischen Gründen bereits 12 Jahre beurlaubt gewesen; bei einem weiteren Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zum Eintritt in den Ruhestand beliefe sich der Urlaub insgesamt auf ca. 24 Jahre. Die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG, die eine Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze erlaube, wenn dem Beamten eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten sei, komme der Klägerin nicht zugute. § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG beziehe sich allein auf Urlaub im Sinne des § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG, also nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Auf Urlaub im Sinne des § 78e Abs. 4 LBG, also nach Vollendung des 50. Lebensjahres, sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Denn § 78e Abs. 4 LBG verweise ausdrücklich nur auf Satz 1 des § 78e Abs. 3 LBG, nicht jedoch auf die übrigen Sätze dieser Vorschrift, insbesondere nicht auf deren Satz 4. § 78e Abs. 4 LBG liege damit erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers von einer erstmaligen Beurlaubung des 50-jährigen Beamten für die Dauer von 15 Jahren zugrunde, um ihm den nahtlosen Übergang in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu ermöglichen. Bei diesem Modell bedürfe es keiner Härtefallregelung, da der Beamte nicht mehr in den aktiven Dienst zurückkehren werde. Selbst wenn die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG auch in den Fällen des § 78e Abs. 4 LBG anwendbar sein sollte, könne das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben. Denn der Klägerin sei eine Rückkehr in den Dienst bis zu ihrer regulären Zurruhesetzung nicht unzumutbar. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit sei aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen: Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), dass der Beamte auf Lebenszeit - der vollen Alimentation durch den Dienstherrn entsprechend - zu einer hauptberuflichen und vollen Dienstleistung verpflichtet sei. Vor diesem Hintergrund seien Erschwernisse, die allgemein mit einer Rückkehr in den Dienst nach langem Urlaub und in höherem Alter verbunden seien, für die Annahme einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG nicht ausreichend. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit ermögliche es, einer im Einzelfall gegebenen besonderen persönlichen Lebenssituation des Beamten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen, wie etwa einer altersbedingten besonderen Schwierigkeit der Wiedereingliederung in das Berufsleben nach jahrelangem Urlaub und mehrjähriger Belastung durch Kindererziehung und Pflege. Ziel sei dabei ein gleitender Übergang in den baldigen Ruhestand. Der Beamte solle nicht zu einer unzumutbar kurzfristigen und kurzzeitigen Rückkehr in den Dienst gezwungen werden. § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG erlaube aus diesem Grunde stets nur eine "maßvolle" Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze. Die von der Klägerin beabsichtigte Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze sei nicht mehr "maßvoll". Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG derartig ausgedehnte Urlaube eindeutig nicht zulassen wollen. Auf die von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachten privaten Umstände komme es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung noch durch Weiterbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden könnte, als Lehrerin zu unterrichten. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Mit der vom Senat zugelassenen, von der Klägerin auf ihren Hauptantrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren beschränkten Berufung wird vorgetragen: Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG auf Fälle des § 78e Abs. 4 LBG grundsätzlich nicht anwendbar sei, finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze; auch durch Auslegung könne man nicht zu einem solchen Schluss kommen. Der hilfsweise geäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass eine Wiederaufnahme des Dienstes im vorliegenden Fall schon deswegen nicht als unzumutbar angesehen werden könne, weil § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG stets nur eine "maßvolle" Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze ermögliche, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Entscheidend sei der Einzelfall. Ihr, der Klägerin, sei eine Wiederaufnahme des Dienstes aus den bereits genannten persönlichen Gründen unzumutbar. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag zu erkennen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Januar 0000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 0000 ist, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung des von ihr beantragten Urlaubs. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist § 78e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 LBG in der zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung. Danach kann Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es ist nach Ansicht des Senats schon fraglich, ob im Tätigkeitsbereich der Klägerin überhaupt von einem außergewöhnlichen Bewerberüberhang und einem daraus folgenden dringenden öffentlichen Beschäftigungsinteresse gesprochen werden kann; darüber hinaus wäre von Belang, ob einem Urlaub der Klägerin nicht auch dienstliche Belange entgegenstünden. Im Einzelnen können diese - vom Beklagten bisher nicht geprüften - Fragen jedoch dahin stehen. Denn dem von der Klägerin begehrten Urlaub steht jedenfalls § 78e Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 LBG entgegen. Nach diesen Vorschriften darf ein Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auch im Zusammenhang mit einem Urlaub aus familienpolitischen Gründen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Die Klägerin war vom 1. Februar 0000 bis zum 31. Januar 0000, also für insgesamt 12 Jahre, aus familienpolitischen Gründen beurlaubt. Seit dem 1. Februar 0000 ist sie wieder im Dienst. Der nunmehr von ihr beantragte Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beliefe sich, vom Tag der berufungsgerichtlichen Entscheidung an gerechnet, erneut auf ca. 12 Jahre. Auch wenn dieser weitere Urlaub wegen des zwischenzeitlich wiederaufgenommenen Dienstes zeitlich nicht (mehr) unmittelbar an den ersten Urlaub aus familienpolitischen Gründen anschließt, stünden beide Urlaube doch im Sinne des § 78e Abs. 3 Satz 1 LBG miteinander "im Zusammenhang". Das folgt schon daraus, dass die Klägerin den Antrag auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen noch während ihres früheren Urlaubs mit dem Ziel gestellt hat, diesen Urlaub annähernd nahtlos fortsetzen zu können. Im Übrigen würde die Auslegung, dass nur zeitlich unmittelbar zusammenhängende Urlaube die Höchstgrenze nicht übersteigen dürfen, zu sachwidrigen Ergebnissen führen. Denn sie würde es dem Beamten erlauben, durch kurzzeitige Wiedereintritte in den Dienst die Höchstgrenzenregelung unschwer zu umgehen. Der Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen würde "im Zusammenhang" mit dem bereits in Anspruch genommenen Urlaub aus familienpolitischen Gründen im Falle der Klägerin noch ca. 24 Jahre betragen. Er läge damit deutlich über der Höchstgrenze von 15 Jahren. Allerdings findet nach § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG die Höchstgrenze des § 78e Abs. 3 Satz 1 LBG keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fallen auch Fallgestaltungen wie die vorliegende, in denen gemäß § 78e Abs. 4 LBG Urlaub ab der Vollendung des 50. Lebensjahres begehrt wird, in den Anwendungsbereich des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG. § 78e Abs. 4 LBG nimmt zwar ausdrücklich nur § 78e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 LBG in Bezug. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die übrigen Regelungen des § 78e LBG keine Geltung beanspruchen sollen. Wortsinn des § 78e Abs. 4 LBG und begriffliche Systematik des § 78e LBG zeigen vielmehr, dass die von § 78 Abs. 4 LBG ausdrücklich in Bezug genommenen beiden Vorschriften modifiziert, alle übrigen Vorschriften des § 78e LBG hingegen unverändert gelten sollen. Auch der Sache nach gibt es gute Gründe dafür, dass die in den Absätzen 1 bis 3 des § 78e LBG getroffenen Regelungen grundsätzlich auch für Beurlaubungen nach Absatz 4 Anwendung finden. So wäre es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn für Beurlaubungen nach § 78e Abs. 4 etwa die Erklärungspflicht bezüglich Nebentätigkeiten gemäß § 78e Abs. 2 oder die Möglichkeit der Verlängerung der Beurlaubungen für Beamte im Schul- und Hochschuldienst gemäß § 78e Abs. 3 Satz 2 LBG nicht gelten sollten. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung des § 78e Abs. 4 LBG lässt sich auch nicht damit begründen, dass es für den von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis keiner Härtefallregelung bedürfe, weil diese Beamten ohnehin nicht mehr in den aktiven Dienst zurückkehren würden. Diese Erwägung würde nämlich in gleicher Weise auch für den von § 78e Abs. 1 Nr. 2 LBG erfassten Personenkreis (Beamte ab Vollendung des 55. Lebensjahres) gelten. Im Streitfall liegen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG nicht vor. Es ist der Klägerin nicht unzumutbar, zumindest zur Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr zur Beschäftigung das persönliche Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Urlaubs über die Höchstgrenze hinaus gegen das öffentliche Interesse an der Erbringung der vollen Dienstleistung des Beamten abzuwägen. Beide Gesichtspunkte lassen sich auch auf hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Hingabepflicht des Beamten) und damit auf Verfassungsrecht (Artikel 33 Abs. 5 GG) stützen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Härtefallregelung des § 78e Abs. 3 Satz 4 LBG erlaube nur ein "maßvolles" Überschreiten der Höchsturlaubsdauer. Für eine solche einschränkende Auslegung gibt der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Aus dem Tatbestandsmerkmal "nicht mehr zuzumuten" lässt sich allerdings eine Aussage für das Abwägungsergebnis ableiten, die die vom Verwaltungsgericht befürworteten Einschränkungen im Ergebnis und mit gewissen Modifikationen stützt: Je länger die Urlaubshöchstgrenze überschritten werden soll, desto gewichtiger müssen die hierfür streitenden persönlichen Belange des Beamten sein. Außerdem muss anzunehmen sein, dass dieses Interesse für den gesamten Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand einer Beschäftigung des Beamten entgegenstehen würde. Hierzu ist eine Prognose anzustellen. Im Falle einer Überschreitung der Urlaubshöchstgrenze um ca. 9 Jahre, wie sie die Klägerin jetzt noch anstrebt, muss das persönliche Interesse des Beamten ganz besonders ausgeprägt und dauerhaft sein, um die mit der Nichterbringung des Dienstes über diesen langen Zeitraum eintretende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses zu überwiegen. Ein solches besonders ausgeprägtes und dauerhaftes persönliches Interesse liegt bei der Klägerin nicht vor. Als persönliche Gründe, die die Einhaltung der Urlaubshöchstgrenze des § 78e Abs. 3 Satz 1 LBG unzumutbar machen können, reichen Erschwernisse, die allgemein mit einer Rückkehr in den Dienst nach langem Urlaub und in höherem Alter verbunden sind, nicht aus. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand: März 2006, Rn. 2, 10 zu § 72e. Nötig sind vielmehr besondere Schwierigkeiten, etwa durch zusätzliche mehrjährige Belastung bei Kindererziehung oder Pflege. Vgl. Bundestags-Drucksache 13/5057, S. 64; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, Rn. 7 zu § 72e. Ein persönlicher Grund, der einen Wiedereintritt in den Dienst unzumutbar machen kann, könnte möglicherweise auch dann vorliegen, wenn der Beamte nach Wiedereintritt in das Beschäftigungsverhältnis dauerhaft bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand nicht amtsangemessen beschäftigt werden könnte. Zugleich mag ein solcher Umstand das öffentliche Interesse an einer Weiterbeschäftigung dieses Beamten vermindern. Die von der Klägerin vorgetragenen familiären Belastungen und die derzeitigen Schwierigkeiten, sie nach Wegfall ihrer Unterrichtsfächer noch als Fachlehrerin einzusetzen, sind zwar nicht von der Hand zu weisen. Sie machen jedoch - auch zusammengenommen - eine Wiederaufnahme der Beschäftigung zumindest im Teilzeitverhältnis für die Klägerin nicht unzumutbar. Familiär ist die Klägerin nach dem Tod ihrer pflegebedürftig gewesenen Eltern im Wesentlichen noch dadurch belastet, dass ihr Sohn bis heute besonderer Betreuung bedarf. Es ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich bzw. durch die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 1. Februar 0000 tendenziell sogar widerlegt, dass diese Belastungen einer Rückkehr der Klägerin zumindest in die Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Darüber hinaus ist nicht sicher, dass diese Belastungen bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand andauern werden. Auch die neu hinzugekommene Erkrankung des Sohnes führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung; wie aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ersichtlich, muss ihr Sohn wegen dieser Erkrankung (Skoliose) einmal wöchentlich zur Krankengymnastik gebracht werden. Auch der Umstand, dass es derzeit (noch) Schwierigkeiten bereitet, die Klägerin als Fachlehrerin einzusetzen, macht eine Rückkehr in die Beschäftigung nicht unzumutbar. Allerdings hat die Klägerin wie andere Beamte auch einen Anspruch auf amtsangemessene, d.h. ihrer Rechtsstellung im statusrechtlichen, abstrakt-funktionellen Sinne entsprechende Beschäftigung. Vgl. hierzu nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 45.89 -, in: Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1993, 279. Eine amts- bzw. laufbahngemäße, der erworbenen Befähigung entsprechende Verwendung eines Lehrers setzt voraus, dass dieser jedenfalls überwiegend regulären Unterricht selbständig erteilt. Dies hat zur Folge, dass eine Beschäftigung, die dem nicht Rechnung trägt, nicht mehr amtsgemäß ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2001 - 6 B 1577/00 -, in: Recht im Amt (RiA) 2003, 43. Die Klägerin ist jedoch nicht Lehrerin, sondern Fachlehrerin. In § 2 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vom 20. September 1992 (GABl. NW. I S. 235) werden beide Berufe ausdrücklich nicht gleichgestellt. Selbständiges Unterrichten ist nach § 2 Abs. 1 ADO Wesensmerkmal der Tätigkeit eines Lehrers. Für einen Fachlehrer gilt dies nur mit Einschränkungen. Ein Fachlehrer wird, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 selbst ausgeführt hat, vornehmlich für fachpraktische Unterweisungen zur Entlastung von wissenschaftlich vorgebildeten Lehrern eingesetzt. Dass die Klägerin nach dem Wegfall ihrer Unterrichtsfächer zumindest in einer solchen unterstützenden Weise (etwa zur Entlastung der Lehrkräfte im neuen Fach Informationswirtschaft) im Lehrbetrieb tätig werden könnte, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen; eine solche unterstützende Tätigkeit wäre möglicherweise auch amtsangemessen. Im Einzelnen kann dies jedoch dahinstehen. Denn der Klägerin verbleibt bis zu ihrem Eintritt in den regulären Ruhestand noch eine Zeit von ca. 12 Jahren. Unzumutbar wäre der Klägerin eine Beschäftigung vor diesem Hintergrund - wie bereits ausgeführt - allenfalls dann, wenn von vornherein ersichtlich wäre, dass sie auch während der noch vor ihr liegenden Dienstzeit nicht mehr amtsangemessen eingesetzt werden könnte. Eine solche Prognose kann jedoch aus heutiger Sicht nicht abgegeben werden. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 mitgeteilt hat, werden derzeit zwar keine für die Klägerin geeigneten Weiterqualifizierungsmaßnahmen mehr angeboten. Ob dies auch für die nächsten 12 Jahre gilt, steht aber naturgemäß nicht fest. Im Übrigen kommt nach Auskunft der Schulleiterin möglicherweise auch eine Nachqualifizierung der Klägerin mit Hilfe von Kolleginnen in Frage. Es kann jedenfalls nicht schon heute die abschließende Feststellung getroffen werden, dass für einen amtsangemessenen Einsatz der Klägerin in den nächsten 12 Jahren - z.B. auch an anderen Schulen des Beklagten - keinerlei Perspektiven bestehen. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn nicht schon heute, so doch zumindest perspektivisch in den nächsten 12 Jahren amtsangemessen eingesetzt werden kann und deswegen eine Dienstausübung auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar ist, kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob die Klägerin schon während ihrer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen an einer Qualifizierungsmaßnahme hätte teilnehmen können und ob ihr dies bejahendenfalls bei der Frage der Zumutbarkeit ebenfalls hätte entgegengehalten werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.