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Beschluss

6 A 1072/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.6A1072.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 VwGO greifen nicht durch. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergibt sich zunächst nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 VwGO Rdnr. 9 . Hiervon kann in der Regel jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Ergebnis des Prüfungsverfahrens bereits bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der einen oder anderen Weise mit hinreichender Sicherheit vorausbeurteilen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 11 A 266/99 -, NVwZ 2000, 86 . Letzteres ist hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten Gründe der Fall. Die von ihm in Bezug auf die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 29. Juni 2001 geltend gemachte Fehlerhaftigkeit ist nicht gegeben. Zunächst war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, anstatt ihn - wie geschehen - gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Eine derartige Verpflichtung folgt namentlich nicht daraus, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht während, sondern erst nach seiner laufbahnrechtlichen Probezeit aufgetreten ist. Zu deren Abschluss hatte der Polizeipräsident E. mit Schreiben vom 26. März 1993 festgestellt, dass sich der Kläger in der nach § 5 LVOPol vorgesehenen Probezeit bewährt habe. Hierdurch wird eine Entlassung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW jedoch nicht ausgeschlossen. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht erforderlich, dass die Dienstunfähigkeit während der laufbahnrechtlichen Probezeit eingetreten ist. § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW ermöglicht vielmehr auch nach deren Abschluss die Entlassung eines Beamten auf Probe. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 1984 - 2 A 134/83 - , NVwZ 1995, 926 ; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 181 vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - , NJW 1993, 2546 . Der Einwand des Klägers, diese Betrachtungsweise führe zu Wertungswidersprüchen in Bezug auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW , weil diese Vorschrift leerliefe, wenn eine Entlassung auch aus nach dem Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit eingetretenen gesundheitlichen Gründen zulässig wäre, gebietet keine andere Beurteilung. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht überzeugend, weil mangelnde gesundheitliche Eignung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG und Dienstunfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG trotz gewisser Überschneidungen nicht deckungsgleich sind. Ein - für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - gesundheitlich nicht geeigneter Beamter braucht noch nicht dienstunfähig zu sein. Die Dienstunfähigkeit ist an engere Voraussetzungen geknüpft als der Mangel der gesundheitlichen Eignung. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: April 2006, § 34 Rdnr. 89 . Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe war auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die Entscheidung hierüber zu lange hinausgezögert hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit nicht allein das objektive Zeitmoment entscheidend. Zwar darf die Entscheidung über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit nicht ungebührlich lange hinausgeschoben werden; der Dienstherr muss hierüber vielmehr in angemessener Zeit befinden, und zwar sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse des Beamten. Daher bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, dass das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist. Mit dieser Pflicht des Dienstherrn korrespondiert ein Anspruch des Beamten auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Diese Pflicht und dieser Anspruch sind jedoch nicht nur von der Ableistung der fünfjährigen Dienstzeit als Beamter auf Probe abhängig. Sie bestehen nach § 9 Abs. 1 LBG NRW nur, wenn auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, 2 B 11.01 -, NVwZ-RR 2002, 130 . Hierzu gehört zunächst, dass der Beamte sein 27. Lebensjahr vollendet hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Ist dies - wie bei dem am 1. Oktober 1971 geborenen Kläger - bis zum Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit, längstens bis zum Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 LBG NRW nicht der Fall, ist für eine Entscheidung über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich der Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18 März 1998 - 12 A 1388/96 -, Schütz/Maiwald, Entscheidungssammlung, A II 5.1 Nr. 66; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 2 B 11.01 -, a. a. O. Dem Kläger stand, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, zu diesem Zeitpunkt (1. Oktober 1998) ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht zu, weil er gemessen an den Anforderungen seines damaligen abstrakt-funktionellen Amtes (polizei- )dienstunfähig war. Gleichwohl führt der Umstand, dass der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung über eine Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe getroffen hat, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Sache noch nicht entscheidungsreif. Nur in diesem Fall besteht aber eine Entscheidungspflicht des Dienstherrn. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 2 B 1.01 -, a.a.O. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat, war nach der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers vorrangig zu prüfen, ob ein Laufbahnwechsel in Betracht kam (§§ 34 Abs. 1 Nr. 3, 49 Abs. 3, 45 Abs. 3 LBG NRW), was bejaht und verfahrensmäßig in Gang gesetzt worden ist. Erst nach dem erfolglosen Ausgang dieses Verfahrens konnte der Beklagte somit überhaupt eine Entscheidung über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe treffen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit er geltend macht, weder das Gericht noch das Polizeipräsidium I. hätten erkannt, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand die Möglichkeit einer späteren Reaktivierung bestände, seine Planstelle nicht länger blockiert würde und für den Beklagten auch kein finanzieller Schaden zu befürchten wäre ist nicht dargetan, welche Konsequenzen diese Aspekte für den vorliegenden Fall haben können und inwieweit hieraus eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht folgen soll. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen: "Aus medizinischer Sicht erscheint es sinnvoll, dass der Kläger sich einer kompetenten Schmerztherapie unterzieht. Eine erfolgreiche Behandlung kann im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger seine allgemeine Dienstfähigkeit zurückgewinnt." Bei der von ihm im Weiteren geäußerten Vermutung, dass das Finanzministerium bei seiner ablehnenden Haltung die von ihm im einzelnen dargelegte Rückgriffsmöglichkeit nicht gesehen habe, handelt es sich um eine reine Spekulation. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat schon nicht dargelegt, aus welchem Grund der von ihm ausdrücklich aufgeführten Rechtsfrage sowie den anderen "aufgeworfenen Rechtsfragen" grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 14 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ).