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Beschluss

6 A 4265/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.6A4265.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Es unterliegt bereits Zweifeln, ob der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin zulässig ist. Denn die Begründung dieses Antrags ist von der Klägerin nicht, wie nach § 124a Abs. 4 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem 1. September 2004 geltenden Fassung des Artikels 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) vorgeschrieben, beim Oberverwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht eingereicht worden; beim Oberverwaltungsgericht ist die Antragsbegründung nur mittelbar - nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht - eingegangen, und dies auch erst am 14. Oktober 2004, also mehr als zwei Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Diese Problematik bedarf jedoch keiner Vertiefung, da der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die am 12. September 0000 geborene Klägerin, eine Lehrerin mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe, arbeitet seit dem 1. Februar 2002 im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie wurde zunächst befristet für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2003 als so genannte Seiteneinsteigerin eingestellt und an der Hauptschule M. fachfremd als Lehrerin für Mathematik eingesetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Qualifikationserweiterungskurs im Fach Mathematik erhielt sie die unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Hauptschule und wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen. Sie erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise über dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat ihre hierauf zielende Klage als unbegründet angesehen: Die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nicht zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe bei ihrer Einstellung die für eine Verbeamtung geltende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) überschritten. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bestehe in ihrem Fall nicht. Insbesondere könne sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121- 22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) berufen. Denn sie verfüge über keine der in diesem Erlass vorausgesetzten Lehramtsbefähigungen. Eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Hauptschule sei einer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I nicht gleichzustellen. Auch aus dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2- 10-1/2001 - ergebe sich keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Dieser Erlass ermögliche Bewerbern mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe eine Einstellung im Bereich der Sekundarstufe I im Angestelltenverhältnis; zu Ausnahmen vom Höchstalter für eine Verbeamtung verhalte sich dieser Erlass jedoch nicht. Die Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Der Mangelfacherlass wie auch der Erlass vom 11. Januar 2001 dienten der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, bei der Zulassung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zwischen Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I einerseits und Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und unbefristeter Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I andererseits zu differenzieren. Mit diesen Argumenten werden Aspekte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würden, nicht aufgezeigt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 - in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt: "Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze folgt für den Kläger schließlich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit den Regelungen des Mangelfacherlasses, zuletzt verlängert durch Runderlass vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - bis zum 31. Juli 2007. Nach Nr. I.1. des Mangelfacherlasses, mit der die Verwaltungspraxis einer generellen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LVO eingeführt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2003 - 6 B 1596/03 -, wird eine derartige Ausnahme zugelassen u.a. für "Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I ... an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern ... Mathematik (und) Technik". Der Kläger fällt nicht unter diese Regelung, weil er die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht besitzt. Zwar verfügt er über die unbefristete Erlaubnis, das Fach Mathematik in der Sekundarstufe I zu unterrichten. Letztere ist aber nicht ausreichend. Zwar folgt dies nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses; es ergibt sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der ständigen Praxis des beklagten Landes, die insoweit maßgeblich ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Mangelfacherlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt. Das beklagte Land hat insoweit im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die Ausnahme der Nr. I.1 des Mangelfacherlasses ausschließlich für Bewerber mit dem Abschluss für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter gelte. Die genannte Verwaltungspraxis ist dem Senat im Übrigen auch aus anderen Verfahren dieser Art - etwa im Bereich der Bezirksregierung E. - bekannt. ... Die sich aus dieser Praxis ergebende Differenzierung zwischen Bewerbern mit der Befähigung für die geforderten Lehrämter und Bewerbern, die - wie der Kläger - nur über eine entsprechende Unterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick auf höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Landesregierung hat ein Konzept zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern erarbeitet, das u.a. in dem vom beklagten Land vorgelegten Runderlass vom 11. Januar 2001 näher erläutert ist. Danach wird Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Auf dieser Grundlage ist auch der Kläger zunächst in ein befristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Auch wenn der letztgenannte Erlass dieselbe Zielrichtung hat wie der Mangelfacherlass, nämlich die Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, ist es nicht sachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, den nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellten Lehrkräften hingegen nicht. Letztere besitzen im Unterschied zu den in dem Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den in dem Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung nicht. Sie erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung, die ausweislich der Abordnung des Klägers vom 19. Juli 2001 anlässlich der befristeten Einstellung wöchentlich einen vollen Arbeitstag umfasst und mit einer Entlastung beim Pflichtstundendeputat einhergeht. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen überhaupt vorenthalten. Wenn das beklagte Land unter diesen Umständen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Das gilt um so mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung von Nr. I.2. des Mangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus ergibt sich nämlich, dass der Mangelfacherlass erklärtermaßen nur für die "Gewinnung neu einzustellender Bewerber", d.h. nur für solche Interessenten gilt, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in den Mangelfächern schon zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, die - wie der Kläger - diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben haben." Eine gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ist zwischenzeitlich durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2006 - 2 B 55.05 - zurückgewiesen worden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, "ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe und Weiterqualifizierung und Unterrichtserlaubnis von den Regelungen des Mangelfacherlasses erfasst werden, d.h. ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe mit Weiterqualifizierung und Unterrichtserlaubnis unter Beachtung des Mangelfacherlasses in Verbindung mit dem Erlass vom 11.01.2001 bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werden können, ..., ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe und Weiterqualifizierung sowie Unterrichtserlaubnis hinsichtlich der Verbeamtung so zu behandeln sind wie Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Sekundarstufe I und Mangelfach, ..., ob zwischen Lehrkräften mit dem Lehramt für die Sekundarstufe I und einem Mangelfach und Lehrkräften mit dem Lehramt für die Primarstufe und Weiterqualifizierung und Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von Unterricht in einem Mangelfach der Sekundarstufe I differenziert werden kann und ob diese ungleiche Behandlung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt", sind - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - bereits ober- und höchstgerichtlich geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).