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Beschluss

11 D 94/03.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0526.11D94.03AK.00
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Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 13. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 13. Februar 2006 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Einwände der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 13. April 2006 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 13. Februar 2006 sind bei sachgerechtem Verständnis als Gegenvorstellung zu werten. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F., 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. F. zwar unanfechtbar. Im Hinblick auf Streitwertbeschlüsse lässt § 25 GKG allerdings erkennen, dass dem Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur eröffnet ist, freilich - aus Gründen der Rechtssicherheit - nur in bestimmten zeitlichen Grenzen. Der Anstoß zur Selbstkorrektur kann auch von den Prozessbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten ausgehen. In diesem Rahmen erfüllt die Gegenvorstellung die Funktion, die sonst dem Rechtsmittel der Beschwerde zufällt. Sie kann daher nur innerhalb der Frist erhoben werden, in der die Beschwerde - wäre sie statthaft - hätte eingelegt werden müssen. Auf eine innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. erhobene Gegenvorstellung kann daher auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1987 - 3 C 3.81 -, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2, vom 21. Februar 1992 - 1 C 39.88 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 56, und vom 10. Mai 2001 - 7 KSt 5.01 -, Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14. Die innerhalb von sechs Monaten erhobene Gegenvorstellung der Klägerinnen gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 13. Februar 2006 nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. von Amts wegen (teilweise) zu ändern. Im Einzelnen hat der Senat erwogen: Die Klägerin zu 1. macht ohne Erfolg geltend, der Ansatz des Verlustes der Pachteinnahmen sei mit 350.000,00 Euro pro Jahr zu hoch, weil sich bereits vor Klageerhebung herausgestellt habe, dass eine gewerbliche Nutzung der Flächen weiterhin teilweise möglich sei, also nur noch der Verlust der Pachteinnahmen der konkret verpachteten Flächen maßgeblich sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass seitens der Klägerinnen zu 2. und 3. - das Gleiche gilt hinsichtlich der vormaligen Klägerin zu 4. - auch im Klageverfahren nach wie vor eine Existenzgefährdung geltend gemacht worden ist. Bei einer Existenzgefährdung dieser Betriebe wäre die Klägerin allerdings nicht nur der anteiligen Pachteinnahmen, sondern dieser Einnahmen schlechthin verlustig gegangen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. standen Pachteinnahmen von rd. 92.040,00 Euro/Jahr für die Verpachtung von Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 118 und 90 (Pachtverträge vom 26. Oktober 1981 - Bl. 139 f. GA = 292 f. GA -, vom 28. Juli 1988 - Bl. 141 = 294 GA -, und vom 16. Juni 1998 - Bl. 142 = 295 GA), bezüglich der Klägerin zu 2. ebenfalls ca. 92.040,00 Euro/Jahr für die Verpachtung von Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 117, 118, 90 und 58 (Pachtverträge vom 20. Dezember 1990 - Bl. 143 f. GA = 296 f. GA -, modifiziert unter dem 18. Juni 1998 - Bl. 145 GA -) sowie für die ehemalige Klägerin zu 4. zusätzlich etwa 30.684,00 Euro pro Jahr für die Verpachtung von Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 117, 118, 90 und 58 (Pachtvertrag vom 8. April 1992, Bl. 146 f. GA) auf dem Spiel. In der Summe ergeben sich hieraus also bereits zu befürchtende Einnahmeverluste in Höhe von rund 215.000,00 Euro pro Jahr. Hinzu kommen noch Pachtverluste in Höhe von mindestens weiteren rund 92.040,00 Euro/Jahr für die Verpachtung der Grundstücke Gemarkung N. Flur 27 Flurstücke 170 bis 176 als Deponie an die Klägerin zu 2. (Pachtvertrag vom 10. November 1981, Bl. 137 f. GA) und weitere Verluste mit Blick auf die verhinderte weitere Verfüllung des Grundstücks Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 durch die Klägerin zu 3. und die Unmöglichkeit einer weiteren Auskiesung (Seite 2 des Schriftsatzes vom 7. November 2003, Bl. 25 GA). Mithin ist der Ansatz der Einnahmeverluste der Klägerin zu 1. mit 350.000,00 Euro auch nach nochmaliger Überprüfung als gerechtfertigt anzusehen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Februar 2006 ausgeführt hat, ist - wenn wie hier hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. die Frage der Existenzgefährdung eines Beteiligten streitig ist - auf den erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn abzustellen. Dieser Jahresgewinn dürfte mit dem „Jahresüberschuss" nicht gleichzusetzen sein, der in den von den Klägerinnen zu 2. und 3. vorgelegten Bilanzen ausgewiesen ist. Der Jahresgewinn lässt sich nur aus einer konkreten, auf das jeweilige Jahr bezogenen Gewinn- und Verlustrechnung ersehen. Die vorgelegten Bilanzen dienen indes nur der Darstellung der zum 31. Dezember eines Jahres bestehenden Vermögenswerte, lassen aber eine genaue Prüfung des im jeweiligen Jahr entstandenen Gewinns nicht zu, zumal hier jeweils neben einem „Jahresüberschuss" noch die Position „Gewinnvortrag" sowie weitere Positionen ausgewiesen sind, die zwar als „Passiva" gekennzeichnet sind, aber „versteckte" Gewinne enthalten können. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. F.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. in entsprechender Anwendung, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. F.).