Beschluss
6 A 338/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.6A338.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des so genannten Überleitungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (GV.NRW. 876) nicht erfülle und ihr auch unabhängig von diesem Gesetz kein entsprechender Überleitungsanspruch zustehe. Ob das Gesetz eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Gesamtschullehrer gegenüber den Gymnasiallehrern darstelle und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, da auch bei einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kein Überleitungsanspruch der Klägerin gegeben wäre. Diese das Urteil tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Überleitungsanspruch unmittelbar aus Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes herleiten will, hat sie die Voraussetzungen dafür nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie meint, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei die fragliche Vorschrift des Überleitungsgesetzes verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Gesamtschullehrer, die nach dem Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden seien und im Übrigen die Überleitungsvoraussetzungen erfüllten, in den Anwendungsbereich der Norm fielen. Zur Stützung dieser Rechtsauffassung kann sich die Klägerin nicht auf das von ihr im Zulassungsantrag zitierte Urteil des Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - berufen. In diesem Verfahren ging es um Ansprüche teilzeitbeschäftigter Lehrer auf Zahlung einer anteiligen Besoldung für geleistete Mehrarbeitsstunden. Der Senat hat insoweit eine sachwidrige Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern angenommen und einen Anspruch auf Angleichung des Entgelts unmittelbar aus Art. 141 EG- Vertrag hergeleitet. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) zum 1. Januar 2002 hat die Klägerin nicht dargetan. Auch die Beschlüsse des Senats vom 22. Oktober 2003 - 6 A 856/02 -, vom 2. Dezember 2003 - 6 A 3006/02 - und vom 4. Dezember 2003 - 6 A 3043/02 -, auf die die Klägerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung ebenfalls verweist, behandeln einen Sachverhalt, der mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleichbar ist. Der Senat hatte in den genannten Verfahren zu entscheiden, ob die nach § 78c LBG erfolgte Einstellung eines Beamten in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis gegen seinen auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verfassungsgemäß sei und wie die Vorschrift in diesem Zusammenhang ausgelegt werden müsse. Er hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach bei der Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift zur so genannten Einstellungsteilzeit der Wille des Gesetzgebers nur insoweit bedeutsam sei, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden habe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 - 370. Bezogen auf § 78c LBG folge daraus, dass auch für das nordrhein-westfälische Landesrecht eine verfassungsgemäße Auslegung, wonach eine Teilzeiteinstellung nur mit Zustimmung des Beamten ermöglicht werde, zulässig und geboten erscheine. Der Gesetzestext zwinge nicht dazu, von einer Ermächtigung zur Teilzeiteinstellung gegen den Willen des Beamten auszugehen. Dagegen hat im Überleitungsgesetz vom 19. Dezember 2001 der Wille des Gesetzgebers, nur diejenigen Gesamtschullehrer in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO überzuleiten und in Planstellen des höheren Dienstes einzuweisen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind und im Übrigen die Überleitungsvoraussetzungen erfüllen, im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden. Eine Auslegung, die dem so verlautbarten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, wäre - auch wenn sie lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Norm sicherstellen soll - nicht zulässig. Sonstige Gesichtspunkte, die für eine unmittelbare Anwendung des Überleitungsgesetzes auf die Klägerin sprechen und ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Zu der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verfassungswidrigkeit des Überleitungsgesetzes unentschieden bleiben könne, da auch bei einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kein Überleitungsanspruch der Klägerin gegeben wäre, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme damit begründet, dass bei - unterstellter - Verfassungswidrigkeit des Überleitungsgesetzes dem Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten bliebe, welche Konsequenzen er daraus ziehen wolle. Diesem grundlegenden Ansatz ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich die weitergehende Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, wonach die Gerichte den Gesetzgeber nicht dazu verpflichten könnten, bestimmte Planstellen haushaltsrechtlich höherwertig einzustufen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin benennt -wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dass die Beantwortung der im Zulassungsantrag formulierten Rechtsfragen, "ob die Einschränkung 'die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind' rechtmäßig ist", "ob die ungleiche Behandlung von Lehrkräften an Gesamtschulen und Lehrkräften an Gymnasien einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt", "ob das Überleitungsgesetz derartig gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass es als Rechtsgrundlage in Wegfall gerät, ober ob das Überleitungsgesetz so, wie beispielsweise bei der Einstellungsteilzeit erfolgt, verfassungskonform auszulegen ist, insbesondere dahingehend, dass die für den Gesamtschulbereich vorgenommene Beschränkung wegfällt", für die Berufungsentscheidung klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sind, hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlen jegliche Ausführungen dazu, weshalb die Beantwortung dieser aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich lediglich als eine in Frageform gekleidete Zusammenfassung der im Zulassungsantrag vertretenen Rechtsansichten darstellen, für den streitgegenständlichen Überleitungsanspruch von Bedeutung sein soll. Die Klägerin zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass sich die Fragen in dieser Form in einem möglichen Berufungsverfahren überhaupt stellen würden und bleibt damit die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit schuldig. Auch zu den Gründen, aus denen sie die Fragen für klärungsbedürftig hält, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Andere Zulassungsgründe hat sie nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe a, 14 Abs. 3 und 15 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 KostRMoG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).