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Beschluss

6 A 2268/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0602.6A2268.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf die Wertstufe bis 4.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf die Wertstufe bis 4.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ausgehend von diesen Maßstäben ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dies gilt zunächst in Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass sich das entsprechende Klagebegehren noch nicht in der Hauptsache erledigt hat. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob eine zahnärztliche Behandlung auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne vom 15. April 2002 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats überhaupt noch vorgesehen ist. Denn nach dem 15. April 2002 sind, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. S. 10 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), verschiedene andere Behandlungspläne erstellt und zum Teil wieder verworfen worden. Welche Planungen derzeit verfolgt werden, ist nicht klar. Immerhin lässt die Antragsbegründung aber die Annahme zu, dass eine Implantatbehandlung auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne vom 15. April 2002 auch heute noch jedenfalls nicht ausgeschlossen wäre. Der Kläger hat mit seiner Antragsbegründung jedoch nicht dargetan, dass er entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der nach den Heil- und Kostenplänen vom 15. April 2002 vorgesehenen Behandlung hat. Als Anspruchsgrundlage kommt einzig § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) in der zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung in Betracht. Danach sind grundsätzlich beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden und bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Die Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung wird jedoch durch § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO eingeschränkt. Der Vortrag der Klägers, dass diese seit dem 1. Januar 2004 geltende Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, trifft nicht zu. Nach Artikel II Satz 4 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO - vom 12. Dezember 2003 (GVBl. NRW. 2003, 756) gilt diese Vorschrift für alle "Behandlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen werden". Zwar wird der Kläger bereits seit dem Jahre 2001 fortlaufend zahnärztlich behandelt. Die Stichtagsregelung in Artikel II Satz 4 der o.a. Verordnung vom 12. Dezember 2003 stellt jedoch nicht auf den Beginn einer möglichen fortlaufenden zahnärztlichen Behandlung ab, die aus einer Reihe von unterschiedlichen und in sich abgeschlossenen Einzelbehandlungen besteht, sondern auf den Beginn der konkreten Implantatbehandlung. Als Beginn einer Implantatbehandlung kann noch nicht die Erstellung entsprechender Behandlungspläne oder die Durchführung vorbereitender Maßnahmen angesehen werden. Vielmehr muss die Implantatbehandlung, um deren Notwendigkeit es geht, als solche begonnen worden sein. Dass beim Kläger, wie dieser unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Zahnärzte E. und Dr. U. vom 15. Mai 2003 und 18. November 2003 vorträgt, die Planungen für eine - im Übrigen zunächst eindeutig andere - Implantatbehandlung bereits auf das Jahr 2001 zurückgehen, bedeutet also nicht, dass bereits damals mit der Implantatbehandlung begonnen worden wäre. Auch das Ziehen der verbliebenen Zähne des Oberkiefers im Februar und März 2002 sowie das Erstellen der Heil- und Kostenpläne vom 15. April 2002 stellt demnach noch nicht den Beginn der Implantatbehandlung dar. Dass auch das vorübergehende Setzen der Implantate in regio 12, 14 und 15 im Februar 2002 noch nicht als Beginn der nach den Heil- und Kostenplänen vom 15. April 2002 vorgesehenen Implantatbehandlung angesehen werden kann, ist vom Verwaltungsgericht ausführlich begründet worden und wird vom Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht entkräftet. Das Schreiben der Zentralen Beihilfestelle vom 2. Mai 2002 an die Amtszahnärztin des Kreises N. -M. , auf das der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, ist unergiebig. Es besagt nur, dass zu diesem Zeitpunkt bereits drei Implantate gesetzt waren, die abschließende Versorgung des Klägers - in welcher Weise, wird offengelassen - jedoch noch nicht erfolgt sei. Die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Setzen dieser drei Implantate ein "aliud" zu der nach den Heil- und Kostenplänen vom 15. April 2002 geplanten Behandlung darstelle, wird durch dieses Schreiben nicht entkräftet. Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO in der zum Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung ist die nach den Heil- und Kostenplänen vom 15. April 2002 vorgesehene zahnärztliche Versorgung nicht beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen gegen diese Vorschrift auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Ausführungen hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht entkräftet. Sein - nur in diesem Punkt substantiierter - Vortrag, dass der weitgehende Wegfall der Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren sei, greift nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Dienstherr gegenüber seinen Beamten im Krankheitsfall nicht verpflichtet, die bestmögliche (zahn)ärztliche Versorgung zu gewährleisten. Es ergeben sich aus der Antragsbegründung auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Behandlung des erstinstanzlich gestellten 1. Hilfsantrags. Dabei unterstellt der Senat auch hier zu Gunsten des Klägers, dass sich das diesbezügliche Klagebegehren noch nicht in der Hauptsache erledigt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei beihilferechtlichen Ansprüchen nicht um ermessensgebundene Ansprüche handele und der Kläger deswegen eine Neubescheidung nicht verlangen könne. Der Kläger ist dem mit seiner Antragsbegründung nicht entgegengetreten. Er hat schließlich auch nichts dargetan, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Behandlung des erstinstanzlich gestellten 2. und 3. Hilfsantrags wecken könnte. Diese Hilfsanträge sind Fortsetzungsfeststellungsanträge analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Fortsetzungsfeststellungsanträge ist u.a., dass der Kläger ein entsprechendes Feststellungsinteresse hat. Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 B 55.96 -, in: Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286 m.w.N. Der Kläger hatte diesbezüglich erstinstanzlich vorgetragen, dass er beabsichtige, bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides einen Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. einen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltendzumachen, da er jedenfalls nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Beihilferecht bei rechtmäßiger Entscheidung einen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit gehabt habe. Aus diesem Gesichtspunkt der Präjudizität kann ein Feststellungsinteresse indes nur hergeleitet werden, wenn der beabsichtigte Folgeprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 1092 m.w.N. Offensichtlich aussichtslos ist die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn zwar eine Dienstpflicht verletzt wurde, ein Verschulden der handelnden Bediensteten jedoch auszuschließen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, in: NVwZ 1999, 404. Gleiches gilt für Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen Verletzung der im Beamtenverhältnis wurzelnden Fürsorgepflicht; auch diese Ansprüche setzen ein dem Dienstherrn zuzurechnendes schuldhaftes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 - unter Hinweis auf Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, in: BVerwGE 112, 308. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt: Zwar sei letztlich unklar, ob der Kläger nach der bis zum 31. Dezember 2003 bestehenden Rechtslage einen Beihilfeanspruch für die beabsichtigte Implantatbehandlung gehabt habe; wenn sich die Rechtslage nicht zwischenzeitlich geändert hätte, wäre über die Frage der Zumutbarkeit einer Oberkieferprothese und die Anzahl der ggf. notwendigen Implantate Beweis erhoben worden. Jedenfalls lasse sich aber nicht feststellen, dass der Beklagte den Beihilfeantrag des Klägers schuldhaft abgelehnt habe. Immerhin hätten dem Beklagten bei seiner Entscheidung die Verwaltungsvorschriften zur Beihilfeverordnung - VVzBVO - (SMBl. NRW 203204) zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO in der Fassung des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 23. Mai 1997 zur Seite gestanden; die Indikationen für eine Implantatbehandlung nach Nummer 5.5 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschriften seien im Falle des Klägers klar nicht erfüllt gewesen. Ein Verschulden des Beklagten hätte deswegen vorausgesetzt, dass der Kläger ausnahmsweise - abweichend von den Verwaltungsvorschriften - einen Beihilfeanspruch gehabt und der Beklagte dies zumindest fahrlässig nicht erkannt hätte. Eine solche Feststellung lasse sich jedoch schon deswegen nicht treffen, weil bisher gar nicht bewiesen sei, dass die Voraussetzungen für einen solchen ausnahmsweisen Beihilfeanspruch vorgelegen hätten. Die Richtigkeit dieser Erwägungen hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung im Ergebnis nicht in Frage gestellt. Bei einer - unterstellt - objektiv rechtsirrigen Entscheidung scheidet ein Verschulden von Behördenbediensteten aus, wenn die Entscheidung zumindest vertretbar war und aufgrund einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung getroffen worden ist. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90 -, in: BGHZ 119, 365 ff. Der Kläger macht mit dem Zulassungsantrag, soweit es um den 2. und 3. Hilfsantrag geht, letztlich nur geltend, der Beklagte habe das Beihilfebegehren keiner hinreichend sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Auch wenn sich dies dem Wortlaut des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002 nicht entnehmen lässt, hat der Beklagte sich - anders als der Kläger meint - insbesondere nicht "strikt an die Erlasslage" gehalten, sondern durchaus erkannt, dass eine Implantatbehandlung im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch außerhalb des Indikationskatalogs in Nummer 5.5 Satz 1 VVzBVO zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO in der damaligen Fassung beihilfefähig gewesen sein kann. Dies ergibt sich aus seinem Schreiben an die Amtszahnärztin des Kreises N. -M. vom 2. Mai 2002, in dem er auch ausdrücklich auf das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 2. Februar 2000 - 4 K 1056/98 - verweist. Auch die tatsächliche Prüfung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat - ausgehend von dem Vortrag des Klägers, das Tragen einer Prothese verursache bei ihm einen Würgreiz - mit dem erwähnten Schreiben vom 2. Mai 2002 die Amtszahnärztin des Kreises N. -M. um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob dem Kläger die Versorgung mit einer Prothese unzumutbar sei und ob ggf. eine Versorgung mit vier (oder jedenfalls weniger als sieben) Implantaten möglich wäre. Warum der Beklagte darüber hinaus weitere Sachaufklärung hätte betreiben müssen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ursprünglich eine weitere Sachaufklärung durch Beweiserhebung für erforderlich gehalten hat, kann jedenfalls nicht gefolgert werden, dass schon der Beklagte hierzu verpflichtet gewesen wäre. Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Anders als der Kläger in diesem Zusammenhang meint, ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge zu 2. und 3. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger - wie ausgeführt - nicht entkräftet hat, sind diese Hilfsanträge bereits unzulässig, weil der vom Kläger beabsichtigte Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozess mangels Verschuldens des Beklagten bei der Ablehnung des Beihilfeantrags offensichtlich aussichtslos wäre und der Kläger deswegen ein auf Präjudizität gestütztes Feststellungsinteresse nicht geltend machen kann. Der im Zulassungsverfahren gelieferte Vortrag des Klägers zur Frage eines Verschuldens des Beklagten bei der Ablehnung des Beihilfeantrags enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung böten. Eine Klärung der Frage, ob der Beklagte nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage verpflichtet gewesen wäre, die Beihilfefähigkeit der beabsichtigten Implantatbehandlung anzuerkennen, bzw. ob die Ablehnung der Beihilfefähigkeit rechtswidrig gewesen ist, ist demgegenüber nicht erforderlich. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 VwGO verstoßen. Insbesondere hat es den Beweisantrag des Klägers vom 8. März 2004 zu Recht abgelehnt. Wie es in seinem Urteil insoweit zutreffend ausgeführt hat, kam es auf die gestellte Beweisfrage nicht an, weil auch dann, wenn sich auf Grund einer Beweiserhebung die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Implantatbehandlung ergeben hätte, ein Verschulden des Beklagten bei der Ablehnung des Beihilfeantrags nicht erwiesen wäre. Ein Feststellungsinteresse des Klägers und damit eine Zulässigkeit der Hilfsanträge zu 2. und 3. wären somit weiterhin zu verneinen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( §124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).