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Beschluss

12 B 624/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0607.12B624.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort vorläufig bis auf weiteres die Kosten für eine stationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung I. D. Schule und Internat, D. GmbH, zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort vorläufig bis auf weiteres die Kosten für eine stationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung I. D. Schule und Internat, D. GmbH, zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Für die im Tenor getroffene Anordnung sieht der Senat sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für gegeben an. Dem Antragsteller kann nicht entgegen gehalten werden, den Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht zu haben. Seinem Antragsvorbringen ist im Zusammenhang mit den überreichten Unterlagen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er - trotz zum Schluss erfolgreicher Familientherapie - im Kontaktbereich außerhalb der Familie - namentlich im Klassenverband der Schule - nach wie vor unter einer therapiebedürftigen seelischen Behinderung leidet, die zu einer Abweichung seiner seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führt und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Vor allem dem heute zwar schon rund vier Jahre alten, aber durch die dargelegte (schulische) Entwicklung des Antragstellers und durch die vorgelegten jüngeren Stellungnahmen bestätigten Kurzbefund der Diplom-Psychologin N. Q. vom 6. Mai 2002 ist zu entnehmen, dass eine ambulante Behandlung keinen durchgreifenden Erfolg verspricht, sondern eine Unterbringung in einem angemesse-nen pädagogischen Umfeld wie einem Internat o.ä. notwendig ist, um Veränderun-gen zu erzielen (Diagnose ICD-10: F91.2 - Störung des Sozialverhaltens bei vor-handenen sozialen Bindungen). Auch die W. Kinder- und Jugendklinik E. diagnostiziert unter dem 23. Februar 2005 neben einer inadäquaten verzerrten intra-familiären Kommunikation eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie deutliche Beeinträchtigungen in mindestens zwei Bereichen, MKJK (ICD-10): F 92.8/00.00/3/00.00/3/5 - sonstige kombinierte Störung des Sozialverhal-tens und der Emotionen. Die S. Kliniken W1. sind unter dem 26. März 2003 von einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F 90.1) aus-gegangen. Alle diese Krankheitsbilder betreffen gerade das Sozialverhalten außer-halb des familiären Rahmens. Für die Diagnose ist jeweils maßgeblich das Verhalten des Klägers in der Schule eingeflossen. Dass sich dieses spezielle Verhalten des Klägers im schulischen Bereich in Folge der in den letzten Jahren erfolgten Thera-pien entscheidend verändert hat, ist insbesondere mit Blick auf das Kurzgutachten des Schulleiters der G. Q1. NRW vom 3. Februar 2006 und die Stellung-nahme des Schulleiters der Gemeinschaftshauptschule B. vom 24. Januar 2006 nicht greifbar und wird so auch vom Antragsgegner nicht behauptet. Es kann von dem Antragsteller nicht verlangt werden, ein fachpsychologisches Gutachten vorzulegen, dass eine nach wie vor therapiebedürftige seelische Behinderung im schulischen Bereich belegt. Nach § 35 a Abs. 1 a Satz 1 SGB VIII ist es der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen hat. Die Formulierung der Vorschrift soll zum Ausdruck bringen, dass diese Beurteilung nicht von sozialpädagogischen Fachkräften des Jugendamtes selbst getroffen werden darf. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 35 a RdNr. 11. Gerade dies ist vorliegend aber dadurch geschehen, dass der Antragsgegner trotz Hinweises des Verwaltungsgerichts die bereits vorliegenden früheren und noch nicht auf die konkrete Bedarfssituation gerichteten psychotherapeutischen bzw. jugendpsychiatrischen Stellungnahmen von sich aus dahingehend auswertet, eine seelische Behinderung des Antragstellers, die eine Beeinträchtigung seiner Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nach fachlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließe, komme nicht in Betracht, und den Schulproblemen im Einzelnen aus eigener Kompetenz den Charakter krankhafter Normabweichungen abspricht. Wenn der Antragsgegner seiner materiell-rechtlichen Pflicht demnach nicht nachgekommen ist, darf das dem Antragsteller prozessrechtlich aber nicht zum Nachteil gereichen. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht mehr verlangt werden, als er nach den materiell-rechtlichen Anspruchsnormen zu leisten verpflichtet ist, zumal er glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, wegen der langen Wartezeiten nicht mehr vor Ablauf seiner Schulzeit ein psychologisches Fachgutachten vorzulegen in der Lage zu sein. Es besteht vor dem Hintergrund des Vortrags des Antragstellers ebensowenig daran Anlass zu zweifeln, dass dem Antragsteller bedarfsgerechte Hilfe im Sinne von § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII durch die stationäre Unterbringung in der Einrichtung I. D. Schule und Internat, D. GmbH geleistet werden kann. Der Antragsteller hat dargelegt, dass dieses Institut entsprechend seinem Leistungsspektrum eine anerkannte Einrichtung gerade auch für Maßnahmen nach § 35 a SGB VIII ist. Weitergehende Anforderungen sind im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes nicht zu stellen. Lehnt der Jugendhilfeträger - wie hier - eine Hilfegewähr-ung schon dem Grunde nach ab, braucht sich der Hilfeempfänger eine denkbare Alternative der Bedarfsdeckung nicht entgegenhalten lassen. Vgl. zu diesem Gedanken im Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, BVerwGE 107, 234. Da eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Fortschreiten und eine Verfestigung der seelischen Behinderung des Antragstellers besteht, wenn nicht schon bald mit geeigneten Therapiemaßnahmen begonnen wird, geht der Senat schließlich auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, weitergehende Erkenntnisse zur seelischen Behinderung des Antragstellers - insbesondere eine von ihm etwa eingeholte Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII, an deren Erstellung der Antragsteller mitzuwirken hat - und zum anderen das Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers nach § 5 SGB VIII berücksichtigende bedarfsgerechten und geeigneten Hilfemaßnahmen im Wege des Abänderungsverfahrens einzuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.