Beschluss
12 E 537/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0607.12E537.06.00
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.912,64 EUR festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach dem - anwaltlich formulierten - Klageantrag sollten die Elternbeitragsbescheide des Beklagten "vom 23.03.2005 und vom 03.06.2005" insoweit aufgehoben werden, "als die Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.07.2004 Nachzahlungen leisten sollen". Dem hieraus ersichtlichen Ziel des Anfechtungsbegehrens, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide auf den Nachforderungszeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2004 und den sich danach ergebenden Nachforderungsbetrag zu begrenzen, entspricht auch das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. So ist in der Widerspruchsbegründung vom 20. Mai 2005 ausdrücklich ausgeführt worden "Somit schulden die Mandanten die Erhöhung ab 01.08.2004"; hieraus ergibt sich eindeutig, dass das Aufhebungsbegehren im Widerspruchsverfahren ebenfalls nur auf den vor dem genannten Zeitpunkt liegenden Nachforderungszeitraum gerichtet gewesen ist. Gegenüber dieser durchgängigen Ausrichtung des Klagebegehrens ergibt sich aus der dem Klageantrag beigefügten Begründung und der mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingereichten Stellungnahme nichts Gegenteiliges. Die Nachforderung für den danach maßgeblichen Zeitraum (1. Januar 2001 bis 31. Juli 2004) beläuft sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend errechnet hat, auf 1.912,64 EUR (43 Monate x 44,48 EUR - Differenz zwischen der ursprünglichen Festsetzung von 70,56 EUR/Monat und der Neufestsetzung von 115,04 EUR/Monat, jeweils einschließlich des Beitrags für die Über-Mittag-Betreuung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).